Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Gewerbesteuereinnahmen durch Steuerzerlegung
Vorlage
AF-0038/2009
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Welche allgemeinen Gründe für einen ausbleibenden Zerlegungsanteil liegen für die 58 übrigen

Unternehmen vor?

1.      Wie hoch ist der Anteil der Einzelhandelsketten an diesen 58 Unternehmen?

2.      Welche Bemühungen mit welchem Ergebnis gab es seitens der Stadt Eisenach, in diesen 58 Fällen einen Zerlegungsanteil von den Gemeinden zu erhalten, in denen die betroffenen Unternehmen ihren Betriebssitz unterhalten?

3.      Hat die Tatsache, daß annähernd 50 % der Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betriebsstätten keinen einnahmeseitigen Nutzen für die Stadt Eisenach haben, zu Konsequenzen oder Änderungen im Bereich der städtischen Wirtschaftspolitik oder der Ausweisung von Einzelhandelsflächen geführt?


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Allgemeine Erläuterung:

 

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag entsprechend § 6 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG), d.h. erste Voraussetzung für die Heranziehung zur Gewerbesteuer überhaupt ist das Vorliegen eines positiven Gewerbeertrages.

 

Wurde kein positiver Gewerbeertrag erzielt, bzw. liegt dieser unter den im § 11 GewStG fest geschriebenen Freibeträgen, so wird durch das örtlich zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag gleich Null festgesetzt. Die Gemeinde kann keine Gewerbesteuer erheben.

 

Ist durch das örtlich zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt, so wird im Falle einer Unterhaltung von mehreren Betriebsstätten eine Zerlegung auf die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile entsprechend § 28 GewStG vorgenommen. Der Zerlegungsmaßstab ist nach § 29 ff GewStG das Verhältnis: Arbeitslöhne je Betriebsstätte zur Summe der insgesamt gezahlten Arbeitslöhne. Ein Zerlegungsanteil kleiner als 10 € wird der Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung befindet nach § 34 GewStG zugeteilt.

 

Zum Punkt 1:

 

Der Begriff Einzelhandelsketten ist kein statistisches Auswahlkriterium und somit kann die Aussage nicht getroffen werden, wie hoch der Anteil der Einzelhandelsketten ist, die derzeit nicht zur Gewerbesteuer zu veranlagen sind.

 

Zum Punkt 2:

 

Der Zerlegungsanteil ist – wie aus den Vorbemerkungen erkennbar - nicht mit der Gemeinde verhandelbar, in dem sich der Betriebssitz befindet, sondern dieser wird nach den gesetzlichen Regelungen vom örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt.

 

Zum Punkt 3.:

 

Nein, die Gewerbesteuerzerlegung führt zu keinen Konsequenzen bzw. Änderungen in der städtischen Wirtschaftspolitik und hat auch keine Auswirkungen auf die Ausweisung von Einzelhandelsflächen.

Der Nutzen für die Stadt Eisenach besteht nicht nur in der Gewerbesteuer, sondern im Erhalt der Arbeitsplätze im Einzelhandel und in der Gewährleistung der Versorgungssicherheit für die Einwohner.