II. Fragestellung
1.
Wie ist der
Sachstand der Bearbeitung dieses Stadtratsbeschlusses?
2.
Wie sind die
Kosten für die Erarbeitung dieses B-Planes im Haushaltssicherungskonzept
dargestellt?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
1.
Wie ist der
Sachstand der Bearbeitung dieses Stadtratsbeschlusses?
Die Stadt Eisenach hat zur Sicherung der im
Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele eine Satzung über eine
Veränderungssperre erlassen. Bauvorhaben können somit abgewehrt werden, soweit
sie der zukünftigen Planung entgegenstehen oder diese erheblich erschweren
würden. Seit Inkrafttreten war die Inanspruchnahme der Regelungsmöglichkeiten
dieser Veränderungssperre allerdings noch nicht erforderlich.
Eine zwischenzeitliche Prüfung der
Eigentumsverhältnisse und der städtebaulichen sowie baurechtlichen
Konstellation im Plangebiet ergab, dass auf privaten Grundstücksflächen
keine weiteren baurechtlichen Zulässigkeitstatbestände zu erkennen sind, die
die Erreichung der formulierten bauleitplanerischen Ziele unmöglich machen
könnten. Die kommunalen Flächen im Bereich des zu schützenden
Landschaftskorridors betreffend ist in Zusammenarbeit mit der Städtischen
Wohnungsgesellschaft zunächst eine öffentlich- rechtliche Klarstellung
(Eintragung von Baulasten) dahingehend in Vorbereitung, dass diese von baulichen
Anlagen aller Art auf Dauer freizuhalten sind.
Die zuständige Fachverwaltung wird die erforderlichen
Planungskosten nach Aufforderung zur Mittelanmeldung für den
Verwaltungshaushalt 2013 anmelden, so dass bei Mittelfreigabe und
-bereitstellung ab 2013 die Planung beauftragt werden kann. In Anbetracht der
umfänglichen umweltfachlichen Anforderungen an die Bauleitplanung kann eine
konfliktfreie Planung wegen der besonderen natur- und
landschaftsschutzrechtlichen Planungskonstellation nur unter Hinzuziehung
externen Sachverstandes gewährleistet werden, zumal mit der Planung
bodenwertrelevante Beschränkungen des Eigentumsrechtes zu erwarten sind.
2.
Wie sind die
Kosten für die Erarbeitung dieses B- Planes im Haushaltssicherungskonzept
dargestellt?
Soweit der Haushaltsansatz für die Erarbeitung von Bauleitplänen im Haushaltsplan der Stadt einen Betrag ausweist, der über die vertragsgemäße Weiterführung laufender Planverfahren hinaus die Möglichkeit eröffnet, einen entsprechenden (neuen) Planungsvertrag einzugehen, kann die betreffende Planung im Jahr 2013 beauftragt und finanziert werden.
Ausgaben für Planungsaufträge sind nicht Bestandteil eines Haushaltsicherungskonzeptes. Das Haushaltssicherungskonzept ist Voraussetzung für die Aufstellung eines Haushaltsplanes für die kommenden Haushaltsjahre.