Betreff
Abschnittsbildung nach § 7 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) für die Bahnhofstraße im Bereiche Gabelsberger Straße bis Wartburgallee
Vorlage
1182-StR/2013
Aktenzeichen
61.42 SB Abschnittsbildung /2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Abschnittsbildung nach § 7 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) für die Bahnhofstraße im Bereich Gabelsberger Straße bis Wartburgallee

 


Begründung:

 

Die Stadt Eisenach plant in der Bahnhofstraße (B 19) im Bereich der Gabelsberger Straße bis zur Wartburgallee die Erneuerung der Gehwege und der Beleuchtung. Da die Anlagen deutlich verschlissen sind und die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist, hat die Stadt Eisenach die Pflicht zur Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßen- und Fußgängerverkehres und zur Ordnung des Bauraumes in dem genannten Bereich.

 

Baulastträger der B 19 ist das Straßenbauamt, so dass der Stadt Eisenach nur für die Erneuerung der Gehwege und der Beleuchtung ein Aufwand entsteht, der über Straßenausbaubeiträge refinanziert werden muss.

 

Da nicht die Bahnhofstraße als Anlage in ihrer gesamten Ausdehnung von der Erneuerungsmaßnahme betroffen ist, ist gem. § 7 Abs. 1 ThürKAG und § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen der Stadt Eisenach (SAB) der beitragsfähige Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage zu ermitteln.

 

Merkmale, die geeignet sind, Abschnitte hinreichend zu begrenzen, sind insbesondere Straßeneinmündungen, Plätze, Brücken oder Wasserläufe, sowie das Ende des bebauten Geländes oder der Baugebietsgrenze.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der Beurteilung der Erschließungsanlage von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen.

 

In den vergangenen Jahren war bereits ein weiterer Abschnitt der Bahnhofstraße Gegenstand von Baumaßnahmen, für die Beitragspflichten entstanden waren. 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Übersichtskarte Abschnitt