Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Kontrolle des Abwicklers des TZE i.A. und des AVE i.A.
Vorlage
AF-0503/2013
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wer ist Verbandsvorsitzender des TZE i.A. und des AVE i.A.?

2.      Welche Kontrollen der Tätigkeiten des von den Verbandsversammlungen am 10.06.2002 bestellten Abwicklers wurden wann und mit welchem Ergebnis seitens der Verbandsvorsitzenden bzw. der Vertreter der Stadt Eisenach durchgeführt?

3.      Wer war mit der notariellen Durchführung und Abwicklung der Übertragungsverträge des TZE i.A. und des AVE i.A. durch die Verbandsversammlungen beauftragt?

4.      Sind durch die Verbandsvorsitzenden des TZE i.A. und des AVE i.A. und der mit der notariellen Durchführung und Abwicklung der Übertragungsverträge durch die Verbandsversammlung Beauftragten Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit des Abwicklers festgestellt worden? (Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?)

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Mit Beschluss der jeweiligen Verbandsversammlung vom 06.10.2002 wurde die Auflösung des Trinkwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal (TZE) bzw. des Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal (AVEE) beschlossen. Gleichzeitig wurde der ehemalige Geschäftsleiter i. S. d. § 41 Abs. 2 ThürKGG zum Abwickler beider Verbände bestellt.

 

Mit Schreiben vom 12.04.2005 teilte das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) mit, dass “mit der wirksamen Auflösung eines Zweckverbandes auch dessen Organe (Verbandsversammlung und Verbandsvorsitzender) nicht mehr existent sind. Gesetzlicher Vertreter des aufgelösten, aber zum Zwecke der Abwicklung fortbestehenden Zweckverbandes ist allein der Abwickler als besonderes Organ.”

 

Darüber hinaus stellt das TLVwA fest: “Eine rechtliche Grundlage für die Kontrolle der beiden aufgelösten und sich in Abwicklung befindlichen Zweckverbände durch die Verbandsversammlung des neu gegründeten Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal ist nach alledem nicht gegeben. Allerdings unterliegt die Tätigkeit des Abwicklers ebenso wie die zum Zwecke der Abwicklung fortbestehenden oben genannten Zweckverbände der staatlichen Aufsicht.”

 

Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 und 28.12.2011 hat der Verbandsvorsitzende der Kommunalaufsicht des Wartburgkreises und dem Präsidenten des TLVwA die Problematik der Abwicklung der Vorgängerverbände des TAVEE dargelegt und mit Schreiben vom 28.12.2011 um Abberufung des vormaligen Abwicklers gebeten bzw. diese beantragt.

 

Mit Schreiben vom 09.01.2012 hat der Präsident des TLVwA mitgeteilt, dass mit “der wirksamen Auflösung des Trinkwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal (TZE i. A.) auch dessen Organe (Verbandsversammlung und Verbandsausschuß) nicht mehr bestehen. Als besonderes Organ des gemäß § 41 Abs. 3 ThürKGG als fortbestehend geltenden Zweckverbandes fungiert allein der Abwickler – gleich ob es sich um den (bisherigen) Verbandsvorsitzenden oder einen von der Verbandsversammlung bestellten Abwickler handelt”. Weiter wurde ausgeführt, “dass ein zum Zwecke der Abwicklung bestehender Zweckverband der staatlichen Aufsicht unterliegt. Folglich kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der ihr nach § 43 ThürKGG i. V. m.  §§ 119 bis 122 ThürKO zustehenden Befugnisse gegenüber dem Zweckverband handeln. Somit käme grundsätzlich die Bestellung eines Beauftragten für die Aufgaben des Abwicklers in Betracht, allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 ThürKO.”

 

1.)         Aus vorgenannten Gründen existiert seit dem 01.01.2003 das Organ des Verbandsvorsitzenden bei den abzuwickelnden Verbänden TZE i. A. und AVEE i. A. nicht mehr.

 

2.)         Aufgrund fehlender Existenz war keine Kontrolle durch den Verbandsvorsitzenden möglich. Für eine Kontrolle durch die städtischen Vertreter in der Verbandsversammlung des TAVEE gab es keine rechtliche Grundlage.

 

3.)         Mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 10.06.2002 wurde der ehemalige Geschäftsleiter des TZE i. A. mit der Durchführung und Abwicklung des Übertragungsvertrages vom TZE i. A. beauftragt.

 

Mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 10.06.2002 wurde der ehemalige Verbandsvorsitzende des AVEE i. A. mit der Durchführung und Abwicklung des Übertragungsvertrages vom AVEE i. A. beauftragt.

 

4.)         Auf die Beantwortung der Fragen 1 – 3 wird entsprechend verwiesen. Da die Altverbände nach ihrer wirksamen Auflösung zum 31.12.2002 keine Organe mehr besitzen und die Verbandsversammlung des TAVEE keine Berechtigung besitzt, konnte die Tätigkeit des Abwicklers nicht überprüft werden.