I. Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
Die nachfolgend
aufgeführten Maßnahmeträger von Schuljugendarbeit werden vorbehaltlich der
Genehmigung des beschlossenen Haushaltes oder der Bewilligung der
Landesfördermittel in der angegebenen Höhe gefördert:
1. Verein der Freunde und Förderer des Elisabeth-
Gymnasiums e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Elisabeth-
Gymnasium für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2015 in Höhe von 6.200,00 €
2.
Stadtjugendring
Eisenach e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Ernst- Abbe -
Gymnasium für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2015 in Höhe von 4.800,00 €
3. AWO Landesverband Thüringen e.V. für die
Durchführung von Schuljugendarbeit an der 2. Staatlichen Regelschule
„Oststadtschule“ für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2015 in Höhe von 4.100,00 €
4. Förderverein Goetheschule e.V. für die
Durchführung von Schuljugendarbeit an der 4. Staatlichen Regelschule „Johann
Wolfgang v. Goethe“ für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2015 in Höhe von 1.900,00 €
5.
Stadtjugendring
Eisenach e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der 5. Staatlichen
Regelschule „Geschwister- Scholl“ für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2015 in Höhe
von 4.900,00 €
6. Kreissportbund Eisenach e.V. –
Kreissportjugend - für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der 6.
Staatlichen Regelschule „Wartburgschule“ für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2015
in Höhe von 2.800,00 €
7.
Förderverein
des Martin- Luther- Gymnasiums zu Eisenach e.V. für die Durchführung von
Schuljugendarbeit am Martin- Luther- Gymnasium für den Zeitraum 01.01. -
31.12.2015 in Höhe von 3.300,00 €.
II. Begründung
Rechtsgrundlage für die Förderung bilden die §§ 11-14, 74 in Verbindung mit § 71 SGB VIII, die §§ 16,17 ThürKJHAG, die Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und die städtische Richtlinie 12 (Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen Jugendsozialarbeit).
Die Anträge der Maßnahmeträger (siehe Anlage) wurden fristgerecht bis zum 31.12.2014 für das Kalenderjahr 2015 gestellt und nach Maßgabe der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der Richtlinie 12 von der Verwaltung auf Vollständigkeit und auf Korrektheit geprüft.
Aus formellen Gründen wurde mit der Eingangsbestätigung für
die Anträge auch der vorzeitige Maßnahmebeginn für die beantragten Maßnahmen der Schuljugendarbeit ab dem 01.01.2015 genehmigt. Die Genehmigung erfolgte mit dem Hinweis, dass
damit kein Rechtsanspruch auf die
beantragte Zuwendung begründet wird.
Für die Durchführung der o. g. Maßnahmen und Förderhöhen wurde das Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt hergestellt.
Das Gesamtantragsvolumen für die Förderung von Schuljugendarbeit 2015 beträgt 40.684,50 €. Unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (28.000 €) hätten die jeweiligen Antragssummen pauschal um 31,2 % gekürzt werden müssen. Von der pauschalen Kürzung wurde bei den vorliegenden Vorschlägen zur Förderung abgewichen, weil die Träger, die nur geringe Fördermittel beantragt haben, bei der Förderung benachteiligt würden und mit den pauschal gekürzten Fördermitteln nicht mehr in der Lage wären, ihre Angebote durchzuführen.
Stattdessen wurden für die Ermessensausübung
über die Höhe der Förderung neben inhaltlich-
fachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung, dass das Antragsvolumen
(40.684,50 €) um 31,2 % höher ist als das zur Verfügung stehende Budget (28.000) folgende Kriterien in den
Fördervorschlag einbezogen:
1.
Eine möglichst geringe Abweichung von der
Vorjahresförderung an den jeweiligen Schulen.
2.
Für zwei Schulen wurde von einem Träger zwar
Fördermittel für je eine Arbeitsgemeinschaft beantragt, aber inhaltlich nicht
untersetzt. Es erfolgte eine Verminderung
der Antragssumme um jeweils 702 €.
3.
