Betreff
Aufnahme von Bewerbern in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter am Sozialgericht Gotha
Vorlage
0178-StR/2014
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die nachstehend aufgeführten Personen in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter der Sozialgerichtsbarkeit aufzunehmen:

 

Lfd.Nr.                        Name              Vorname                     Abstimmungsergebnis

                                                                                    Ja/Nein/Enthaltung

1                      S.                     A.

2                      S.                     U.

3                      H.                    R.

4                      B.                    C.

5                      K.                    M.

6                      W.                    I.


II. Begründung:

 

Die Amtszeit der auf Vorschlag der Stadt am 22.01.2010 zu dem Sozialgericht Gotha sowie dem Thüringer Landessozialgericht berufenen ehrenamtlichen Richter endet mit dem Ablauf des 28. Februar 2015, wobei die tatsächliche Abberufung erst erfolgt, wenn eine Neuberufung möglich ist. Es sollen von der Stadt mindestens 3 Personen für die Vorschlagsliste benannt werden, wovon eine Person vom Thüringer Landessozialgericht dann zum ehrenamtlichen Richter/in berufen wird.

 

Rechtliche Grundlage für die Berufung der ehrenamtlichen Richter/in in der Sozialgerichtsbarkeit sind die Paragraphen 13 – 23 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wo im § 14 Absatz 4 SGG  das Recht der Kreise und der kreisfreien Städte geregelt ist, die personelle Besetzung der Vorschlagslisten für die Kammern in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes vorzuschlagen.

 

Die vorgeschlagenen Personen sind mit der Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit einverstanden und erfüllen die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 16 SGG und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 17 SGG sowie in entsprechender Anwendung der Paragraphen 20 – 22 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung liegt von den vorgeschlagenen Personen vor, die auch das Überprüfungseinverständnis durch den Bundesbeauftragten für Unterlagen des MfS beinhaltet.

 

Der Stadtrat beschließt über die Besetzung der Vorschlagsliste gemäß § 39 Absatz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Eine abweichende Regelung ist im SGG nicht enthalten.


Anlagenverzeichnis:

 

Verzeichnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter in der Amtsperiode 2015 bis 2020 in der Sozialgerichtsbarkeit