II. Fragestellung
1.
Tritt die Stadt Eisenach in bestehende, aber laut
Presse neu zu verhandelnde Vertragsbeziehungen zwischen Land und Sanierer bzw.
zwischen Sanierer und Investor ein? Wenn ja, warum und in welcher Form?
2.
Wenn 1. bejaht wird, entstehen der Stadt dadurch
Risiken, die über die normalen Risiken des bisherigen Engagements als Kommune
hinausgehen? Wenn ja, welche?
3.
Ist die Aussage immer noch richtig, dass bei einem,
nicht durch die Stadt verschuldeten Scheitern der Investition „Tor zur Stadt“
für die Stadt keine Regressforderungen des Landes für die Fördermittel der
Altlastenentsorgung entstehen?
4.
Wird bei der angekündigten erneuten Überarbeitung
des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bahnhofsvorstadt“ neben der zugesagten Einarbeitung
der Einwände der zweiten Auslegung vom 25.11.2011 (0759-StR/2011) auch der in
den Ausschüssen des Stadtrat behandelte Negativkatalog (BVU/028/2012, 9.3)
weiterhin Gültigkeit besitzen und einfließen? Wenn nein, warum nicht?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1. Nein !
zu 2. entfällt
zu 3. Ja!
Zu 4.
Die Bauverwaltung war in die
Erarbeitung des Planentwurfes von 2011 nicht involviert. Insoweit bleibt
festzustellen, dass der Negativkatalog dort aufgrund veränderter
Planungsinhalte keine Berücksichtigung gefunden hat. Die im Negativkatalog von
2004 für Kerngebiete festgelegten Einschränkungen hinsichtlich baulicher
Nutzungsmöglichkeiten wurden auf das 2011 ausgewiesene "Sondergebiet
Handel" nicht übertragen.
Für das Sondergebiet wurden die
zulässigen Nutzungen festgesetzt. Wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich,
wurden damit für die Einzelhandelsentwicklung aktualisierte Maßstäbe angelegt.
Der 3. Entwurf des Bebauungsplanes wird die Intentionen des Negativkataloges
unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und des vorliegenden
Einzelhandelsgutachtens respektieren.
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Ausschlusskriterien gemäß Negativkatalog |
Regelung im 2. Planentwurf |
1 |
großflächige Einzelhandelsbetriebe > 1200 m² Geschossfläche, die sich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, soweit die Summe der betreffenden Betriebsflächen 5000 m² Geschossfläche übersteigt |
Einzelhandelbetriebe über 500 m² müssen in der Summe mindestens 30 % der Gesamtverkaufsraumfläche haben, welche auf eine Obergrenze 10.000 m² begrenzt ist |
2 |
mit Nr. 1 vergleichbare sonstige großflächige Handelsbetriebe (z. B. Factory Outlet Center - FOC); |
keine Regelung, also Zulässigkeit aller Betriebsformen, soweit dort Einzelhandel betrieben wird, auch FOC |
3 |
Vergnügungsstätten, die dem Rotlichtmilieu zuzuordnen sind; |
keine Regelung, also keinerlei Vergnügungsstätten zulässig |
4 |
Gewerbebetriebe, die dem Rotlichtmilieu zuzuordnen sind; |
Vgl. Nr. 5 à nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sind allgemein zulässig, also Frage des Rotlichtmilieus nicht durch Bebauungsplan geregelt |
5 |
Wesentlich störende Gewerbe-betriebe, insbesondere mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechtes und mit Auswirkungen auf den Naturhaushalt |
Regelung wurde sinngemäß beibehalten, da nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind |
6 |
Lagerhäuser und – plätze |
keine Regelung, also ebenso nicht zulässig |
7 |
Gartenbaubetriebe |
keine Regelung, also ebenso nicht zulässig |
8 |
Tankstellen |
keine Regelung, also ebenso nicht zulässig |
9 |
Wohnungen, ausgenommen für Aufsichts-und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter |
keine Regelung, also keinerlei Wohnungen zulässig |