Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Auszahlung der Mittel für die Mittel
Vorlage
AF-0498/2013
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Gibt es eine neue Weisung vonseiten der OB bzw. eine neue im ARGE-Beirat abgestimmte Richtlinie für die Auszahlung der Mittel für die Erstausstattung von Kindern in Eisenach? Wenn Ja, warum?

2.      Worauf basiert die neuerlich verkürzte Auszahlungsfrist und wie wird diese begründet?

3.      Warum wird von oben zitierter Richtlinie abgewichen?

4.      Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin die Frist wieder auf zwei bis drei Monate zu verlängern? Wenn Nein, warum nicht? Wenn Ja, ab wann?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Die Beantwortung der Fragen erfolgte im Komplex durch das zuständige Jobcenter Eisenach.

 

Beschwerden über verspätete Auszahlungen von bewilligten Leistungen für Babyerstausstattungen gemäß der Richtlinie über die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) der Stadt Eisenach sind hier nicht bekannt.

 

Aufgrund der o. g. Anfrage wurde die Form der Umsetzung der Richtlinie mit den beteiligten Mitarbeitern besprochen und auf die Einhaltung der Fristen in der Richtlinie der Stadt Eisenach hingewiesen.

 

Die städtische Richtlinie regelt die Verfahrensweise wie folgt: “Die Babyausstattung sollte rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin gewährt werden.”

 

Im Interesse der Kundinnen wird die beantragte Leistung zukünftig so bearbeitet, geprüft und bewilligt, dass die Gewährung 3 Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin gewährleistet ist.

 

Auf eine Vor-Ort-Prüfung durch den Außendienst des Jobcenters und der damit verbundenen Bedarfsermittlung kann nicht verzichtet werden, da diese nach der Bundeshaushaltsordnung und den Richtlinien des Bundesrechnungshofes für den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel erforderlich ist. Ein Hinweis auf die Bedarfsprüfung ist auch in der kommunalen Richtlinie enthalten.