Betreff
Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion - Holzfällarbeiten am Schindersberg
Vorlage
AF-0450/2013
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Gibt es das Risiko, dass in späteren Jahren Folgeschäden (z.B. Bergrutsch) an Personen, Gebäuden und anderen Sachen entstehen?

2.      Sollte es doch zu Schäden kommen, wer ist a) haftpflichtig und b) schadenersatzpflichtig?

3.      Haben Umwelt- und Forstamt darauf geachtet, dass a) nicht nur nach materiellen Interesse entschieden und gehandelt wurde, b) dass diese Forstarbeiten sorgfältig durchgeführt wurden und dass c) umweltschonend vorgegangen wurde, der Umwelt- und Naturschutz sowie die Erhaltung des Biotops mit seinen bisherigen Arten bzw. seine ökologische Nachhaltigkeit beachtet ist?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

 

Die Fragen wurden bereits mehrfach beantwortet. U. a.

-          vor Ort durch den Leiter des Forstamtes, Herrn Pape

-          vor Ort durch den Leiter des Umweltamtes, Herrn Lämmerhirt (05.04.2013)

-          Einwohneranfragen EAF-0041/2012

 

Zu 1.:

 

Die Anfrage wurde mit dem Forstamt erörtert mit dem Ergebnis, dass keine Gefährdung durch die Maßnahme gesehen wird.

 

Zu 2.:

 

Die Stadt Eisenach als Waldeigentümer hat die Aufgabe der Verkehrssicherungspflicht im Kommunalwald. Obwohl eine Haftung des Waldbesitzers grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren besteht, ist der Eigentümer eines Waldgrundstücks an einer öffentlichen Straße verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf Verkehrsteilnehmer, Gebäude etc. zu vermeiden.

Eigentümer der Straße ist ebenso die Stadt Eisenach, die somit zur Beseitigung von Schäden am Straßenkörper zuständig ist.

 

Zu 3.:

Die Maßnahme war vordergründig dringend aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich. Die teilweise bereits erheblich fortgeschrittene Stammfäule an einigen Stämmen bestätigt dieses.

Zur finanziellen Optimierung der Maßnahme wurde gleichzeitig die erforderliche Durchforstung vorgenommen. Die Maßnahme diente ebenso der im Forstwirtschaftsplan vorgesehenen Entwicklung, den Jungbestand sowie den Nachwuchs von Laubgehölzern zu fördern.

Bei der Auswahl der zu fällenden Bäume wurde auch gewissenhaft auf naturschutzrechtliche Aspekte geachtet, z. B. wurden Bäume mit Spechtlöchern von der Fällung ausgenommen.