hier: Bestellung der städtischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Herr/Frau
……………… wird als stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende und
Herr/Frau
……………… als weitere/r Vertreter/in im Aufsichtsrat der Kommunalen
Personennahverkehrsgesellschaft Eisenach mbH (KVG) für die Dauer der laufenden
kommunalen Wahlperiode bestellt.
Als stellvertretende
Aufsichtsratsmitglieder werden
1.
Herr/Frau ………………… (für den
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden) und
2.
Herr/Frau …………………
bestellt.
II. Begründung:
Die Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Kommunalen Personennahverkehrsgesellschaft Eisenach mbH (KVG) bestimmt sich nach § 8 des Gesellschaftsvertrages.
Der Aufsichtsrat der KVG hat gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages insgesamt sieben Mitglieder, wobei die Gesellschafter für jedes entsandte Mitglied auch einen Stellvertreter zu bestellen haben (§ 8 Abs. 3).
Auf die Stadt Eisenach entfallen anteilsmäßig zwei Aufsichtsratssitze. Ein Vertreter der Stadt ist zugleich stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender.
Gem. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 6 müssen die Mitglieder des Aufsichtsrates der KVG dem Stadtrat oder der Stadtverwaltung der Stadt Eisenach angehören.
Nach § 8 Abs. 2
sind bei der Bestellung der städtischen Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder des Aufsichtsrates durch die kommunalen Gesellschafter die
Bestimmungen des § 27 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung zur
Ausschussbesetzung anzuwenden. Somit gelten weiterhin die Regelungen gem. §
9 Abs. 2 – 4 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach.
Das Benennungsrecht für je einen Sitz steht den Stadtratsfraktionen der CDU und der LINKEN zu.