Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Prüfverfahren zur Rechtmäßigkeit der Fehlbeadarfsumlage und des Nachforderungsbescheides des TAVEE
Vorlage
AF-0538/2014
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie ist der Sachstand der beiden Prüfverfahren?

2.      Ist die Fingierung des Zuflusses von Kapitaleinkünften durch das Finanzamt, dass eine Auskehrung des Vermögens des TZE i.A. an die Stadt stattfand, rechtlich begründet?                                                                               (Wenn ja, wie?)

3.      Wie ist der Begriff der wirtschaftlich vergleichbaren Einnahme in §20 Nr.10 EStG zu definieren?

4.      Kann die Stadt Eisenach als Verbandsmitglied des übertragenden TZE, der sämtliche Aktiva und Passiva auf den übernehmenden TAVEE überträgt, Steuersubjekt für Kapitalsteuer sein? (Wenn ja, warum?)         


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.) Nachfolgend werden kurz die aktuellen Sachstände hinsichtlich der beiden Verfahren dargestellt.

 

1.      Fehlbedarfsumlage AVE i. A.

 

Der Abwickler des Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal i. A. hat am 19.12.2012 einen Bescheid über die Zahlung einer Fehlbedarfsumlage i. H. v. 8.953.380,60 EUR erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Stadt fristgerecht Widerspruch eingelegt und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung der Zahlung beantragt. Der Aussetzung der Vollziehung wurde durch den Abwickler stattgegeben.

 

Es wurde zwischenzeitlich geprüft, ob und auf welchem Wege die Umlage mit dem Eigenkapital des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAVEE) verrechnet werden kann, damit diese nicht durch die alten Verbandsmitglieder des AVE i. A. getragen werden muss.

 

Durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wurde der Sachverhalt mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) kann ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, sofern dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Eine Buchung gegen die vorhandenen Rücklagen des TAVEE ist nach Aussage des Wirtschaftsprüfers dann zulässig, wenn diese nicht zweckgebunden für Investitionen sind. Beim TAVEE bestehen solche Rücklagen in ausreichender Höhe, so dass der Verlustvortrag gegen diese gebucht werden kann. Auf das Eigenkapital des TAVEE ergeben sich nach Auskunft des TAVEE dabei ebenso wenig Auswirkungen wie auf die Höhe der Gebühren.

 

Die beabsichtigte Verfahrensweise wurde vorab mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt im Gespräch am 09.01.2014 abgestimmt. Die Rechtsaufsichtsbehörde stimmt dem Verfahren zu und wird einen entsprechenden, erforderlichen Beschluss der Verbandsversammlung des TAVEE genehmigen.

 

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen des Verbandsvorsitzenden und des Werkleiters anläßlich der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22.01.2014 verwiesen.

 

2.      Nachforderung Kapitalertragssteuer TZE i. A.

 

Gegen den Bescheid des Finanzamtes 21.05.2013 (eingegangen am 23.05.2013) wurde mit Schreiben vom 30.05.2013 Einspruch eingelegt, die Aussetzung der Vollziehung und die zinslose Stundung des genannten Betrages beantragt. Mit Schreiben vom 20.06.2013 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass zur Vermeidung des Entstehens etwaiger Säumniszuschläge die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung zunächst erfolgt. Mit Schreiben vom 29.07.2013 wurde dem Finanzamt eine schriftliche Begründung des eingelegten Einspruches nachgereicht. Über diesen Einspruch hat das Finanzamt bisher noch nicht abschließend entscheiden, es liegt der Stadtverwaltung bisher kein Einspruchsbescheid vor.

 

Zu 2) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Finanzamtes die erhobene Steuerforderung nicht fingiert, sondern auf der Basis geltenden Steuerrechts erhoben wurde. Die Forderung des Finanzamtes wurde per Bescheid vom 21.05.2013 gemäß §§ 43 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. §§ 155, 167 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) geltend gemacht und aufgrund dieser Rechtsvorschriften damit begründet, dass die einzelnen Verbandsmitglieder als Gläubiger der durch die Vermögensübertragung erzielten Kapitalerträge heranzuziehen sind.

 

Der seitens der Stadt eingelegte Einspruch wurde damit begründet, dass die Stadt Eisenach der falsche Adressat des erlassenen Bescheides sei, da der Vermögensübergang direkt zwischen dem TZE i. A. und dem TAVEE vollzogen wurde und die Stadt Eisenach demzufolge keinen steuerbaren finanziellen Vorteil aus dieser Vermögensübertragung gezogen hat.

 

Wie zu 1) bereits ausgeführt, ist über den eingelegten Einspruch bisher noch nicht abschließend entschieden.

 

Zu 3) Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a), zweiter Halbsatz EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, solche die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen.

 

Insofern wird auf die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Einzelnen aufgeführten Einkunftsarten verwiesen.

 

Zu 4) Grundsätzlich trifft die Steuerpflicht den TZE i. A.. Da dieser gegenüber dem Finanzamt mit Schreiben vom 20.12.2012 dargelegt hat, dass dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann und die Übertragung vom TZE i. A. auf den TAVEE rechtlich über die Mitgliedskommunen lief, gelten diese steuerrechtlich als Gläubiger der Steuerschuld des TZE i. A.  Daher ergingen die Bescheide des Finanzamtes an die Mitgliedskommunen des TZE i. A.

 

Da diese Frage, im Rahmen der Begründung zum eingereichten Einspruch auch aufgeworfen, aber – wie bereits ausgeführt – hierzu noch kein abschließender Bescheid des Finanzamtes vorliegt, kann eine abschließende Beantwortung derzeit nicht erfolgen.