II. Fragestellung
1. Auch wenn die SWG eine 100%-ige Gesellschaft der
Stadt ist, so ist sie dennoch ein eigenständiges Wirtschaftsunternehmen.
Durch welche Rechtsgrundlage wird der Bau der
Sporthalle durch die SWG und die dadurch den Haushalt der Stadt belastende
Mietzahlung nicht als ÖPP-Maßnahme bewertet?
2. In den Zuwendungsvoraussetzungen/Rechtsgrundlagen zur
Förderung von Sportstätten heißt es unter Nr.4.1 :
Zuwendungen
können gewährt werden, wenn ein förderfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt.
Der Nachweis des Bedarfs gilt als erbracht, wenn das Vorhaben in einem
Sportstättenentwicklungsplan ausgewiesen ist (vgl. §§ 8 und 9 ThürSportFG /
Teil der einzureichenden Unterlagen: Darstellung der Einordnung des Vorhabens
in den jeweiligen Sportstättenentwicklungsplan)
Wird der aus dem Jahr 2002
stammende Sportstättenentwicklungsplan
der Stadt als Grundlage für den Förderantrag genommen und vom Fördermittelgeber
anerkannt?
3. Bei Organisationsformen des privaten Rechts sind nach
Fördervorschrift die Gesellschafterverträge, der Liquiditätsnachweis und die
Aufsichtsratsbeschlüsse einzureichen. (Antragsfrist: 01.10. des laufenden
Jahres)
Wird die Oberbürgermeisterin neben den anderen
vielfältigen Anforderungen (z. Bsp. Berechnung der Folgekosten sowie der
Nachweis, wie die Folgekosten erbracht werden sollen) eines solchen Förderantrages auch diese oben
genannten durch die SWG bis zum 01.10.diesen Jahres vorlegen können?
4. Da die SWG ca. 3 Mio. Euro für den Bau der Sporthalle
aufbringen muss, die Stadt als Träger der Sportstätten diese von der SWG
hernach anmietet und newwirtschaftet, ist zu fragen:
In welcher Höhe belaufen sich etwa die
jährlichen Mietkosten über welchen Zeitraum und in welcher Höhe werden die
Folgekosten eingeschätzt?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1) Die Realisierung des Neubaus einer 3-Felder-Halle durch eine städtische Gesellschaft wurde den politisch Verantwortlichen der Stadt durch den Innenminister in einem Gespräch eröffnet.
Darauf hin wurde das zuständige Ministerium – Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) am 29.07. angeschrieben und über diesen Sachverhalt unterrichtet.
Zu 2) Das zuständige Ministerium hat der Stadt Eisenach eine Förderung in Höhe von ca. 1.250.000,00 € in Aussicht gestellt. Demzufolge hat das Ministerium den Sportstättenentwicklungsplan aus dem Jahr 2002 und deren Fortschreibung als Grundlage anerkannt.
Zu 3) Ein weiterer Fördermittelantrag ist M. E. nicht erforderlich, da das zuständige Ministerium wie unter 1. dargelegt über diesen Sachverhalt informiert wurde.
Zu 4) Dem Mietvertrag wird eine Laufzeit von 20, max. 25 Jahren zu Grunde gelegt, dies entspricht der durchschnittlichen Lebenszyklusdauer einer 3-Felder-Halle. Die Höhe der Mietzahlungen richtet sich nach dem zu finanzierendem Betrag in Abhängigkeit von den dann gültigen Marktkonditionen.