I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt
die
Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtung Gehweg für die Siebenbornstraße; hier konkret die
Erschließungsanlage zwischen Einmündung der Gaswerkstraße und Einmündung des
Brombeerwegs.
Begründung:
Der Gehweg im Bereich der vorliegenden Erschließungsanlage war mit Gehwegplatten ausgestattet, welche auf Grund ihres Alters (ca. 35- 40 Jahre) völlig zerstört waren. Es lagen Beschwerden von Anwohnern vor und der Zustand des Gehwegs stellte eine akute Unfallgefahr dar. Die Stadt Eisenach ist verkehrssicherungspflichtig.
Eine Reparatur war nicht mehr möglich, so dass der Gehweg, aus der Gesamtanlage herausgelöst, in einer extra Baumaßnahme verbessert wurde.
Das Beitragsrecht stellt
aber auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich
das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen (hier Gehweg), kann
für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht
entstehen.
Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Erschließungsanlage setzt nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03 einen wirksamen Kostenspaltungsbeschluss der Stadt voraus.