Betreff
Einwohneranfrage - Bezuschussung von Klassenfahrten für Schüler/Schülerinnen
Vorlage
EAF-0010/2014
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Über welche Ordnung/ über welches Gesetz ist die Bezuschussung von schulischen Klassenfahrten für von finanziell schwach ausgestattete Schüler*innen an

a)      staatlichen Schulen

b)      privaten, staatlich anerkannten Ersatzschulen

geregelt?

2.      Bis zu welchem Beitrag kann eine Klassenfahrt für finanziell schwach ausgestattete Schüler*innen an

a)      staatlichen Schulen

b)      privaten, staatlich anerkannten Ersatzschulen

staatlich bezuschusst werden?

Welche Maßstäbe werden bei der Entscheidung über die Höhe der Bezuschussung angelegt?

3.      Gibt es rechtliche Grundlagen, bis zu welcher finanziellen Höhe eine Klassenfahrt an einer

a)      staatlichen Schulen

b)      privaten, staatlich anerkannten Ersatzschulen

durchgeführt werden darf?

Müssen alle Schüler*innen an der Klassenfahrt teilnehmen können?

4.      Wenn ja, was geschieht wenn eine

a)      staatliche Schule

b)      private, staatlich anerkannte Ersatzschule

trotz einer möglichen Vorgabe eine Klassenfahrt durchführt, an der ein Großteil der Schüler*innen einer Klasse aus finanziellen Gründen nicht teilnehmen kann?

5.      Gibt es lokale Begrenzungen/Richtlinien, bis zu welcher Entfernung vom Schulort Klassenfahrten an

a)      staatlichen Schulen

b)      privaten, staatlich anerkannten Ersatzschulen

durchgeführt werden dürfen (z.B. nur in Europa o.ä.) ?

 


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

Die Bezuschussung von schulischen Klassenfahrten für finanziell schwach ausgestattete Schülerinnen und Schüler, wurde im sog. Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen und ist im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt.

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz sowie Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können Bedarfe für Bildung und Teilhabe beantragen. Geringverdiener haben ggf. unter Anrechnung von übersteigendem Einkommen ebenfalls Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Hier ist im Einzelfall eine Beratung im Sozialamt erforderlich.

 

Zu 2.

Es gibt keine betragliche Begrenzung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes.

Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II, § 34 Abs. 2 SGB XII und § 6 Abs. 2 BKGG werden Bedarfe für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich alle Schüler an dem Ausflug oder der Klassenfahrt teilnehmen.

Taschengelder sind nicht Bestandteile des Bildungs- und Teilhabepaketes und dürfen daher in den Kosten nicht enthalten sein (vgl. Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 104). 

 

Zu 3.

Es gibt im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes keine rechtlichen Festlegungen hinsichtlich der finanziellen Höhe. Eine Klassenfahrt muss den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Der Gesetzgeber in Thüringen hat keine finanziellen Grenzen gesetzt. Die Elternbeteiligung sollte “angemessen” sein und es ist sicher zu stellen, dass über die Höhe der Beteiligung keine soziale Ausgrenzung erfolgt. Im Rahmen des “Lernens am anderen Ort” gilt auch für Klassenfahrten grundsätzlich die Schulpflicht. Für Freistellungen, Erkrankungen usw. gelten die gleichen Regelungen wie für den regulären Unterricht.

 

Zu 4.

Der rechtliche Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung von Klassenfahrten. Eine Klassenfahrt muss vielmehr den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Die Kosten für eine Klassenfahrt werden bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall – individueller Rechtsanspruch – unabhängig der Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler übernommen.

Unabhängig von der Anzahl der Schüler, welche nicht an einer geplanten und zur Durchführung kommenden Klassenfahrt teilnehmen können, ist die Betreuung/Unterrichtung in der Schule für den betreffenden Zeitraum abzusichern.

 

Zu 5.

Hierzu besteht keine gesetzliche/verordnungsrechtliche Regelung in Thüringen. Die Entscheidung über den Ort, den Zweck sowie die Dauer einer Klassenfahrt trifft letztlich der/die Schulleiter/in. Über die Beteiligungsrechte der Schulkonferenz sollte gesichert sein, dass die Klassenfahrt der Profilbildung der Schule sowie dem pädagogischen Konzept der Schule entspricht und darüber hinaus die Kosten hierfür angemessen bleiben.