Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Frau Rexrodt - B-Plan Prellerstraße-Karthäuser Höhe
Vorlage
AF-0012/2014
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Welche Gründe lagen vor, einen Bereich der privaten Grünfläche (6195/1) im neuen Plan als Bauland auszuweisen?

 

2.      Die Bezeichnung „Schutzfläche“ heißt in der alten und neuen Fassung nach PlanZV 13.1. „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“. Trotz der Differenzierung (alt) von 1 und 2 konnte eine Bebaubarkeit abgeleitet werden. Da es nun eine solche Differenzierung entgegen des Stadtratsbeschlusses (Antrag der CDU, SPD, BfE) im neuen Plan nicht mehr gibt und trotz der vorherigen gesetzlichen Differenzierung eine Bebaubarkeit möglich war, ist zu fragen und zu klären, ob nunmehr durch eine nicht mehr vorhandene Differenzierung eine Bebaubarkeit grundsätzlich und gerichtsfest ausgeschlossen werden kann?

 

3.      Aus welchen Gründen wurde der vom Stadtrat beschlossene Antrag von CDU, SPD und BfE ohne den Stadtrat darauf hinzuweisen, insbesondere die kritischen Probleme aufgreifend (Differenzierung zwischen 1 und 2), nicht umgesetzt?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu. 1.

 

Das betreffende Grundstück wird zum einen in Teilen bereits baulich mit Nebenfunktionen genutzt (Außenanlagen, Zufahrt, Pool). Somit wäre eine Darstellung als Grünfläche zumindest in diesen Teilen systematisch falsch.

 

Zum anderen besteht nach derzeitigem Planungsstand noch keine Sicherheit über die bauliche Verwertung des Baugrundstückes an der Elisabethstraße. Sofern an der südlichen Prellerstraße eine straßenbegleitende Bebauung zwischen Elisabethstraße 3a und Prellerstraße 8 vorgenommen wird, begründet dies auch ein Baurecht für die betreffende (erschlossene) Fläche auf dem Grundstück 6195. Dies ist nicht der Fall, solange eine Bebauung lediglich in Verlängerung der  nördlichen Elisabethstraße, nämlich zwischen Elisabethstraße 3 und Prellerstraße 8 erfolgt. Nach dem aktuellen Planungsstand dient die Ausweisung als Bauland der klarstellenden Verdeutlichung der nach den Maßgaben des Bauplanungsrechtes derzeit gegebenen Sach- und Rechtslage, dass hier im Falle baulicher Vorhaben keine Hinterlandbebauung entstehen würde.

 

Der Bebauungsplan stellt als einfacher Bebauungsplan keine Baufelder und damit keine zulässigen Baukorridore dar. Die Zulässigkeit richtet sich nach dem Einfügenserfordernis des § 34 BauGB. Die Plandarstellung stellt insoweit auf Grund des derzeitigen Nutzungskontexts eine Empfehlung des beauftragten Landschaftsarchitekten dar, für die betreffende Fläche eine Bebauungsmöglichkeit zur Diskussion zu stellen. Bislang wurden keine Anregungen vorgetragen, den Plan im entsprechenden Bereich zu qualifizieren oder diese Fläche auch zukünftig einer ausschließlich gärtnerischen Nutzung vorzubehalten.

 

Zu 2.

 

Eine Differenzierung des Schutzzweckes des Schutzkorridores ist gar nicht mehr erforderlich, da für alle Schutzflächen im Plangebiet B 23.1 „Karthäuser Höhe“ ein einheitlicher Schutzstatus bestehen wird, der eine Bebauung in allen Korridorflächen gleichermaßen unmissverständlich und gerichtsfest ausschließt. Der Schutzstatus im Plangebiet „Prellerstraße ist nun dem Status der Maßnahmeflächen 1 im Bebauungsplan 23.1 „Karthäusser Höhe“ angeglichen. Im Plangebiet B 23.1A „Landschaftskorridor Prellerstraße“ gab es nur eine Schutzkategorie, nämlich „2“. Deren Status wurde nun sozusagen auf „1“ gesetzt. Da im Plan 23.1A nach Anzahl und Art also überhaupt nur eine Maßnahmefläche besteht, wurde eine numerische Unterscheidung nach „1“ oder „2“ für den überarbeiteten Teilplan überflüssig. (Faktisch entspricht dies einer Einstufung in Schutzstatus „1“ des ersetzten Plans).

 

 

Zu 3.

 

Den Maßgaben des fraktionsübergreifenden Antrages aus dem Stadtrat wurde voll Rechnung getragen. Der rechtsunsichere Schutzstatus „2“ wurde vollständig getilgt.