Betreff
Einwohneranfrage - Teilbebauungsplan "Karthäuserhöhe"
Vorlage
EAF-0046/2013
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie ist der Stand der Umsetzung dieses Stadtratsbeschlusses?

2.      Wird es eine Verlängerung der Veränderungssperre geben, da vermutlich bis Febr. 2014 kein überarbeiteter und rechtskräftiger B-Plan vorliegt?

3.      Welche Maßnahmen zur Umsetzung des Stadtratsbeschlusses sind geplant, um in diesem geschützten Gebiet zukünftig Rechtssicherheit zu erlangen?

4.      Welche Vereinbarungen wurden diesbezüglich seitens der Stadt mit dem Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie anlässlich eines Arbeitsgesprächs, vertreten durch Herrn Dr. Dietel und Frau Ortmann, im Frühjahr 2013 getroffen?


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Die finanziellen Mittel für die Beauftragung eines Planungsbüros konnten bisher nicht bereitgestellt werden. Sie wurden nach Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.10.2013 über die Ausgestaltung der hauswirtschaftlichen Sperre vom Sachgebiet Stadtplanung am 07. November 2013 erneut bei der Finanzverwaltung beantragt. Eine Entscheidung wird erwartet.

 

zu 2.

Die Verlängerung der Veränderungssperre wurde bereits vorbereitet und soll im Stadtrat im Januar 2014 als Satzung beschlossen werden. Die Unterlagen sind bereits im Ratsinformationssystem eingestellt.

 

zu 3.

Die Mehrzahl der Grundstücke, bei denen eine Bebauung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, wurde bereits mit einer Baulast versehen, die nunmehr eine Bebauung unmöglich macht. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In dem vorliegenden Fall besteht die Baulast darin, dass eine Bebauung jeglicher Art zu unterlassen ist. Die betreffenden Grundstücke sind allesamt im städtischen Eigentum. Im Übrigen würde durch die Umsetzung der Bauleitplanung abschließende Klarheit über den Schutzstatus des betreffenden Landschaftskorridors geschaffen werden.

 

zu 4.

Diesbezüglich wurden keine Vereinbarungen getroffen, da die Änderung der Festsetzungen sich beschlussgemäß nur auf ”Festsetzungen für Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft” beziehen, und zwar auf die mit Schutzzweck Ziffer ”2” bezeichneten Gebiete. Diese sollen mit einer Festsetzung versehen werden, die im Sinne der mit ”1” bezeichneten Schutzmaßnahmen eindeutig klarstellen, dass der betreffende Landschaftskorridor für die Zukunft von Bebauung freigehalten werden soll. Dies hat nach kommunalrechtlichem Status nicht aus Erwägungen der Denkmalpflege im übertragener Wirkungskreis, sondern als gemeindliche Planungsangelegenheit der Stadt Eisenach im eigenen Wirkungskreis zu erfolgen. Sollten sich im Laufe der Aufstellung des Bebauungsplanes geänderte oder weitergehende Festsetzungen notwendig machen, so ist eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses zu fassen und es sind die Ziele neu zu definieren. In das Verfahren selbst sind nachher die Belange des Denkmalschutzes als öffentlicher Belang einzubeziehen.