Betreff
Wahl der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter/in für Schöffen und Jugendschöffen für die Wahlperiode 2014-2018
Vorlage
1187-StR/2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die nachstehenden 3 Vertrauenspersonen sowie deren Stellvertreter/innen als Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Schöffenwahl als Beisitzer beim Amtsgericht Eisenach:

Vertrauensperson                                                                                        Abst.-Ergebnis

 

                                                                                                                        Ja /    Nein  /    Enth.

1.      Frau Monika Kocian      

2.      Herr Meinhard Golm     

3.      Herr Jörg Voß                 

Stellvertretende Vertrauensperson

 

1.      Frau Regina Stein          

2.      Herr Erwin Jentsch

3.      Frau Martina Durner


Begründung:

 

Für die in diesem Jahr anstehende Schöffenwahl ist gemäß § 40, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 1975 sowie seiner Neufassung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften “Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen, Auslosung und Einberufung der Schöffen und Jugendschöffen des Thüringer Justizministeriums vom 25. 10. 2007 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 47) für das Amtsgericht Eisenach einen Schöffenwahlausschuss zu bestellen.

 

Der Wahlausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einen von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie 7 Vertrauenspersonen als Beisitzer. Dieser wählt aus den Vorschlagslisten die benötigten Schöffen und Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Eisenach sowie den Landgerichtsbezirk Meiningen.

 

Die Vertrauenspersonen sind von den Stadträten der kreisfreien Städte bzw. von den Kreistagen aus den Einwohnern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke zu wählen und zwar mit der Mehrheit von 2/3 der Anwesenden bzw. mindestens der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Körperschaft.

 

Konkret ist nach § 40, Abs. 3, Satz 1, GVG, bei der Wahl der jeweiligen Vertrauenspersonen es notwendig, dass er absolut die Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stadtrates erhält, so dass jeweils für die einzelne Vertrauensperson, die zur Wahl steht, einzeln zu stimmen ist. Davon unberührt bleibt die Entscheidung des Stadtrates, eventuell geheim abzustimmen.

 

Nach den Verwaltungsvorschriften sind für den Amtsgerichtsbezirk Eisenach von der Stadt Eisenach 3 Vertrauenspersonen sowie deren Stellvertreter zu wählen.