Betreff
Erklärung der Stadt Eisenach zur Übernahme geplanter gemeinschaftlicher Anlagen in den Flurbereinigungsverfahren Eisenach- Nord - Az.:3-2-0312, Hötzelsroda - Az.: 3-2-0311 und Großenlupnitz - Az.: 3-2-0310
Vorlage
0096-StR/2010
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Stadt Eisenach übernimmt nach Fertigstellung die geplanten gemeinschaftlichen Anlagen in den Flurbereinigungsverfahren Eisenach- Nord (3-2-0312), Hötzelsroda (3-2-0311) und Großenlupnitz (3-2-0310) in  ihr Eigentum, die Unterhaltungs- und Verkehrs-sicherungspflicht sowie die Pflege.


Begründung:

 

Im Zuge des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit (VDE) Nr. 15 wird der Streckenabschnitt der Bundesautobahn (BAB) A4 zwischen Herleshausen (Landesgrenze Hessen/ Thüringen) und dem Hermsdorfer Kreuz (A4/ A9) auf 129,6 km Länge sechsstreifig aus- bzw. neuge-baut. In der Zuständigkeit des DEGES, Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, liegt der Neubau des 24,5 km langen Abschnittes Eisenach/ Hörselberge.

 

Durch entsprechende Flurbereinigungsverfahren sollen die durch das Verkehrsprojekt ent-stehenden agrarstrukturellen und landeskulturellen Nachteile und Störungen weitestgehend behoben und weitere bestehende Landnutzungskonflikte im jeweiligen Verfahrensgebiet auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes sowie Landwirtschaftsanpassungsgesetz ge-löst werden.

 

Für den Neubauabschnitt zur Umfahrung der Hörselberge wurden fünf  Verfahrensgebiete zur Flurbereinigung festgesetzt. Die Stadt Eisenach ist an drei Flurbereinigungsverfahren beteiligt, die Verfahren Eisenach- Nord, Hötzelsroda und Großenlupnitz.

 

Die Flurbereinigungsverfahren wurden gemäß § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) durch Beschluss der oberen Flurbe-reinigungsbehörde, dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, angeordnet.

 

Die Verfahrensgebiete liegen von nordwestlich bis nordöstlich von Eisenach.

 

Das Verfahrensgebiet Eisenach- Nord und hat eine Größe von 1.011 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet der Stadt Eisenach Teile der Gemarkungen Stregda, Neukirchen sowie die Gemar-kung Madelungen. Außerdem ist die Gemarkung Krauthausen, wie aus der beigefügten Verfahrensgebietskarte ersichtlich, Bestandteil des Verfahrens. Die Ortslage von Madelungen ist in das Verfahren einbezogen.

 

Das Verfahrensgebiet Hötzelsroda hat eine Größe von 1.242 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet der Stadt Eisenach Teile der Gemarkungen Berteroda, Frohnishof, Hötzelsroda und Neukirchen. Weiterhin Teile der Gemarkungen Berka v.d.H., Beuernfeld und Bolleroda, wie aus der beigefügten Verfahrensgebietskarte ersichtlich. Die Ortslagen von Berteroda und Bolleroda sind in das Verfahren einbezogen.

 

Das Verfahrensgebiet Großenlupnitz hat eine Größe von ca. 1.556 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet der Stadt Eisenach Teile der Gemarkung Stockhausen. Weiterhin Teile der Gemein-de Hörselberg/ Hainich mit den Gemarkungen Beuernfeld, Bolleroda, Großenlupnitz und Wenigenlupnitz, wie aus der beigefügten Verfahrensgebietskarte ersichtlich.

 

Die Ausgangsposition für die drei Verfahren ist gleich, aber unter Beachtung der Besonder-heiten der geplanten Leistungen und der damit verbundenen Ausführungskosten im jewei-ligen Verfahrensgebiet und des unterschiedlichen Flächenanteils der Stadt Eisenach hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 09.September 2005 mit den Beschlüssen- Nr. 0226/2005, 0227/2005 und 0228/2005 die anteilige Übernahme der Finanzierungskosten für das jeweilige Flurbereinigungsverfahren beschlossen.

