II. Fragestellung
1.
Warum hat die Oberbürgermeisterin diese Prüfung
bzw. die Realisierung des Stadtratsbeschlusses nicht vor Beschluss zur Änderung
der Geschäftsordnung vom 28.11.2012 vorgenommen?
2.
Wann ist mit einem Ergebnis der Prüfung bzw.
Realisierung des Stadtratsbeschlusses zu rechnen?
3. Welche Begründung
kann die Oberbürgermeisterin nennen, dass die vormalige Öffentlichkeit des
Schulausschusses in der GO des Stadtrats der Stadt Eisenach gesetzwidrig war
und damit davon ausgegangen werden muss, dass in anderen Städten Thüringens die
Öffentlichkeit dieses Ausschusses unrechtmäßig in den Geschäftsordnungen
geregelt ist?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1. und 2.
Die Prüfungen zur Umsetzung der Zielstellungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Deshalb konnte in die aktuelle Beratungsvorlage zur Änderung der Geschäftsordnung die Frage zum Schulausschuss noch nicht eingearbeitet werden. Sobald die letzten Fragen geklärt sind, wird die Oberbürgermeisterin einen Vorschlag unterbreiten, den Schulausschuss zum beschließenden und damit öffentlichen Ausschuss zu machen.
Die Oberbürgermeisterin verfolgt konkret die Zielstellung, dass künftig die Schulkonferenzen in das Verfahren zur Ausschreibung der Mittagessensversorgung einbezogen werden und gegenüber dem Schulausschuss eine Empfehlung zur Vergabe der Leistung abgeben sollen. Die abschließende Entscheidung zur Vergabe soll dem Schulausschuss obliegen. Neben einer stärkeren Mitwirkungsmöglichkeit der Betroffenen an den Schulen könnte gleichzeitig der beschließende Charakter der Schulausschusses gewährleistet werden. Eine solche Regelung würde allerdings nach sich ziehen, dass die Vergabeentscheidung des Haupt- und Finanzausschusses in dieser Frage zurück genommen werden muss.
Im Ergebnis einer Schulleiterkonferenz der Oberbürgermeisterin am 10.12.12 und den weiteren Prüfungen der Verwaltung soll dem Stadtrat im ersten Quartal 2013 eine Änderung der Geschäftsordnung mit der benannten Zielstellung vorgelegt werden.
zu 3.
Die Gemeinderäte regeln in eigener Zuständigkeit unter Maßgabe des Kataloges von § 26 Abs. 2 ThürKO, inwieweit den Ausschüssen einzelne Aufgaben zur Entscheidung anstelle des Gemeinderates überwiesen werden. Der Gesetzgeber hat dabei in § 43 Abs. 1 ThürKO die Einschränkung formuliert, dass vorberatende Ausschüsse nicht öffentlich tagen. Inwieweit dabei ggf. einzelne Gemeinden und Städte in Thüringen die bestehende Gesetzeslage erfüllen, obliegt nicht der Kontrolle der Eisenacher Oberbürgermeisterin.