Betreff
Einwohneranfrage - Beiträge, Gebühren, Steuern
Vorlage
EAF-0005/2010
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Stimmt es, dass Stadtratsmitglieder seit Jahren erhebliche Beiträge und Steuern der Stadt Eisenach schulden?

2.      Wie hoch sind die Forderungen der Stadt Eisenach?

3.      Stimmt es, dass es sogar ein Stadtratsmitglied gibt, dass neben der Stadt Eisenach auch anderen Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist, erhebliche Geldbeträge schuldet?

4.      Wie hoch sind die Forderungen aller städtischer Gesellschaften?

5.      Was wurde seitens der Stadtkasse Eisenach und den städtischen Gesellschaften unternommen, um die Forderungen beizutreiben?

6.      Zahlt die Stadt trotz der bestehenden Forderungen die Aufwandsentschädigungen an diese/dieses Stadtratsmitglied aus?

7.      Welcher Fraktion gehören diese Stadtratsmitglieder an?

 

Begründung:

 

Die Stadt Eisenach nimmt ständig Kassenkredit in Anspruch, damit sie ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann. Dafür zahl die Stadt an die Sparkasse Überziehungszinsen, die zu Lasten aller Bürger gehen. Würde das Stadtratsmitglied die rückständigen Forderungen ausgleichen, dann müßte für denen Beitrag kein Kredit aufgenommen und auch keine zusätzlichen Überziehungszinsen gezahlt werden. Die Stadt könnte den Überziehungskredit in Höhe des Schuldbetrages zurückführen und dadurch Zinsen einsparen. Mit einer Einbehaltung oder Verrechnung der Stadtratsentschädigung könnten die monatlichen Zinsen kompensiert werden, die die Stadt seit Jahren für das Stadtratsmitglied übernimmt.

 

Von einem Stadtratsmitglied erwarte ich, dass es seine Abgaben, wie alle anderen Bürger pünktlich und vollständig zahlt. Wenn nicht, hat das Stadtratsmitglied kein Recht über finanzielle und wirtschaftliche Belange der Stadt mitzureden und zu entscheiden. Die Stadt darf sich so etwas nicht gefallen lassen. Wir Bürger akzeptieren kein Stadtratsmitglied, das seit Jahren schuldhaft seine Abgaben nicht Zahl.

 


Beantwortung

 

Die Beantwortung der Fragen 1 bis 7 sind im Kontext betrachtet im öffentlichen Teil des Stadtrates nicht zulässig.

 

Gemäß § 40 ThürKO in Verbindung mit § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates sind  Angelegenheiten, bei denen ein berechtigtes Interesse Einzelner vorliegt, insbesondere in Personal- und Abgabenangelegenheiten sowie Verträge und Verhandlungen mit Dritten (auch Gesellschaften) in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

 

Nach § 18 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates ist festgelegt, dass Einwohneranfragen  zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, nicht gestellt werden dürfen.

 

Auch eine Beantwortung der Fragen unter Anwendung des Prinzips der Anonymität ist im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung nicht möglich. Das Anonymitätsprinzip wäre in dieser Ange legenheit auch in einer nichtöffentlichen Stadtratssitzung zu wahren, da für Abgaben und Steuern der § 30 der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) sowie bei persönlichen Daten der  § 6 ThürDSG (Datengeheimnis) dem entgegenstehen.

 

Außerhalb des Kontextes betrachtet, kann die Frage 5 insoweit beantwortet werden, dass die Stadt öffentlich-rechtliche Forderungen, die von den Schuldnern nicht gezahlt werden und wo die Bescheide bestandskräftig geworden sind, also kein Widerspruch eingelegt wurde, oder ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, auf der Grundlage des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden, also eine Pfändung erfolgt.