 

Danach übernimmt die Stadt Eisenach folgende anteilige Finanzierungskosten:

- Flurbereinigungsverfahren Eisenach- Nord - 84.500,00 €

                                                                         davon 77.000,00 € als Kommunalanteil  

   7.500,00 € Anteil

                     Grundstückseigentümer

- Flurbereinigungsverfahren Hötzelsroda       - 71.100,00 €

                                                                         davon 70.000,00 € als Kommunalanteil

                                                                                    1.100,00  € Anteil

                                                                                                       Grundstückseigentümer

- Flurbereinigungsverfahren Großenlupnitz    - 15.000,00 €

   davon 13.000,00 € als Kommunalanteil

                                                                                    2.000,00  € Anteil

                                                                                                       Grundstückseigentümer


Wesentliche finanzielle Aufwendungen in den Flurbereinigungsverfahren werden für den Neu- und Ausbau und die Verbesserung des im Eigentum der Gebietskörperschaft stehen-den Wege- und Gewässernetzes, für das die Stadt unterhaltspflichtig ist, aufgewendet.

Der vom jeweils zuständigen Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in Abstimmung mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellte Wege- und Gewässerplan mit landschafts-pflegerischen Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) beinhaltet die zweckmäßige Neuge-staltung im jeweiligen Verfahrensgebiet unter Beachtung der Planungsziele der Stadt Eisenach (z.B. Flächennutzungsplan, Radwegekonzept). Zur Sicherung der Umsetzung dieser Planungen im Rahmen der Maßnahmen der Flurbereinigung übernimmt die Stadt Eisenach den vorab ausgewiesenen Kommunalanteil von den Finanzierungskosten in den Verfahren in ihrem Gebiet.

 

Mit der Antragstellung durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung (ALF) Meiningen zur Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG für die drei Verfahrensgebiete muß dem zuständigen Ministerium als obere Flurbereinigungsbehörde die Bereit-schaftserklärung der Gebietskörperschaft mit vorliegen. Danach erklärt sich die Stadt Eisenach bereit, die im Rahmen des jeweiligen Flurbereinigungsverfahrens von bzw. im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft hergestellten gemeinschaftlichen Anlagen (ländliche Wege, Wasserbauwerke, Gewässer, landespflegerische Anlagen und sonstige Anlagen) in ihrem Hoheitsgebiet in das Eigentum, die Unterhaltung, Pflege und Verkehrssicherung zu übernehmen.

 

Die Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen durch die Stadt in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht regelt sich aus § 42 Abs.2 FlurbG und den dazu erlassenen landes-rechtlichen Regelungen.

 

Die mit dem Amt abgestimmte Bereitschaftserklärung ist für ein Verfahren als Anlage beige-fügt. Es konnte darin aufgenommen werden, dass der Eigentumsübergang erst mit der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan erfolgt, nicht bereits schon nach der Baufertigstellung, hier erfolgt nur der Besitzübergang. Ebenfalls konnte für die Erklärung durchgesetzt werden, dass  die Unterhaltung, Pflege und Verkehrssicherung nur ent-sprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Eisenach erfolgen kann. Zum Inhalt der Punkte 4 und 5 der Erklärung bestand keine Veränderungsmöglichkeit im Sinne der Stadt Eisenach.

 

Die Übernahmeerklärung, wie auch die damaligen Erklärungen zur Übernahme anteiliger Finanzierung, sind gemäß § 31 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) für die Stadt Eisenach verpflichtende Erklärungen.


Anlagenverzeichnis:

 

1.      Vordruck der Erklärung zur Übernahme gemeinschaftlicher Anlagen

2.      Legende zum Plan nach § 41 FlurbG

3.      Wege- und Gewässerplan Eisenach- Nord

4.      Wege- und Gewässerplan Hötzelsroda (Hötzelsroda Plan nach § 41)

5.      Wege- und Gewässerplan Großenlupnitz Nord

6.      Wege- und Gewässerplan Großenlupnitz Süd