II. Fragestellung
Wird oder wurde die
Einrichtung weiterer solcher Zonen in Eisenach bereits geprüft oder konkret in
Erwägung gezogen?
1. Wenn Ja, welche Flächen kämen aus Sicht der
Stadtverwaltung hierfür in Frage?
2. Wenn Nein, warum?
3. Welche Voraussetzungen müssten derartige Zonen
aus Sicht der Verwaltung erfüllen?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Auf der Grundlage des §27 Abs.2 Thüringer Ordnungsbehördengesetz vom 18.06.1993 (GVBl. S.323), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2008 (GVBl. S. 568), wurde die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die Stadt Eisenach am 10.11.1995 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises erlassen. Diese Verordnung regelt u.a. den Leinenzwang für Hunde auf Straßen und in ö f f e n t l i c h e n Anlagen der Stadt Eisenach. Auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung wird verwiesen.
Eine Beantwortung der Anfrage kann mangels Zuständigkeit des Stadtrates (übertragener Wirkungskreis) nicht erfolgen.