Betreff
Einwohneranfrage - Online Anfragen
Vorlage
EAF-0035/2013
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Ist es möglich, Einwohneranfragen als Brief im Sinne der Geschäftsordnung des Stadtrates einzusenden?

2.      Ist es möglich, Einwohneranfragen als E-Mail im Sinne der Geschäftsordnung des Stadtrates einzusenden?

3.      Können Dritte Einwohneranfragen stellvertretend abgeben? Wenn ja, ist dafür eine Vollmacht von Nöten?

 


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.)

 

Gemäß § 18 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates Eisenach müssen die Einwohneranfragen 10 Kalendertage vor der Sitzung des Stadtrates schriftlich im Büro des Stadtrates vorliegen. Schriftlich bedeutet, dass die Einwohneranfrage handschriftlich unterschrieben sein muss. Auf welchem Weg die Einwohneranfrage dem Büro des Stadtrates zugeleitet wird, ist nicht geregelt. Es ist also in der Geschäftsordnung auch nicht vorgeschrieben, dass eine Einwohneranfrage persönlich abgegeben werden muss. Demzufolge ist eine Zuleitung auf dem Postweg, per Einwurf im städtischen Briefkasten oder die persönliche Abgabe im Büro möglich.

 

Zu 2.)

 

Da, wie oben ausgeführt, die Einwohneranfragen schriftlich vorgelegt werden müssen, ist eine Zuleitung per Email nach Geschäftsordnung eigentlich nicht möglich. Allerdings werden auch Einwohneranfragen, die per Email an das Büro des Stadtrates gesendet werden, angenommen und zur Stadtratssitzung beantwortet, wie alle anderen Einwohneranfragen auch. Demzufolge ist es nach gängiger Praxis auch möglich, die Einwohneranfragen per Email an das Büro des Stadtrates zu senden.

 

Zu 3.)

 

Wie in der Beantwortung zu 1.) bereits erläutert, muss die Einwohneranfrage handschriftlich unterschrieben sein. Es muss aus dem Schriftstück erkennbar sein, wer der Anfragensteller ist. Wer die Vorlage im Büro des Stadtrates abgibt, spielt für die Zulassung der Anfrage keine Rolle.