Betreff
Kostenspaltungsbeschluss für Junker- Jörg- Straße und Straße Am Klosterholz
Vorlage
1203-StR/2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtungen Gehweg (mit Stützmauer) und Oberflächenentwässerung in der Junker- Jörg- Straße sowie der Teileinrichtungen Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Gehweg für die Straße Am Klosterholz.


II. Begründung

 

Junker- Jörg- Straße

 

In der Junker- Jörg- Straße wurde der südlich gelegene Gehweg bereits verbessert. Beide Gehwege waren bzw. sind mit Gehwegplatten ausgestattet, welche auf Grund ihres Alters gebrochen und verschlissen sind, ebenso die Bordsteine. Die Gehwege entsprechen insgesamt nicht mehr den Regeln der Technik. Dies war bzw. ist eine Unfallgefahr. Die Stadt Eisenach ist verkehrssicherungspflichtig.

Die Erneuerung der Stützmauer ist notwendig um Straße und Gehweg zu stützen. Die alte Stützmauer ist nicht mehr funktionstüchtig, da in weiten Teilen bereits eingebrochen. Der Gehweg und ca. 0,5 m Straße mussten aus Sicherheitsgründen bereits abgesperrt werden.

Die Oberflächenentwässerung entspricht nicht mehr den Anforderungen.

 

Am Klosterholz

 

Die öffentlichen Verkehrsflächen in der Straße Am Klosterholz befinden sich in einem außerordentlich desolaten Bauzustand. Die Asphaltbefestigung der Fahrbahn ist stark verschlissen, der zum größten Teil vorhandene einseitige Gehweg hat lediglich eine ungebundene Oberfläche. Die Oberflächenentwässerung ist nicht geordnet und teilweise nicht mehr funktionstüchtig. Zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind grundhafte Erneuerungen der Fahrbahn, des Gehwegs und der Oberflächenentwässerung erforderlich.

Der Bereich vom Blaubeerweg bis ca. Haus-Nr. 30 wurde vom TAV für die Erneuerung seiner Anlagen (Kanal, Wasserleitung und Hausanschlüsse) vorgegeben; ein ordnungsgemäßer Deckenschluss ist aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der Straße Am Klosterholz ohne die Beteiligung der Stadt an der Baumaßnahme nicht möglich.

Das Beitragsrecht stellt auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen, kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen.

Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Erschließungsanlage setzt nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03 einen wirksamen Kostenspaltungsbeschluss der Stadt voraus.  

 


Anlagenverzeichnis: