I. Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
1.
Die
“Richtlinien zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
Familienbildung und -erholung in der Stadt Eisenach” in der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Fassung werden
hinsichtlich der festgeschriebenen Beträge, folglich der möglichen Höhe der
Förderung für das Jahr 2014 ausgesetzt.
2.
Die
Verfahrens- und Formregelungen der Richtlinien, insbesondere das Antragsverfahren(mit
Ausnahme der unten stehenden, geänderten Antragsfristen), die
Verwendungsnachweisführung (incl. der Antrags- und Nachweisformulare) und die
Folgen nicht zweckbestimmter Verwendung von Fördermitteln sind entsprechend
weiter anzuwenden.
Hinsichtlich der Antragstellungen nach den Richtlinien 1 (Kinder- und
Jugenderholung), 2 (Internationale Jugendarbeit), 3 (außerschulische
Jugendbildung und Mitarbeiterfortbildung), 5 (investive Förderung von
Einrichtungen und Trägern der Jugendarbeit), 6 (Werterhaltung und Renovierung
von Jugendeinrichtungen), 7 (nichtinvestive Innenausstattungen und Materialien
für die Jugendgruppenarbeit), 10 (Familienerholung) und 11 (Familienbildung)
müssen die Anträge bis spätestens 31.03. des jeweiligen Förderjahres
eingereicht werden.
3. Über die Förderung freier Träger,
insbesondere die Höhe der Förderung entscheidet ausschließlich der Jugendhilfeausschuss.
Dazu legt die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss nach Ablauf der Antragsfrist
eine Liste der beantragten Förderungen zur Beschlussfassung vor.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Förderung der freien Jugendhilfe bilden
besonders die §§ 4 Abs. 3 (Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien
Jugendhilfe), 11 (Jugendarbeit), 12 (Jugendverbandsarbeit), 13
(Jugendsozialarbeit), 14 (Erzieherischer Jugendschutz), 74 SGB VIII (Förderung
der freien Jugendhilfe) sowie die §§ 16 (Förderung der Jugendarbeit) und 17
ThürKJHAG (Förderung der Jugendverbände).
Ergänzend dazu sind die Vorschriften des SGB I (Allgemeiner Teil), SGB
X (Verwaltungsverfahren) und haushaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Entsprechend § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII
befasst sich der Jugendhilfeausschuss insbesondere mit der Förderung der freien
Jugendhilfe und ist deshalb zuständiges Gremium für die Förderentscheidungen.
Die Richtlinien vom 01.01.2007 bilden in der Stadt Eisenach die
Handlungsgrundlage und die Ausgestaltung des Auswahlermessens für eine
Förderung freier Träger und tragen zur Transparenz bei der Förderung,
insbesondere den Verfahrens- und Formregelungen bei.
Die Richtlinien waren bereits 2011 und 2012 sowie mit Beschluss des
Jugendhilfeausschusses vom 13.12.2012 (Beschluss- Nr.: JHA/038/2012) für das
Jahr 2013 ausgesetzt worden und Ende 2013 ein Wiedervorlagetermin gesetzt, um
erneut über die Förderung nach den Richtlinien zu entscheiden.
Aufgrund der gegenwärtigen Haushaltslage ist es nach wie vor noch nicht
möglich, eine Förderung für den Bereich der Richtlinien im Umfang wie in den Vorjahren zu gewährleisten.
Wenn nicht alle Maßnahmen (für die eine Förderung beantragt und gemäß § 74
Abs.1 SGB VIII in Betracht kommt) in erforderlichem Umfang gefördert werden
können, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung eine Prioritätensetzung über die Art und Höhe
der Förderung der einzelnen Träger vornehmen. Mit der Aufhebung der Richtlinien
hinsichtlich der Höhe von Förderungen soll die Förderentscheidung über die
weniger werdenden Mittel und das Setzen
von Förderschwerpunkten ausschließlich beim Jugendhilfeausschuss liegen und
damit die Fördermittelvergabe auf eine breite Basis stellen.
Die Förderentscheidungen des Jugendhilfeausschusses sind daran
gebunden, in welcher Höhe Haushaltsmittel für die Förderbereiche zur Verfügung
stehen.
Bei den Förderbereichen nach den Richtlinien (insbesondere Leistungen
der Jugendhilfe nach §§ 11- 14 SGB VIII i. V. m. § 79 SGB VIII) handelt es sich
entsprechend einschlägiger Rechtsgutachten und Kommentare um Pflichtaufgaben
der örtlichen, öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Zu den Leistungen nach §§
11- 14 SGB VIII wird im § 79 Abs. 2 SGB VIII darauf verwiesen, dass von den für
die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel einen angemessener Anteil für die
Jugendarbeit zu verwenden ist.
Mit der im § 79 (2) SGB VIII getroffenen Festlegung wird deutlich, dass
es hinsichtlich des “ob Jugendarbeit” eine klare Verpflichtung und hinsichtlich
der “Art und Höhe der Förderung/Finanzierung von Jugendarbeit” ein
pflichtgemäßes Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gibt.
Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens setzt insbesondere die Bereitstellung
finanzieller Mittel durch den örtlichen öffentlichen Träger zur Erreichung des
mit der Ermessensausübung angestrebten Zweckes voraus. Mit anderen Worten, ein
als Satzung zu beschließende Haushaltsplan ist rechtswidrig, wenn er die
Erfüllung der o. g. Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe nicht in
erforderlichen Maß und rechtzeitig ermöglicht.
Die Verfahrens- und Formregelungen der Richtlinien, insbesondere das
Antragsverfahren, die Verwendungsnachweisführung (incl. der Antrags- und
Nachweisformulare) und die Folgen nicht zweckbestimmter Verwendung von
Fördermitteln sollen weiter angewandt werden, um verwaltungs- und
haushaltsrechtlichen Belangen gerecht zu werden und ein geregeltes
Förderverfahren für die unterschiedlichen Förderbereiche zu gewährleisten.
Eine Liste über beantragte Förderungen soll die vollständige Übersicht
über alle beantragten Förderungen im Haushaltsjahr gewährleisten. Sie kann
allerdings erst nach vollständiger Antragslage, d.h. mit Ablauf aller
Antragsfristen zum 31.03. des Jahres vorgelegt werden.
Die vertraglich gebundenen Leistungen im Bereich der Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes sind von dieser
Beschlussvorlage nicht berührt.