Betreff
Erhöhung des Sachkostenzuschusses der Stadt Eisenach für die Kinderkrippe Schillerstraße
Vorlage
1244-StR/2013
Aktenzeichen
51.13.502
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Erhöhung des Sachkostenzuschusses der Stadt Eisenach für die Kinderkrippe Schillerstraße, Schillerstraße 2, in freier Trägerschaft der Diako Kinder- und Jugendhilfe gem. GmbH von 30,00 € pro Monat pro bestätigtem Platz im Bedarfsplan auf 50,00 €, rückwirkend ab 01.08.2013 zunächst befristet bis 31.12.2015.

 


Begründung:

 

In Thüringen ist der Rechtsanspruch auf einen KITA-Platz bereits ab vollendetem erstem Lebensjahr seit 01.08.2010 festgeschrieben. Im § 2 Abs. 1, Satz 1 ThürKitaG heißt es:

”Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.”

Bis zum 01.08.2013 gelten allerdings die im § 25 Abs. 1 ThürKitaG festgelegten Übergangsbestimmungen:

 

”Kann eine Gemeinde die erforderlichen Plätze in der Kindertageseinrichtung für den am 1. August 2010 bestehenden Rechtsanspruch auf Betreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr noch nicht bereitstellen, so ist sie zum stufenweisen Ausbau des Platzangebotes verpflichtet. Für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Kindertagespflege durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt diese Verpflichtung entsprechend. Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 ist bis spätestens 1. August 2013 zu erfüllen.”

 

Mit Beschluss 0707/2008 hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 29.10.2008 über die Vergabe der Mittel aus dem Investitionsprogramm ”Kinderbetreuungsfinanzierung 2009 – 2013” entschieden und der Errichtung einer neuen Kinderkrippe in der Schillerstraße zugestimmt.

Mit der Inbetriebnahme der Kinderkrippe Schillerstraße ist der vorerst letzte Schritt zum stufenweisen Ausbau des Platzangebotes in Eisenach erfolgt.

Mit diesem Schritt stellt die Stadt Eisenach für die 1 –2jährigen Kinder insgesamt 236 Betreuungsplätze (225 Krippenplätze und 11 Plätze in Tagespflege) zur Verfügung. Bei durchschnittlich 355 Geburten im Jahr entspricht dies einer Quote von 66,5 %.

Inwieweit sich ein darüber hinausgehender Bedarf entwickelt hängt maßgeblich von der Inanspruchnahme des Thüringer Erziehungsgeldes und des ab 01.08.2013 gleichzeitig bestehenden Anspruchs auf Betreuungsgeld ab.

 

Für die Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen findet § 18 Abs. 10 ThürKitaG Anwendung.

 

Demnach ermitteln die Wohnsitzgemeinden die durchschnittlichen Betriebskosten je Einrichtungsart und melden diese an das zuständige Ministerium. Auf dieser Grundlage wird die Pauschale zur Zahlung der Betriebskosten infolge des Wunsch- und Wahlrechts ermittelt. Diese beträgt gem. § 18 Abs. 6 ThürKitaG 70% des ermittelten Betrages.

 

Für 2012/2013 wurden folgende Pauschalbeträge ermittelt, anhand derer die durchschnittlichen Betriebskosten für die jeweiligen Einrichtungsarten abgeleitet werden können:

 

Durchschnittliche Betriebskosten aller Kinderkrippen in Thüringen:

 

967,00 €                      davon 70% Pauschale                        677,00 €

 

Zum Vergleich für die gemeinschaftlichen Einrichtungen in Thüringen (Krippe und KITA in einem Gebäude):

541,00 €                      davon 70% Pauschale                        379,00 €

 

Aus der Ermittlung der Pauschalbeträge wird deutlich, dass die Betreibung von reinen Kinderkrippen im Vergleich mit gemeinschaftlich geführten Einrichtungen fast doppelt soviel Kosten erfordert.

