Betreff
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Eisenach
hier: Einbringung
Vorlage
0987-StR/2012
Aktenzeichen
2012_02_20.2
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Eisenach wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.


Begründung:

 

Die Stadt Eisenach hat nach § 53 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

 

Entsprechend § 54 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hat sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

 

Aufgrund der defizitären Haushaltssituation wurde die Stadt Eisenach vom Thüringer Landesverwaltungsamt wiederholt aufgefordert, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept vorzulegen und darauf verwiesen, dass die Stadt jede Möglichkeit der Einnahmeverbesserung und Ausgabeeinsparung nutzt.

 

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Begründung der Beschlussvorlage 5. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung (StR/027/2012) sowie die dazu vorgelegten Anlagen zur Sitzung des Stadtrates am 28.06.2012 verwiesen.

 

Mit Schreiben vom 25.07.2012 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt die Forderung noch einmal ausdrücklich bekräftigt, ein Haushaltssicherungskonzept vorzulegen und zeitgleich die Maßnahmen der Einnahmeverbesserung, insbesondere die Festsetzung der Realsteuerhebesätze durchzusetzen. Auf das den Mitgliedern des Stadtrates per Mail am 31.07.2012 zugesandte Schreiben wird verwiesen.

 

Nach der Verwaltungsvorschrift zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 53 a der ThürKO (VV-Haushaltssicherung), die in der Ausgabe des Staatsanzeigers Nr. 32/2012, Seite 1079 ff. veröffentlicht wurde, haben Gemeinden, die sich in der Haushaltssicherung befinden, die Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 54 ThürKO zwingend zu beachten, d. h. alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Nach der VV wird erwartet, dass die Hebesätze für die Gemeindesteuern mindestens in Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts in der jeweiligen gemeindlichen Größenklasse  festgesetzt werden. Die letzten statistisch ermittelten Durchschnittssätze für die kreisfreien Städte liegen für das Jahr 2011 vor. Für die Stadt Eisenach bedeutet dies eine Mindestfestsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A von 302 v. H., die Grundsteuer B von 432 v. H. und die Gewerbesteuer von 418 v. H..

 

Die nach der VV-Haushaltssicherung geforderten Mindesthebesätze sind allerdings nur dann anzuwenden, wenn seitens der Stadt im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes nachgewiesen werden kann, dass die Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit am Ende des Konsolidierungszeitraumes ausschließlich durch die Umsetzung eigener Haushaltssicherungsmaßnahmen erreichbar ist.

 

Müssen zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen werden, was nach der aktuellen Finanzplanung 2012 – 2022 nicht ausgeschlossen werden kann, ist bei der Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten zusätzlich die bisher nur im Entwurf vorliegende VV-Bedarfszuweisung zu beachten. Die darin enthaltenen Regelungen werden bei der Beurteilung und Entscheidung eines Antrages auf Gewährung einer Bedarfszuweisung durch das Thüringer Finanzministerium herangezogen.

     

Da nach jetzigem Stand der Haushalts- und Finanzplanung davon ausgegangen werden muss, dass zur Herstellung des Haushaltsausgleiches Bedarfszuweisungen beantragt werden müssen, wird eine Anhebung der Hebesätze auf das nach der VV-Bedarfszuweisung geforderte Mindestniveau vorgeschlagen. Auf den als Anlage beigefügten Satzungsentwurf wird verwiesen. Danach ergibt sich folgende Änderung der Realsteuerhebesätze:

 

 

Hebesatz bisher

Vorgeschlagener neuer Hebesatz

Prozentuale Steigerung 

Grundsteuer A

300 v. H.

332 v. H.

10,67 %

Grundsteuer B

400 v. H.

472 v. H.

18,00 %

Gewerbesteuer

400 v. H.

460 v. H.

15,00 %

 

 

 

 

 

Katja Wolf

Oberbürgermeisterin

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

 

Fließtextversion Hebesatzsatzung

 

VV-Haushaltssicherung 2012

 

Entwurf – VV-Bedarfszuweisungen