I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
1.
die
Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes
(Vorkaufsrechtssatzung) der ehemaligen Gemeinde Stedtfeld im “Gewerbepark
Stedtfeld” vom 27.08.1991
2.
die
Löschung der im Grundbuch, Gemarkung Stedtfeld, Flur 3 enthaltenen Eintragungen
zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts der ehemaligen Gemeinde
Stedtfeld.
Begründung:
Die Gemeindevertretung Stedtfeld hat am 09. April 1991 mit Beschluss-Nr. 16/2 der Satzung über eine Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes auf die Flächen im “Gewerbepark Stedtfeld” zugestimmt.
Der Satzungsbeschluss wurde am 10. April 1991 ortsüblich (durch Aushang) bekanntgemacht.
Am 19.07.1991 erfolgte die Genehmigung der Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde Stedtfeld durch die Höhere Bauaufsichtsbehörde Erfurt, (Genehmigung-Nr. 620/ 66/91/S/25/E Stedtfeld).
Die Gemeinde Stedtfeld hat die Satzung in der Zeit vom
26.07. – 26.08. 1991 ortsüblich (durch Aushang) gemäß § 6 Abs. 8 BauGB-MaßnG
bekanntgemacht. Am 27.08.1991 ist die Satzung in Kraft getreten.
Vom Grundbuchamt Eisenach wurde im Grundbuch der Gemeinde Stedtfeld, Flur 3, eine entsprechende Eintragung zum Vorkaufsrecht der Gemeinde Stedtfeld vorgenommen.
Der Erlass der Vorkaufsrechtssatzung durch die Gemeinde Stedtfeld im Jahr 1991 diente zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme “Gewerbepark Stedtfeld”.
Die Gemeinde Stedtfeld konnte nach § 25 (1) Nr. 2 BauGB mit Hilfe der Vorkaufsrechtssatzung regulierend in den Grundstücksverkehr eingreifen, um
a) der Bodenspekulation und
b) der Ansiedlung unredlicher Investoren
wirksam vorzubeugen.
Von Seiten der Gemeinde Stedtfeld wurde dabei besonderer Wert auf die Sicherung einer geschlossenen Baulandbereitstellung zur Industrie- und Gewerbeansiedlungen im “Gewerbepark Stedtfeld” gelegt.
Die damaligen GA-Förderrichtlinien des Freistaates Thüringen gingen als Voraussetzung für eine Fördermittelbewilligung zudem von einem 100 %-gen Erwerb der Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung durch die Gemeinde aus.
Die Satzung zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes hat ihre Aufgabe erfüllt. Die Aufhebung ist durch die Stadt Eisenach als Satzung zu beschließen. Der Satzungstext ist in der Anlage 2 beigefügt.
Die Stadtverwaltung Eisenach wird beauftragt, die Löschung der Grundbuchvermerke beim Grundbuchamt Eisenach zu beantragen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1
Satzungsbeschluss und Geltungsbereich der Satzung über die
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes im “Gewerbepark Stedtfeld, Gemarkung
Stedtfeld, Flur 3, “Im Eisenacher Felde” und “Auf dem Werth”,
Anlage 2
Satzung der Stadt Eisenach zur Aufhebung der Satzung über
die Ausübung des Vorkaufsrechtes (Vorkaufsrechtsatzung) der ehemaligen Gemeinde
Stedtfeld vom 27.08.1991 im “Gewerbepark Stedtfeld”,