Betreff
Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach, hier: Einbringung der Neufassung
Vorlage
0998-StR/2012
Aktenzeichen
20.2_TFA_02_2012
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Entwurf der Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach in der Neufassung wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.


Begründung:

 

Am 24.06.2011 wurde vom Stadtrat der Stadt Eisenach (Beschluss-Nr. StR/0379/2011) eine Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe auf Übernachtungen beschlossen. Diese Satzung wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt am 13.07.2011 genehmigt. Sie wurde am 02.12.2011 in der Tagespresse sowie im Internetportal der Stadt Eisenach veröffentlicht und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. Juli 2012 (BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11) entschieden, dass die Erhebung einer Übernachtungssteuer als örtliche Aufwandsteuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen grundsätzlich zulässig ist. Beruflich zwingend erforderliche entgeltliche Übernachtungen dürfen nicht mit einer Übernachtungssteuer belegt werden.

 

Die Satzung der Stadt Eisenach enthält keine Unterscheidung zwischen privat und zwingend beruflich veranlassten Übernachtungen und wäre - nach noch möglichem - Normenkontrollverfahren nichtig. Deshalb wird die gesamte Satzung zusammen mit einer entsprechenden Rückwirkungsregel in der geänderten Fassung neu eingebracht.

 

In § 2 Abs. 2 der Satzung ist Gegenstand der Abgabe, der Aufwand des Übernachtungsgastes für nicht überwiegend beruflich erforderliche Übernachtungen in Beherbergungsstätten in der Stadt Eisenach. Damit entspricht die Satzung den Forderungen der aktuellen Rechtsprechung. Die weiteren Befreiungstatbestände wurden beibehalten.

 

Eine Änderung zur Ursprungssatzung wurde im § 2 Abs. 1 vorgenommen, um klarzustellen, dass der Übernachtungsschuldner der Übernachtungsgast ist, unabhängig davon, wer das Übernachtungsentgelt entrichtet.

 

Das Einfügen des § 2 Abs. 3 führt zu einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Der Betreiber der Beherbergungsstätte kann direkt über den Steuerbescheid als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, ohne dass es eines Haftungsbescheides bedarf.

 

Unter § 3 Abs. 1 Buchstabe b) wurde durch die geänderte Formulierung eindeutig festgelegt, dass alle Hotels ohne Klassifizierung durch die Stadt Eisenach auf ihren Standard hin geprüft werden und in die Kategorie Hotel bis einschließlich drei Sterne oder ab einer Klassifizierung von vier Sternen oder vergleichbarem bis höherem Standard unter Beachtung des Abs. 2 einzustufen sind.

 

Die Ergänzung zum § 6 Abs. 3 soll bewirken, dass ein hoher Verwaltungsaufwand dahingehend vermieden werden soll, alle säumigen Beherbergungsstätten an die Abgabe des Vordruckes zu erinnern. Mit der Aufnahme der Schätzung in die Satzung wird allen Beherbergungsstätten transparent verdeutlicht, was die Konsequenz einer Nichtabgabe des Vordruckes nach sich ziehen kann, ohne vormals auf die Abgabenordnung hinzuweisen.

 

Im § 1 Abs. 3 wurde die Nachweispflicht des Übernachtungsgastes für eine überwiegend berufliche Erforderlichkeit der entgeltlichen Übernachtung festgeschrieben, die entsprechend § 8 Abs. 3 durch die Verwaltung eingefordert werden kann.

 

Die Erklärung, die durch die Betreiber der Beherbergungsstätten auszufüllen ist, wurde den neuen Gegebenheiten der Satzung angepasst.


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Neufassung der Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach

 

Merkblatt

 

Erklärungsbogen