Für zwei Schulen wurden in den vergangenen zwei
Jahren von einem Träger beantragte und bewilligte Fördermittel nicht verbraucht
und zum Jahresende bzw. im Folgejahr zurück gezahlt (2013: 2.800 € und 2014:
4.000€). Diese Mittel waren gebunden und standen nicht mehr für Maßnahmen an
anderen Schulen zur Verfügung. Hier erfolgte eine angemessene Kürzung der
beantragten Fördermittel, die aber die Durchführung von Maßnahmen nicht
gefährdet.
4.
Die Berücksichtigung, dass an den Schulen, wo nur
wenige Arbeitsgemeinschaften laufen, diese auch durchgeführt werden können
(Goethe- und Wartburgschule).
5.
Für 2015 erfolgte für das Martin- Luther- Gymnasium
seit 2009 erstmals wieder ein Förderantrag. Bei gleich bleibendem Budget
gegenüber den Vorjahren sollte auch 2015 weitestgehend gesichert werden, dass
für alle Anträge stellenden und förderfähigen Schulen Fördermittel
bereitgestellt werden können.
Die tatsächliche Kürzung gegenüber den Antragssummen erfolgte bei allen
Antragstellern und unter
Berücksichtigung der o. g. Ermessenskriterien durchschnittlich um 28 % bei
einer Spanne zwischen 25 und 31 %.
Mit dem Bewilligungszeitraum ist trotzdem gewährleistet, dass geplante Maßnahmen durchgeführt werden können und die Maßnahmeträger und Schulen einen eigenen zeitlichen und finanziellen Planungsspielraum innerhalb der drei, von der Förderung berührten Schulhalbjahre haben. Um den Trägern für den Einsatz der Fördermittel einen weiteren, eigenen Spielraum zu ermöglichen, wird bei der Bewilligung auf die bisher nicht vorgeschriebene, aber übliche Praxis der Zweckbindung für Honorare und andere Sachmittel verzichtet.
Insgesamt sind für die Förderung von Schuljugendarbeit in Eisenach 28.000,00 € geplant. Die Finanzierung erfolgt über die Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“, über die von der Stadtverwaltung Eisenach für das Förderjahr 2015 insgesamt 192.393,00 € beantragt wurden. Eine Bewilligung der Landesmittel erfolgt, wenn ein genehmigter Haushaltsplan vorliegt oder die kommunale Gegenfinanzierung durch die jeweiligen Auszüge aus der aktuellen Haushaltsrechnung vollständig nachgewiesen ist.
Bei den, nach Nr. 2 der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ förderfähigen Maßnahmen muss die Stadt Eisenach trotz vorläufiger Haushaltsführung gemäß § 61 Thüringer Kommunalordnung rechtliche Verpflichtungen erfüllen, die sich aus der gesetzlichen Aufgabenerfüllung und aus vertraglichen Bindungen ergeben sowie unaufschiebbare Aufgaben in den städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen fortführen. Mit der Realisierung dieser rechtlichen Verpflichtungen (i.d.R. Leistungsverträge mit freien Trägern) ist es möglich, die Fördervoraussetzungen für die Zuwendungen aus der Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“ nach der Höhe zu erfüllen und damit den geforderten Eigenanteil nachzuweisen.
Von diesen Landesmitteln sind
einnahmeseitig in der Haushaltsstelle 45150.171100 und ausgabeseitig in der
Haushaltsstelle 45150.718300 (Deckungskreis 040) jeweils 28.000,00 € für die
Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit vorgesehen.
Nach der Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuss und dem Eingang der Landesfördermittel wird den Antragstellern durch die Verwaltung unverzüglich der Bescheid zugesandt. Die Bewilligung erfolgt unter der Maßgabe der Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der städtischen Richtlinie 12 (Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen Jugendsozialarbeit). Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wird durch die Verwaltung überwacht (rechnerische und sachliche Verwendungsnachweise).
Anlagenverzeichnis:
Anlagen 1:
Förderung von Schuljugendarbeit im Jahr 2015/ Antragstellungen der
Maßnahmeträger (Stand 09.02.2015)