 

Die wesentlich höheren Betriebskostensätze ergeben sich zum einen aus dem höheren Personalschlüssel (§ 14 Abs. 2 ThürKitaG), aber auch aus den höheren Anforderungen an die Raumflächen.

 

Während für Kinder ab 3 Jahren 2,5 m² je Kind pädagogische Nutzfläche vorzuhalten ist, müssen für die unter dreijährigen Kinder 5 m² je Kind, einschließlich eines Schlafraums vorgehalten werden (§ 13 Abs. 1 ThürKitaG vom 04. Mai 2010).

Die gesetzlichen Vorgaben müssen bei der Neuerrichtung von Kinderkrippen eingehalten werden.

Den bestehenden, gemeinschaftlich geführten (Krippe und Kindergarten), Kindertageseinrichtungen wurden durch das zuständige Ministerium – TMBWK – Ausnahmegenehmigungen zur Betriebserlaubnis hinsichtlich der bestehenden, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden, Raumgrößen erteilt.

 

Die Vorhaltung des erhöhten Raumbedarfs wirkt sich demzufolge unter anderem auf die notwendigen Heizkosten, Reinigungskosten, Ausstattungskosten und den Wasserverbrauch aus.

Desweiteren ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die neu errichtete Kinderkrippe sowohl im verbleibenden Haushaltsjahr 2013, als auch im Haushaltsjahr 2014 nicht voll belegt bzw. 2014 nicht durchgängig voll belegt ist.  Die Anmeldezahlen für die Kinderkrippe stellen sich derzeit wie folgt dar: September 2013 – 12, Dezember 2013 – 15, Januar 2014 – 19.

Daraus resultierend stehen dem Träger der Einrichtung die Elternbeiträge nicht im vollen Umfang zur Verfügung. Die trotzdem entstehenden Betriebskosten müssen aber ausreichend finanziert werden.

 

 

Der Träger, die Diako Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, hat zu den erwarteten Kosten der Einrichtung einen Wirtschaftsplan erstellt (siehe Anlage). Ebenfalls als Anlage beigefügt ist die Mitteilung des Trägers zu den ab 01.08.2013 geltenden Gebühren.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 des ThürKitaG werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Zuschüsse des Landes, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, durch die Wohnsitzgemeinden, durch Elternbeiträge und nach Möglichkeit durch Eigenleistungen des Trägers gedeckt.

 

§ 18 Abs. 4 Satz 1 ThürKitaG sagt aus, dass die Wohnsitzgemeinden den durch die Elternbeiträge und den möglichen Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen hat.

 

Die beabsichtigte Erhöhung der Sachkostenzuschüsse steht im Kontext mit § 18 Abs. 1 und 4 ThürKitaG und ist als Betriebskostenanteil der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu verstehen.

Die Zahlung des erhöhten Sachkostenzuschusses wird zunächst bis 31.12.2015 befristet.

 

Die Verwaltung legt Mitte des Jahres 2015 die Betriebskostenabrechnung der Jahre 2013 und 2014 vor (beide Jahre sind notwendig, da 2013 noch nicht repräsentativ, es ist davon auszugehen, dass in den ersten Monaten noch keine volle Belegung erfolgt).

Anhand dieser Abrechnung wird für die Folgejahre neu entschieden.

 

Im Haushaltsjahr 2013 stehen die noch notwendigen Mittel zur Verfügung.

 

In den nachfolgenden Haushaltsjahren müssen die erforderlichen Mittel, eine entsprechende Beschlussfassung vorausgesetzt, in den jeweiligen Planungen berücksichtigt werden.

 

Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Kinderkrippe ”Kinder-Arche Mariental” hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 24.02.2012, Beschlussnummer StR/0518/2012 die Erhöhung des Sachkostenzuschusses auf 50,00 € pro Monat pro bestätigtem Platz im Bedarfsplan rückwirkend zum 01.11.2011, zunächst befristet bis 30.06.2014 beschlossen.