Betreff
Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach, hier: Einbringung
Vorlage
0923-StR/2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt die Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist sie zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziale Angelegenheiten, Bildung, Sport und Gesundheitswesen und an den Haupt- und Finanzausschuss. Die Beschlussfassung soll in der nächsten Stadtratssitzung erfolgen.


Begründung:

 

Die Stadt Eisenach ist als Schulträger der staatlichen Grundschulen im eigenen Gebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) für die Sachaufwendungen der Schulhorte zuständig.

Die personellen Aufwendungen für die Erzieher in den Schulhorten fallen nach § 2 Abs. 1 ThürSchFG in den Zuständigkeitsbereich des Landes Thüringen.

Der Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (ThürHortkBVO) tiefgreifende Änderungen vorgenommen. Insbesondere sind bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens sowie bei der Staffelung der Einkommensgruppen wesentliche Veränderungen vorgenommen worden.

Gemäß § 5 ThürHortkBVO ist die Stadt Eisenach als Schulträger berechtigt, die Eltern an den sonstigen Betriebskosten zu beteiligen.

Um bei der Ermittlung der Hortgebühren, sowohl bei der Personalbeteiligung wie auch den sonstigen Betriebskosten, einen gleichen Maßstab an den Gebührenschuldner anlegen zu können, ist daher die Neufassung o. g. Satzungen dringend erforderlich. Hierbei hat sich die Stadt Eisenach in weiten Teilen an der Mustersatzung des Thüringer Gemeinde- und Städtebundes orientiert, welche durch das Thüringer Landesverwaltungsamt geprüft und nicht beanstandet wurde.

In diesem Zusammenhang war auch eine Überarbeitung der Gebührenkalkulation zur Berechnung der Benutzungsgebühr geboten, da diese letztmalig im Jahre 2001 erfolgte und durch steigende Energiekosten in den letzten Jahren erhebliche Mehraufwendungen für den Schulträger entstanden sind.

Bei der konkreten Berechnung der zukünftigen Gebührenhöhe wurden ausgabenseitig die Betriebskosten im Jahr 2012 zu Grunde gelegt. Zusätzlich wurden die Personalkosten für die Schulsekretärinnen sowie Kosten für die Sportstätten anteilig berücksichtigt. Der daraus resultierende Gesamtbedarf pro Schule wurde mit einer Kostensteigerung von jeweils 1,5 % pro Jahr bis zum Jahr 2016 hoch gerechnet. Einnahmenseitig wird der Schullastenausgleich angerechnet. Unter Kenntnis der bisherigen Fallzahlen in den jeweiligen Gebührenstufen wurden mittels Normalverteilung Fallzahlen für die künftigen Gebührenstufen prognostiziert.

Die somit ermittelte Höchstgebühr für die sonstigen Betriebskosten in Höhe von 34.- € würde einen Kostendeckungsgrad von 60% erzielen und liegt im vergleichbaren Rahmen zu anderen Schulträgern im Bereich des Landes Thüringen.

Die Tagesgebühr für die Nutzung des Schulhorts wurde analog der durchschnittlichen Kostensteigerung der monatlichen Hortgebühr angepasst.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Neufassung der Gebührensatzung

Anlage 2 – Ermittlung der Betriebskosten

Anlage 3 – Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung