II. Fragestellung
Wie viele Jugendfreizeiteinrichtungen gibt es in Eisenach und seinen
Ortsteilen (Bitte aufschlüsseln nach Name, Ort, Träger– auch selbstverwaltet-,
Öffnungszeiten, Anwesenheitszeiten von Betreuern – haupt- neben- und
ehrenamtlich)?
1.
Welche gesetzlichen und finanziellen Grundlagen
gibt es für die Betreuung von Jugendfreizeiteinrichtungen?
2.
Welche baulichen und technischen Mängel (auch
fehlende Ausstattung) weisen die einzelnen Einrichtungen auf?
3.
Welche Einrichtungen „teilen“ sich ihre Betreuer
und wie gliedert sich die Anwesenheitszeit jeweils auf?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zur Ausgangsfrage:
Zur Beantwortung dieser Frage wird auf den aktuellen Jugendförderplan der Stadt Eisenach verwiesen.
Ein Auszug aus diesem mit den angefragten Informationen findet sich in der Anlage 1.
Zu 1.
Als gesetzlichen Grundlagen sind hier insbesondere das Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- (§§ 1-10, 11- 14, 72a, 73- 78, 79- 81 SGB VIII), das Thüringer Kinder- und Jugend-hilfe Ausführungsgesetz –ThürKJHAG- (§§ 11, 12,16, 17, 20 ThürKJHAG), das Jugendschutz-gesetz (JuSchG), das Bürgerliche Gesetzbuch –BGB- (insb. §§ 276, 278, 831, 832,1626, 1631), das Strafgesetzbuch –StGB- (insb. §§ 170 d, 171, 174- 174c, 176- 181a, 182-184e, 222, 223, 225, 230 StGB) sowie diverse Gesetze zum Kinderschutz und zu nennen
Rechtsgrundlage für die Förderung der freien Jugendhilfe bilden insbesondere die §§ 4 Abs. 3 (Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe), 11-14 (Förderung von Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugend-schutzes), 74 SGB VIII (Förderung der freien Jugendhilfe) sowie die §§ 16 (Förderung der Jugendarbeit) und 17 ThürKJHAG (Förderung der Jugendverbände).
Ergänzend dazu sind noch die Vorschriften des SGB I –Allgem. Teil- (§ 60 SGB I), des SGB X -Verwaltungsverfahren (insbes. § 3, 4, 13, 20, 24, 25, 33, 37, 41, 42 SGB X), die Verwaltungsgerichtsordnung (insbes. § 58, 70, 74, 75, 188 VwGO) und verschiedene Vorschriften im Zusammenhang mit dem Haushaltsrecht bindend.
Auf örtlicher Ebene sind für die Stadt Eisenach Leistungsverträge über die Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB VIII, Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses sowie die Richtlinien zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienbildung und - erholung in der Stadt Eisenach relevant.
Die Finanzierung öffentlich geförderter/ finanzierter Einrichtungen wird über kommunale Haushaltsmittel, Eigenmittel der Träger, Drittmittel (Teilnehmerbeiträge, Eintritte u.s.w.) sowie Landesmittel aus der Richtlinie Örtliche Jugendförderung realisiert.
Zu 2.
Die, von der Stadt Eisenach geförderten und finanzierten jugendhilferelevanten Einrichtungen verfügen über eine zweckentsprechende Ausstattung.
·
Jugendtreff
Stockhausen
Hierbei handelt sich um ein Mietobjekt. Im Jahr
2001 wurden durch die Stadt Sanitäranlagen eingebaut. Genutzt wird das Objekt
durch den Jugendtreff sowie eines anderen Vereines des Ortsteiles. Bauliche und
technische Mängel sind dem SG Hochbau nicht bekannt.
·
Jugendtreff
Madelungen
Der Jugendtreff ist im Dorfgemeinschaftshaus
unter gebracht. Mittelfristig ist die
Gebäudefassade einschl. Wärmedämmung zu sanieren. Eine Kostenberechnung hierzu
liegt noch nicht vor.
·
Jugendtreff
Stregda
Der Jugendtreff nutz gemeinsam mit dem
Ortschaftsrat das Sportplatzgebäude. Am Gebäude sind mittelfristig die Fassade
und das Dach zu sanieren. Eine detallierte Kostenberechnung hierfür wurde noch
nicht erarbeitet.
·
Jugendtreff
Stedtfeld:
Derzeit liegen keine baulichen sowie technischen
Mängel vor.
·
Kinder-und
Jugendzentrum “Alte Posthalterei
Die technischen Anlagen werden regelmäßig überprüft
und gewartet. Die Fassade incl. Fenster bedarf einer dringenden Sanierung. Für
diese Maßnahme können Fördermittel beantragt werden. Bisher konnten die
Eigenanteile noch nicht bereit gestellt werden.
· Gebäude Stregdaer Allee 52 – “Nordlicht”
Die technischen Anlagen werden regelmäßig überprüft und gewartet. Im vergangenen Jahr wurde das Dach des Gebäudes saniert.
Zu den Gebäuden der freien Träger können keine Aussagen getroffen werden.
Zu 3.
Die Beantwortung der Frage geht aus der Anlage 1 hervor.