Betreff
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 4 SF "Sportbereich Stedtfeld", hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Vorlage
1257-StR/2013
Aktenzeichen
61.23-B4SF
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 4 SF für den Sportbereich ”Auf dem Werth” in Stedtfeld wird eingestellt.

2.      Der Aufstellungsbeschluss der Gemeindeverwaltung Stedtfeld zum Bebauungsplans Nr. 4 vom 27. Januar 1993 (Beschluss-Nr. 1/1993), der Beschluss vom 30. Juni 1993 zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung (Beschluss-Nr. 38/93) sowie der erneute Beschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 25. Mai 1994 (Beschluss-Nr. 27/94) werden aufgehoben.

3.      Die Einstellung des Planverfahrens ist ortsüblich bekanntzumachen.


Begründung:

 

Erfolgte Beschlussfassungen

Die Gemeindevertretung Stedtfeld hatte am 27. Januar 1993 mit der Beschluss-Nr. 1/1993 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 (heute Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 4 SF) für den Sportbereich “Auf dem Werth” beschlossen. Planungsziele des Bebauungsplans waren die Ausweisung eines Sport- und Freizeitbereichs sowie die Festschreibung von aufeinander abgestimmten Garten-, Ausgleichs- und landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Am 30. Juni 1993 erfolgte der Beschluss, den Planentwurf zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung auszulegen (Beschluss-Nr. 38/93). Aufgrund von Einwänden aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der B-Plan-Entwurf nochmals umgearbeitet, so dass am 25. Mai 1994 ein Beschluss zur erneuten Auslegung erfolgte (Beschluss-Nr. 27/94). Die erneute Auslegung fand jedoch nicht statt.

 

Planungsanzeige, Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung

Eine Planungsanzeige gem. §246 a (1) 1 BauGB an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat Raumordnung, erfolgte nachträglich am 2. Oktober 1995 durch die Stadt Eisenach (nach erfolgter Eingemeindung des Ortsteils Stedtfeld wurde das Planverfahren durch die Stadt Eisenach fortgeführt). Im Oktober 1995 wurde die frühzeitige Trägerbeteiligung durchgeführt.

Mit seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 1995 lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt die Bebauung des Auenbereichs mit Verweis auf die Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP) ab. Gemäß LEP war in auszuweisenden Überschwemmungsgebieten der wasserwirtschaftlichen Funktion Vorrang einzuräumen; zudem bestand die Notwendigkeit, eine übermäßige Flächenversiegelung im Hinblick auf einen regulierten Abfluss sowie den Hochwasserschutz zu verhindern. Das ThLVA stufte den Standort für die geplanten Bebauung als kritisch ein und lehnte die Inanspruchnahme der Geltungsbereichsflächen für Baulichkeiten ab.

Das Staatliche Umweltamt Suhl übersandte die Stellungnahmen seiner Dezernate am 16. April 1996. In seiner Stellungnahme wies das Dezernat Wasserwirtschaft auf Überlegungen hin, das Auengebiet als Überflutungsfläche wiederzubeleben und den stromabwärts linksseitigen Deich rückzubauen. Eine abschließende Bewertung des Vorhabens sei jedoch erst nach Vorliegen der notwendigen Untersuchungen der Hörselaue als Überschwemmungsgebiet und Retentionsfläche möglich.

Vor diesem Hintergrund änderte die Stadt Eisenach die Entwicklungsziele für das Plangebiet und teilte dem Staatlichen Umweltamt Suhl am 11. November 1996 mit, dass von der Ausweisung eines Sport- und Freizeitbereichs abgesehen werde und die Renaturierung der Hörselaue neue Zielstellung sei. Der Bebauungsplan wurde dementsprechend nicht eingestellt. Am 7. Januar 1997 informierte das Umweltamt Suhl darüber, dass mit dem Rückbau des stromabwärts linksseitigen Deiches begonnen werde und dass es vor dem Hintergrund der geänderten Zielstellung der Stadt Eisenach zu einer weiteren Zusammenarbeit bereit sei. Aus Kostengründen wurde die Planung jedoch nicht weitergeführt.

 

Aktualisierung der Planung

Eine Teilfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 4 SF “Auf dem Werth” (Sportbereich) wurde im Zuge aktueller Planungen bereits überplant und in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 SF “Auf dem Werth” (Erweiterung Opel) übernommen, der seit Juni 2012 rechtskräftig ist. Der neue Bebauungsplan berücksichtigt die städtebauliche Zielstellung der Stadt Eisenach, die überschwemmungsgefährdeten Flächen am Ortsrand ausschließlich für landschaftspflegerische, Hochwasserschutz- oder naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen zu nutzen.

Im Auftrag der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie wurden 2007 Untersuchungen durchgeführt, die ergaben, dass die Stadt bisher nicht hinreichend vor Hochwasserereignissen aus Hörsel und Nesse geschützt ist. In der Folge wurde ein Hochwasserschutzkonzept erstellt, welches u.a. die Hochwasserbetroffenheit der Stadt Eisenach darstellt und die Gewässer für weitere Maßnahmeplanungen in Abschnitte einteilt. Die Fläche des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 4 SF für den Sportbereich “Auf dem Werth” ist als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnet und liegt im Maßnahmekomplex I (Hörsel von Werraeinmündung der Hörsel bis Brücke Stedtfelder Straße (OPEL Tor 2)). Im Thüringer Staatsanzeiger-Nr. 18/2013 vom 06.05.2013 wurde die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Hörsel in Eisenach gemäß § 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsge­setz bekannt gegeben. Mit der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes ist die Stadt Eisenach rechtlich daran gehindert, für betreffenden Fläche eine Bauleitplanung vorzunehmen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 WHG).

 

Resümee

Die ursprünglichen Planungsziele des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 4 SF “Auf dem Werth” (Sportbereich) entsprechen heute nicht mehr den veränderten städtebaulichen Zielstellungen der Stadt Eisenach für die betreffende Fläche. Des Weiteren ist der Stadt die Ausweisung neuer Bauflächen im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens vor dem Hintergrund des Hochwasserschutzes in der Hörselaue rechtlich untersagt.

Die Stadtverwaltung Eisenach wird beauftragt, das Verfahren zur  Aufstellung des Bebauungsplans der Nr. 4 SF für den Sportbereich “Auf dem Werth” einzustellen.

 

Hinweis

Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB ist die Verfahrenseinstellung amtlich bekannt zu machen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: B-Plan-Entwurf_Nr.4SF_Plangebiet

Anlage 2: B-Plan-Entwurf_Nr.4SF_Festsetzungen