Betreff
Dringlichkeitsvorlage - Außerplanmäßige Ausgabe bei der Haushaltsstelle 81500.641000 - Nachforderung über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im Bereich Trinkwasserversorgung
Vorlage
1210-StR/2013
Aktenzeichen
20.1 / 81 12 10
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 470.000,00 EUR in der Haushaltsstelle 81500.641000 – Nachforderung über Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag im Bereich Trinkwasserversorgung.

 

Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch eine Mehreinnahme in Höhe von 100.000,00 EUR in der HHSt 80100.159000 – Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmen / Umsatzsteuer – sowie durch Minderausgaben in den Haushaltsstellen (HHSt) / Deckungskreisen (DK)

 

HHSt 58010.71500 – Budget optimierter Regiebetrieb – von    100.000,00 EUR,

HHSt 77100.71500 – Budget optimierter Regiebetrieb – von      70.000,00 EUR,

DK 0200 – Personalausgaben – von                                              180.000,00 EUR

und     DK 0071 – Aus- und Fortbildung – von                                            20.000,00 EUR.


Begründung:

 

In der Berichtsvorlage 1102-BR/2013 an den Stadtrat vom 30.01.2013 wurde über eine voraussichtlich in 2013 fällig werdende Nachzahlung von Körperschaftssteuer im Rahmen der Abwicklung des Trinkwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal i. A. (TZE i. A.) in Höhe von maximal 1,386 Mio. EUR informiert. Seinerzeit war davon ausgegangen worden, dass der Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal (TAVEE) als Steuerpflichtiger eintreten muss und dieser die Steuerschuld schließlich von den ehemaligen Mitgliedsgemeinden des TZE i. A. im Rahmen einer Umlage erhebt.

 

Mit Datum vom 21.05.2013 ist jedoch nunmehr direkt bei der Stadtverwaltung am 23.05.2013 ein Bescheid des Finanzamtes Mühlhausen über die Nachforderung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 469.968,99 EUR in der oben genannten Angelegenheit eingegangen. Der Gesamtbetrag der Forderung ist bis zum 07.06.2013 zur Auszahlung fällig.

 

Die Nachforderung betrifft die Vermögensübertragung vom TZE i. A. im Rahmen der Abwicklung dieses Verbandes auf den TAVEE zum 01.01.2010. Laut Übertragungsbilanz beträgt das ausgekehrte Kapital 8,5 Mio. EUR, hiervon sind nach Auffassung des Finanzamtes rd. 3,94 Mio. EUR kapitalertragssteuerpflichtig. Zur näheren Erläuterung des Sachverhaltes wird auf den beigefügten Bescheid verwiesen.

 

Die Stadt Eisenach hat fristgemäß mit Schreiben vom 30.05.2013 Einspruch gegen den eingegangenen Bescheid eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung hilfsweise die Stundung der Forderung beantragt, da die Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Frage gestellt wird.

 

Da der Bescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat und derzeit nicht absehbar ist, ob die Entscheidung des Finanzamtes über die Aussetzung der Vollziehung hilfsweise Stundung bis zum Ablauf der Fälligkeit positiv beschieden wird, sind die notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass der Gesamtbetrag wie im Bescheid gefordert zum 07.06.2013 ausgezahlt werden kann.

 

Die Ausgabe ist in dem am 30.04.2013 beschlossenen Haushaltsplan 2013 nicht enthalten, da der Zeitpunkt und die Höhe der Steuernachforderung im Vorfeld nicht konkret beziffert werden konnten. Somit wird gem. § 58 ThürKO eine außerplanmäßige Ausgabe i. H. v. 470.000,00 EUR aus der Haushaltsstelle 81500.641000 – Nachforderung über Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag im Bereich Trinkwasserversorgung – erforderlich. Die Deckung der Mehrausgabe erfolgt durch eine Mehreinnahme von 100.000,00 EUR in der Haushaltsstelle 80100.159000 – Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmen / Umsatzsteuer – sowie durch Minderausgaben in den Haushaltsstellen (HHSt) / Deckungskreisen (DK)

 

HHSt 58010.715000 – Budget optimierter Regiebetrieb – von    100.000,00 EUR,

HHSt 77100.715000 – Budget optimierter Regiebetrieb – von      70.000,00 EUR,

DK 0200 – Personalausgaben – von                                           180.000,00 EUR

und DK 0071 – Aus- und Fortbildung – von                                          20.000,00 EUR.

 

Die Zuständigkeit des Stadtrates für die außerplanmäßige Ausgabe ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach.

 

Die Dringlichkeit gemäß § 35 Abs. 2 ThürKO Satz 3f. begründet sich insbesondere aus der gesetzten Zahlungsfrist bis 07.06.2013. Sofern der Gesamtbetrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird, entsteht der Stadt Eisenach kraft Gesetzes für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrages, was einen nicht unerheblichen finanziellen Nachteil für die Stadt bedeuten würde. Damit ist die Voraussetzung der Dringlichkeit nach § 35 Abs. 2 ThürKO erfüllt.


Anlagenverzeichnis:

 

-          Bescheid des Finanzamtes Thüringen vom 21.05.2013