Betreff
Neufassung der Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach, hier: Einbringung
Vorlage
1196-StR/2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt die Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist sie zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziale Angelegenheiten, Bildung, Sport und Gesundheitswesen und an den Haupt- und Finanzausschuss. Die Beschlussfassung soll in der nächsten Stadtratssitzung erfolgen.


Begründung:

 

Die Stadt Eisenach ist als Schulträger der staatlichen Grundschulen im eigenen Gebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) für die Sachaufwendungen der Schulhorte zuständig.

Die personellen Aufwendungen für die Erzieher in den Schulhorten fallen nach § 2 Abs. 1 ThürSchFG in den Zuständigkeitsbereich des Landes Thüringen.

Der Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (ThürHortkBVO) tiefgreifende Änderungen vorgenommen. Insbesondere sind bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens sowie bei der Staffelung der Einkommensgruppen wesentliche Veränderungen vorgenommen worden. In diesem Zusammenhang sind umfangreichere personenbezogene Daten zur Einkommensermittlung notwendig.

Gemäß § 5 ThürHortkBVO ist die Stadt Eisenach als Schulträger berechtigt, die Eltern an den sonstigen Betriebskosten zu beteiligen.

Um bei der Ermittlung der Hortgebühren, sowohl bei der Personalbeteiligung wie auch den sonstigen Betriebskosten, einen gleichen Maßstab an den Gebührenschuldner anlegen zu können, ist daher die Neufassung o. g. Satzung dringend erforderlich.

Hierbei wurde sich weitestgehend an die Mustersatzung vom Thüringer Städte- und Gemeindebund gehalten, welche im Vorfeld vom Thüringer Landesverwaltungsamt geprüft und nicht beanstandet wurde.

 

Folgende Änderungen sind bei der Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen der Stadt Eisenach vorgenommen worden:

§ 3 ist komplett überarbeitet worden. Die Antragsbefugnis ist auf die Sorgeberechtigen und Personen, denen durch Rechtsvorschrift die Erziehung minderjähriger Schüler übertragen worden ist, ergänzt worden. Zur Konkretisierung sind nunmehr Regelungen zum Beginn der Hortanmeldung sowie die Folgen verspäteter Ab- und Ummeldungen aufgenommen worden. Ferner wurde den Eltern nun bis zum 20. eines Monats die Möglichkeit eingeräumt, Ab- und Ummeldungen mit fristgerechter Wirkung zum nächsten Monat an der zuständigen Schule abzugeben.

§ 5 ist hinsichtlich der Daten zur Berechnung der Benutzungsgebühr erweitert worden, welche sich infolge der Änderung der Einkommensberechnung durch die ThürHortkBVO ergeben. Weiterhin wurden Regelungen zur Datenübermittlung sowie zur Berechtigung der Datenerhebung durch die datenverarbeitende Stelle aufgenommen.

 

Die Änderungen sollen zum 01.08.2013 in Kraft treten.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Neufassung der Benutzungssatzung

Anlage 2 – Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung