I. Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport
beschließt:
Den als Anlage beigefügten
Forstwirtschaftsplan 2015 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach - erstellt
durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.
II. Begründung
Seit der Rückübertragung des Kommunalwaldes im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach ist diese gem. § 33 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 352) verpflichtet, über die Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden. Im Jahr 1992 wurde auf der Grundlage des ThürWaldG der Beschluss gefasst, die Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag dem Forstamt Eisenach zu übertragen. Seitdem existiert zwischen dem ehem. Forstamt Eisenach, jetzt zuständig Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag über die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb im Kommunalwald der Stadt Eisenach. Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach den im Jahr 1998 erfolgten Eingemeindungen.
Mit § 3 Abs. 1, Pkt. 1 des vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage des §
33 Abs. 7 ThürWaldG für die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung der
jährlichen Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.
Der Forstwirtschaftsplan, aufgestellt vom örtlich zuständigen Forstamt, ist
nach § 33 Abs. 7 ThürWaldG mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der
Aufstellung der Pläne auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des
Eigentümers des Waldes Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des
Thüringer Waldgesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung vereinbar ist.
Bei der Genehmigung des Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine
laufende Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer
Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82,83), so
dass die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nicht gegeben ist.
Die Beschlussfassung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport ist erforderlich (Geschäftsordnung Stadtrat § 28 Abs. 1 Buchstabe b).
Anlagenverzeichnis:
Forstwirtschaftsplan für 2015