Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Reduzierung von Außenständen/Forderungen der Stadt
Vorlage
AF-0408/2013
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

In welcher Höhe belaufen sich offene Forderungen im Verwaltungshaushalt der Stadt Eisenach?

Wie hoch sind die Außenstände bei Gewerbesteuerzahler?

Welche Sanktionsmöglichkeiten werden gegenüber säumigen Zahlern angewandt?

In welcher Höhe beläuft sich ca. die jährliche Summe an offenen Forderungen, die nicht „eingetrieben“ werden kann?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der noch laufenden Abschlußarbeiten am Jahresabschluss 2012 und bedingt durch den Umstieg auf die neue Software für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen derzeit noch keine abschließenden Zahlen zum Stand der Kasseneinnahmereste per 31.12.2012 genannt werden können. Daher erfolgt die Beantwortung nach dem Stand der letzten Jahresrechnung per 31.12.2011.

 

In welcher Höhe belaufen sich offene Forderungen im Verwaltungshaushalt der Stadt Eisenach?

 

Die Kasseneinnahmereste beliefen sich per 31.12.2011 auf 1.794.588,52 Euro.

 

Wie hoch sind die Außenstände bei Gewerbesteuerzahler?

 

Die Kasseneinnahmereste im Bereich der Gewerbesteuer beliefen sich per 31.12.2011 auf                    407.309,51 Euro.

 

Welche Sanktionsmöglichkeiten werden gegenüber säumigen Zahlern angewandt?

 

Die Verfolgung der Kasseneinnahmereste erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz für die Kasseneinnahmereste im öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich. Danach werden nach erfolgloser Mahnung die Regularien der Verwaltungsvollstreckung angewandt, um bestehende Einnahmereste realisieren zu können. 

 

In welcher Höhe beläuft sich ca. die jährliche Summe an offenen Forderungen, die nicht “eingetrieben” werden kann?

 

In der Regel werden nicht beitreibbar Forderungen befrristet niedergeschlagen und im Rahmen der zu beachtenden Verjährungsfristen weiter verfolgt. Die Forderungen, die dennoch nicht eingetrieben werden können, beliefen sich für das Jahr 2012 per 31.12. auf 26.487,40 Euro.