Betreff
Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach, hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
1231-StR/2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach.

 


Begründung:

 

Die Stadt Eisenach ist als Schulträger der staatlichen Grundschulen im eigenen Gebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) für die Sachaufwendungen der Schulhorte zuständig. Die personellen Aufwendungen für die Erzieher in den Schulhorten fallen nach § 2 Abs. 1 ThürSchFG in den Zuständigkeitsbereich des Landes Thüringen.

 

Der Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (ThürHortkBVO – Anlage 1) umfangreiche Änderungen vorgenommen. Insbesondere die Rechtsgrundlagen zu der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens sowie zu der Staffelung der Einkommensgruppen wurden wesentlich geändert. In diesem Zusammenhang sind umfangreichere personenbezogene Daten zur Einkommensermittlung notwendig.

 

Gemäß § 5 ThürHortkBVO ist die Stadt Eisenach als Schulträger berechtigt, die Eltern an den sonstigen Betriebskosten angemessen und nach Einkommen und Kinderzahl gestaffelt zu beteiligen. Um bei der Ermittlung der Hortgebühren, sowohl bei der Personalbeteiligung wie auch den sonstigen Betriebskosten, einen gleichen Maßstab an den Gebührenschuldner anlegen zu können, ist daher die Neufassung o. g. Satzung (Anlage 2) dringend erforderlich. Die Neufassung basiert weitestgehend auf der Mustersatzung vom Thüringer Städte- und Gemeindebund sowie den Änderungshinweisen vom Thüringer Landesverwaltungsamt (ThürLVwA) im Rahmen einer Vorab-Prüfung des Satzungsentwurfes. Gegen die dem ThürLVwA ebenfalls vorgelegte Gebührenkalkulation wurden keine Bedenken vorgebracht.

 

In Rahmen der Neufassung der o. g. Satzung war auch eine Überarbeitung der Gebühren-kalkulation zur Beteiligung der Eltern an den sonstigen Betriebskosten geboten, da diese letztmalig im Jahre 2001 erfolgte und durch insbesondere gestiegene Personal- und Energiekosten in den letzten Jahren erhebliche Mehraufwendungen für den Schulträger entstanden sind.

 

Bei der konkreten Berechnung der zukünftigen Gebührenhöhe (Anlage 3) wurden ausgaben-seitig die Betriebskosten im Jahr 2012 zu Grunde gelegt. Zusätzlich wurden die Personalkosten für die Schulsekretärinnen sowie Kosten für die Sportstätten anteilig berücksichtigt. Der daraus resultierende Gesamtbedarf pro Schule wurde mit einer Kostensteigerung von jeweils 1,5 % pro Jahr bis zum Jahr 2016 hoch gerechnet. Einnahmenseitig wird der Schullastenausgleich anteilig angerechnet. Unter Kenntnis der bisherigen Fallzahlen in den jeweiligen Gebührenstufen wurden mittels Normalverteilung Fallzahlen für die künftigen Gebührenstufen prognostiziert. Als Ergebnis der Kalkulationsberechnungen wurde eine Höchstgebühr (Einkommen über 2.500 €, über 10 Stunden Betreuung und ein Kind) für die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten in Höhe von 34,00 € ermittelt. Im Vergleich zu anderen Schulträgern des Landes Thüringen wird mit diesem Betrag eine mittlere Gebührenhöhe erreicht.

 

Nachfolgende Gebührenanpassungen sind durch weitere Schulträger zum 01.08.2013 auf der Basis o. g. Höchstgebühr vorgesehen.

 

Landkreis Sömmerda                                                                                     auf       17 €

Landkreis Unstrut-Heinich                                                                  auf       20 €

Landkreis Nordhausen                                                                        auf       25 €

Landkreise Gotha, Greiz, Altenburger Land, Saale-Holzland auf       30 €

Landkreis Schmalkalden-Meiningen                                                   auf       35 €

Landkreis Sonneberg, Stadt Gera                                                      auf       40 €

Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Stadt Saalfeld                                   auf       45 €

Stadt Jena, Stadt Rudolstadt                                                              auf       50 €

 

Die Abstufung in den unteren Einkommengruppen wurde im Verhältnis zu der Personalkostenbeteiligung vorgenommen. Die Tagesgebühr für die Nutzung des Schulhorts wurde analog der durchschnittlichen Kostensteigerung der monatlichen Gebühr angepasst.

 

Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation wird mit einem Deckungsgrad von ca. 60 % gerechnet. Im Ergebnis der Gebührenanpassung wird auf der Basis der Höchstgebühr von Mehreinnahmen ausgegangen. Über deren Höhe kann insbesondere aufgrund der Neuordnung der Einkommensgruppen, des anzurechnenden Einkommens sowie fehlender statistischer Daten hierzu keine belastbare Angabe erfolgen.

 

Die im Rahmen der Neufassung vorgenommenen Änderungen zur bisherigen Benutzungssatzung sind in einer vergleichenden Übersicht  (Anlage 4) dargestellt.

 

Die Neufassung der Satzung soll zum 01.08.2013 in Kraft treten.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 - Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung

Anlage 2 - Neufassung der Gebührensatzung

Anlage 3 - Kalkulation der Gebührenhöhe

Anlage 4 - Synope Gebührensatzung