Betreff
Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach hier: Beratung und Beschlussfassung der Neufassung
Vorlage
1090-StR/2013
Aktenzeichen
2013_02_20.2
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      die Aufhebung des Beschlusses StR/0663/2012 vom 12.12.2012

2.      die Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Neufassung


Begründung:

 

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat bei der Prüfung der am 12.12.2012 beschlossenen Satzung einige Empfehlungen zur Klarstellung und zur Optimierung des Verwaltungsverfahrens gegeben.

 

Um diesen Empfehlungen gerecht zu werden, legt die Verwaltung den Satzungsentwurf erneut dem Stadtrat zur Beschlussfassung vor.

 

Im § 1 wurden Absatz 4 und 5 hinzugefügt, um den Übernachtungsgast sowie die Übernachtung genau zu definieren.

 

Im § 3 Absatz 2 wurde ergänzt: Die Eingruppierung der Beherbergungsstätten und die Klassifizierung der Hotels erfolgt nach den entsprechenden Kriterien, etc., um explizit auch auf die Eingruppierung in Gästehäuser, Gasthöfe, Pensionen, etc. einzugehen.

 

§ 6 wurde neu gefasst. In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Abgabe vom Abgabeschuldner, d.h. vom Übernachtungsgast mit der Rechnungslegung der Beherbergungsstätte fällig wird.

 

§ 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz (Thür KAG) ermächtigt dazu, eine haftungsrechtliche Regelung zu treffen. Über die in § 15 Abs. 1 ThürKAG in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) ermächtigt § 6 ThürKAG in Steuersatzungen Dritten, die keine Steuerschuldner sind, besondere Pflichten aufzuerlegen, insbesondere zu bestimmen, dass sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften. Der Erlass eines Bescheides an den Abgabeschuldner, den Übernachtungsgast, ist dafür nicht Voraussetzung.

 

Absatz 2 verpflichtet den Betreiber der Beherbergungsstätte zur Anmeldung der Steuer, d.h. dazu, eine Erklärung abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen.

 

Bei einer Anmeldung handelt es sich gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 AO um eine Steuererklärung mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass die Steuer selbst zu berechnen ist. Damit liegen die Voraussetzungen des § 167 AO vor.

 

Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

Auf die Festsetzung der Abgabe durch Bescheid kann damit verzichtet werden.

 

Da die Betreiber der Beherbergungsstätte in die Steueranmeldung die Anzahl der der Abgabe unterliegenden Übernachtungen bereits erklären und ebenfalls den Abgabenmaßstab ankreuzen entsprechend der Eingruppierung/Klassifizierung der Beherbergungsstätte wird die Verpflichtung nur dahingehend erweitert, dass die Anzahl der der Abgabe unterliegenden Übernachtungen mit dem Abgabenmaßstab zu multiplizieren ist und das Ergebnis als Abgabeschuld auszuweisen ist.

 

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung hat sich nicht geändert. Mit Abgabe der Steuererklärung wird auch die Abgabe fällig.

 

Die Beherbergungsstätten haben die Tourismusförderabgabe ja bereits mit Rechnungslegung eingenommen. Somit ist ein In-Vorkasse-gehen der Beherbergungsstätten ausgeschlossen.

 

Nach Absatz 4 ist ein Bescheid dann nur noch zu erteilen, wenn die Steueranmeldung nicht fristgerecht abgegeben wurde bzw. abweichend von der Erklärung festzusetzen ist.

 

In § 8 Absatz 3 der Satzung war das Wort „überwiegend“ durch „zwingend“ zu ersetzen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

-          Entwurf der Neufassung der Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach

-          Merkblatt

-          Nachweis der beruflich zwingend erforderlichen Übernachtung/en

-          Steuererklärung