II. Fragestellung
1.
Welche Ergebnisse beinhaltete das Gutachten und
welche daraus folgenden Sparmaßnahmen mit welchen monetären Auswirkungen hat
die Oberbürgermeisterin seither eingeleitet und weshalb wurde es den Stadträten
bislang nicht zur Kenntnis gegeben?
2.
Wie viele behinderte Menschen wurden seit Erhalt
des Gutachtens von ihren Arbeitsplätzen entbunden?
3.
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert oben
ausgeführte Sanktion, wonach ein Behinderter eine Kündigung seiner Arbeit
erhält und im selben Betrieb in nahtloser Fortsetzung ein unentgeltliches
Praktikum verrichten soll?
4.
Kann sich die Oberbürgermeisterin dafür einsetzen,
daß der Betroffene erneut eine entgeltliche Anstellung in seinem jetzigen
Praktikumsbetrieb erhält? Wenn Ja, wann und wie? Wenn Nein, warum?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Der Zusammenhang zwischen Ihrer Sachverhaltsdarstellung und der Frage nach dem bbvl- Gutachten ist sachlich nicht nachzuvollziehen.
Das Gutachten der bbvl – Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH beinhaltet 3 wesentliche Ergebnisse
1. Stärkung der sozialpädagogischen Einzelfallarbeit
2. Aufbau eines Sozialcontrollings
3. Beobachtung der Fachkräftequote in den Einrichtungen
Es wurden keine Sparmaßnahmen mit definierten monetären Auswirkungen eingeleitet. Vielmehr wurden organisatorische Maßnahmen eingeleitet, welche eine Optimierung der Arbeitsabläufe und eine perspektivische Kostensenkung in diesem Bereich zum Ziel haben.
Da die Aufgabe der Organisation der Verwaltung eine ausschließliche Kompetenz der Oberbürgermeisterin darstellt, erfolgte keine Information zum Inhalt des Gutachtens.
Zu 2:
Die Bewilligung von Eingliederungshilfemaßnahmen ist von gestellten
Anträgen, den dazugehörigen ärztlichen oder fachärztlichen Gutachten sowie die
im integrierten Teilhabeplan (ITP) oder Hilfeplangespräch festgestellten
Hilfebedarfe jedes Einzelnen abhängig.
Bisher wurde noch kein behinderter Mensch ohne Grund vom Besuch einer
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) freigestellt oder entbunden. Sollten
Einstellungen von Bewilligungen vorgenommen worden sein, erfolgte dies in
Absprache mit dem Werkstattbesucher.
Zu 3:
Sanktionen werden nicht durchgeführt. Eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses wurde bisher nicht ausgesprochen. Die Leistungen werden
entsprechend des Einzelfalles und der ITP-Gespräche bewilligt. Der
Bewilligungszeitraum wird individuell nach dem Einzelfall festgelegt.
Die Fortführung in Form eines Praktikums kann im Einzelfall auf der
notwendigen Einholung von Gutachten basieren, um die weitere Werkstattfähigkeit
zu prüfen.
Zu 4:
Es handelt sich bei dem angesprochenen Sachverhalt um einen Einzelfall,
über den aus Gründen des Sozialdatenschutzes keine Auskunft gegeben werden
kann.