Betreff
Abschnittsbildung und Kostenspaltung zu einer Straßenausbaumaßnahme in der Rödigerstraße
Vorlage
1297-StR/2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die Abschnittsbildung nach § 7 Abs.1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Rödigerstraße von der Einmündung Ebertstraße bis zur Straße Überm Gänsetal und die Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtung Gehweg in der Rödigerstraße in oben genanntem Abschnitt.


Begründung:

 

In der Rödigerstraße wird ein Teil des nördlich gelegenen Gehwegs verbessert, dort gab es vorher nur eine ungebundene Oberfläche und Bordsteine hatten sich gesenkt. Die Straßenausbaumaßnahme betrifft die Teilstrecke von der Einmündung der Ebertstraße bis zur Hausnummer 53 in Richtung der Straße Überm Gänsetal . Die Teilstrecke zwischen der Straße Am Wartenberg und der Einmündung der Ebertstraße ist derzeit nicht erneuerungs- oder verbesserungsbedürftig.

 

Da nicht die Rödigerstraße als Anlage in ihrer gesamten Ausdehnung von der Erneuerungsmaßnahme betroffen ist, ist gem. § 7 Abs.1 ThürKAG und § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen der Stadt Eisenach (SAB) der beitragsfähige Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage zu ermitteln.

 

Merkmale, die geeignet sind, Abschnitte hinreichend zu begrenzen, sind insbesondere Straßeneinmündungen, Plätze, Brücken oder Wasserläufe, sowie das Ende des bebauten Geländes oder der Baugebietsgrenze.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der Beurteilung der Erschließungsanlage von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen.

 

Die Kostenspaltung ist notwendig um die Ausbaumaßnahme zeitnah refinanzieren zu können, da nicht die gesamte Anlage, sondern nur die Teileinrichtung Gehweg erneuert wird.

 

Das Beitragsrecht stellt auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen, kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen.

Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Erschließungsanlage (oder Abschnitt) setzt nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03 einen wirksamen Kostenspaltungsbeschluss voraus.


Anlagenverzeichnis:

 

Lageplan