Betreff
Überplanmäßige Ausgabe zur Finanzierung der Schülerspeisung im November 2009
Vorlage
0201-HFA/2009
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt:

 

Vorbehaltlich der Zustimmung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt.

 

Überplanmäßige Ausgaben

zur Mittagsversorgung der Schüler im DK 22 an den Schulen in staatlicher Trägerschaft der Stadt Eisenach für folgende HH-Stellen mit einem Gesamtbedarf in Höhe von ca. 15.000.- €:

 

1.      In der HH-Stelle 21100.57010, Grundschulen, in Höhe von 9.800,- €,

2.      In der HH-Stelle 22500.57010, Regelschulen, in Höhe von 1.000,- €,

3.      In der HH-Stelle 23000.57010, Gymnasien, in Höhe von 2.600,- €,

4.      In der HH-Stelle 27000.57010, Förderschüler, in Höhe von 1.600,- €.

 

Die Deckung erfolgt

 

1.      In Höhe von 4,500,- € aus der HH-Stelle 21100.5100 – Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens (HH-Ansatz 8.500,- €)

2.      In Höhe von 1.500,- € aus der HH-Stelle 21100.57700 – Lehr- und Lernmittel (HH-Ansatz 10.000,- €)

3.      In Höhe von 6.000,- € aus der HH-Stelle 22500.52006 – Geräte und Ausstattungen (HH-Ansatz 21.500,- €)

4.      In Höhe von 3.000,- € aus der HH-Stelle 22500.57700 – Lehr- und Lernmittel (HH-Ansatz 10.000,- €)

 

 


II. Begründung

 

Die Haushaltsansätze 2009 für die Kosten der Schülerverpflegung orientieren sich am Rechnungsergebnis des vorherigen Haushaltsjahres. Darüber hinaus wurde aufgrund der demographischen Entwicklung ein leichter Rückgang der Essenteilnehmer unterstellt. Der Mehrbedarf ergibt sich nunmehr durch einen schulartübergreifenden Anstieg der Essenteilnehmer im gesamten Haushaltsjahres 2009.

 

Aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln konnten bisher alle Rechnungen über den Zuschuss der Stadt Eisenach zur Versorgung der Schüler der staatlichen Schulen der Stadt Eisenach mit warmem Mittagessen bis einschließlich dem Monat Oktober beglichen werden. Für den Monat November ist mit einer weiteren Rechnung in Höhe von ca. 17.150 € zu rechnen.

 

Zur Übernahme der Verpflegungskosten ist die Stadt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) verpflichtet. Damit ist die Übernahme der Kosten unabweisbar.