Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Frau Rexrodt - Neubau einer Dreifelderhalle
Vorlage
AF-0013/2014
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Auch wenn die SWG eine 100%-ige Gesellschaft der Stadt ist, so ist sie dennoch ein eigenständiges Wirtschaftsunternehmen.

Durch welche Rechtsgrundlage wird der Bau der Sporthalle durch die SWG und die dadurch den Haushalt der Stadt belastende Mietzahlung nicht als ÖPP-Maßnahme bewertet?

2.      In den Zuwendungsvoraussetzungen/Rechtsgrundlagen zur Förderung von Sportstätten heißt es unter Nr.4.1 :

Zuwendungen können gewährt werden, wenn ein förderfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt. Der Nachweis des Bedarfs gilt als erbracht, wenn das Vorhaben in einem Sportstättenentwicklungsplan ausgewiesen ist (vgl. §§ 8 und 9 ThürSportFG / Teil der einzureichenden Unterlagen: Darstellung der Einordnung des Vorhabens in den jeweiligen Sportstättenentwicklungsplan)
Wird der aus dem Jahr 2002 stammende  Sportstättenentwicklungsplan der Stadt als Grundlage für den Förderantrag genommen und vom Fördermittelgeber anerkannt?

3.      Bei Organisationsformen des privaten Rechts sind nach Fördervorschrift die Gesellschafterverträge, der Liquiditätsnachweis und die Aufsichtsratsbeschlüsse einzureichen. (Antragsfrist: 01.10. des laufenden Jahres)

Wird die Oberbürgermeisterin neben den anderen vielfältigen Anforderungen (z. Bsp. Berechnung der Folgekosten sowie der Nachweis, wie die Folgekosten erbracht werden sollen)  eines solchen Förderantrages auch diese oben genannten durch die SWG bis zum 01.10.diesen Jahres vorlegen können?

4.      Da die SWG ca. 3 Mio. Euro für den Bau der Sporthalle aufbringen muss, die Stadt als Träger der Sportstätten diese von der SWG hernach anmietet und newwirtschaftet, ist zu fragen:
In welcher Höhe belaufen sich etwa die jährlichen Mietkosten über welchen Zeitraum und in welcher Höhe werden die Folgekosten eingeschätzt?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1) Die Realisierung des Neubaus einer 3-Felder-Halle durch eine städtische Gesellschaft wurde den politisch Verantwortlichen der Stadt durch den Innenminister in einem Gespräch eröffnet.

Darauf hin wurde das zuständige Ministerium – Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit  (TMSFG) am 29.07. angeschrieben und über diesen Sachverhalt unterrichtet.

 

Zu 2) Das zuständige Ministerium hat der Stadt Eisenach eine Förderung in Höhe von ca. 1.250.000,00 € in Aussicht gestellt. Demzufolge hat das Ministerium den Sportstättenentwicklungsplan aus dem Jahr 2002 und deren Fortschreibung als Grundlage anerkannt.

 

Zu 3) Ein weiterer Fördermittelantrag ist M. E. nicht erforderlich, da das zuständige Ministerium wie unter 1. dargelegt über diesen Sachverhalt informiert wurde.

 

Zu 4) Dem Mietvertrag wird eine Laufzeit von 20, max. 25 Jahren zu Grunde gelegt, dies entspricht der durchschnittlichen Lebenszyklusdauer einer 3-Felder-Halle. Die Höhe der Mietzahlungen richtet sich nach dem zu finanzierendem Betrag in Abhängigkeit von den dann gültigen Marktkonditionen.