Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Mobbing und Gewalt an Eisenacher Schulen
Vorlage
AF-0524/2013
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Gibt es eine Straftaten- und Mobbingstatistik für Eisenacher Schulen? Wenn Ja, wie viele Fälle von Mobbing und Straftaten aller Art wurden im aktuellen wie auch im vergangenen Schuljahr bislang bekannt? Wenn Nein, gibt es überhaupt bekannte Fälle und können diese künftig dokumentiert werden?

2.      Wie viele Kinder an welchen Schulen erhalten eine Einzelbetreuung durch Schulassistenten und wie viele Kinder an welchen Schulen werden im Rahmen größerer Betreuungsgruppen durch Schulassistenten betreut und wonach richtet sich die Entscheidung darüber, ob Einzel- oder Gesamtbetreuung, und wer trifft diese?

3.      Wie viele Beschwerden über Mobbing und Gewalt sind in diesem und dem vergangenen Schuljahr dem Staatlichen Schulamt angetragen worden?

4.      Welche Maßnahmen der Gewaltprävention gibt es bereits an Eisenacher Schulen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1., 3 und 4.)

 

Die Stadt Eisenach ist Träger von insgesamt 13 allgemeinbildenden Schulen im Stadtgebiet. Gemäß § 13 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) haben die Schulträger das notwendige Schulangebot, also eine ausreichende Anzahl an Schulen der jeweiligen Schulart – Grund-, Regel-, Gemeinschafts- und Förderschule, Gymnasium, berufsbildende Schulen – , sowie die erforderlichen Schulanlagen (Außenspielbereiche, Sporthallen, usw.) vorzuhalten. Der Schulträger hat dazu gemäß § 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) alle Aufwendungen zu tragen, die einen ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetrieb in sächlicher Hinsicht gewährleisten.

 

Die Erfüllung des sich aus dem ThürSchulG ergebenden Erziehungs- und Bildungsauftrages obliegt dem pädagogischen Personal der Schulen, welches gemäß § 2 ThürSchFG durch das Land Thüringen gestellt wird. Die Aufsicht über die Erfüllung führt das staatliche Schulamt.

 

Aus vorgenannten Gründen liegen der Stadtverwaltung Eisenach keine Hinweise bzw. Erkenntnis zu den von Ihnen in den Fragen 1, 3 und 4 vorgebrachten Sachverhalten vor bzw. ist keine entsprechende Zuständigkeit eröffnet.

 

zu 2.)

 

Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung erfolgen als Einzelfallhilfen im Rahmen der Eingliederung gemäß § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe – sowie der §§ 53 und 54 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -. Derzeit sind 12 Integrationshelfer/Schulassistenten in sechs verschiedenen Schulen der Stadt Eisenach (inkl. freie Träger) eingesetzt. Die Entscheidung darüber wird vom Jugend- (§ 35a SBG VIII) bzw. dem Sozialamt (§§ 53, 54 SBG XII) getroffen.