Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Schenke - Steuerbefreiung für Grundbesitz
Vorlage
AF-0457/2013
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Für wie viel Objekte in Eisenach gilt diese Ausnahmeregelung?

2.      Wie viel Grundsteuer entgeht unserer Stadt, weil die Kirchen in o.g. Fällen davon befreit sind?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Die Vorschriften des § 3 Grundsteuergesetz regeln die sachliche Befreiung zugunsten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von gemeinnützigen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

 

Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wird im Einheitswertverfahren getroffen und ist Aufgabe des Finanzamtes. Einheitswerte werden nur dann festgestellt, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Unterliegt das Grundstück nicht der Besteuerung, so wird kein Einheitswert festgestellt.

 

Einheitswert und der davon abgeleitete Steuermessbetrag bilden die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde.

 

Da in den benannten Fällen durch das Finanzamt kein Einheitswert festgestellt wurde, kann weder die Anzahl dieser Fälle noch die Höhe eines möglichen Grundsteuerausfalls durch die Verwaltung beziffert werden.