Betreff
Teilfortschreibung der Schulnetzplanung für die staatlichen Schulen der Stadt Eisenach, hier: Festlegung eines kooperierenden Gymnasiums
Vorlage
0222-StR/2015
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Zur Gewährleistung der gymnasialen Oberstufe an der Oststadtschule Eisenach - Staatliche Gemeinschaftschule wird das Elisabeth - Gymnasium als kooperierendes Gymnasium bestimmt.

 


II. Begründung:

 

Gemäß § 41 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) werden Schulnetzpläne von den Schulträgern für ihr Gebiet aufgestellt und fortgeschrieben. Sie sollen u. a. ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern.

 

Die Schulnetzplanung für den Zeitraum 2012/2013 bis 2017/2018 wurde am 09.09.2011 vom Stadtrat der Stadt Eisenach (Beschluss-Nr. 0400/2011) beschlossen.

 

Unter Punkt 1a.) des o. g. Beschlusses wurde der Oberbürgermeister mit Bezug auf den gleichlautenden Antrag der Oststadtschule beauftragt, die Errichtung einer Thüringer Gemeinschaftsschule am Schulstandort Altstadtstraße 30 zu prüfen.

 

Mit Beschluss des Stadtrates StR/0701/2013 vom 20.03.2013 wurde die Errichtung einer Gemeinschaftsschule am Schulstandort Altstadtstaße 30 durch Schulartänderung aus der vormaligen Regelschule beschlossen. Daraufhin hat die Stadt Eisenach als Schulträger, unter Beifügung des gemäß § 6a Abs. 3 S. 2. i. V. m. Abs. 2 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) geforderten und von der Schule erarbeiteten pädagogischen Konzeptes, das Einvernehmen beim zuständigen Ministerium beantragt. Mit Schreiben vom 05.07.2013 erteilte das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) das Einvernehmen zur beantragten Schulartänderung. Die Zustimmung zum Betrieb der Gemeinschaftsschule erging unter der Auflage, bis zum 31. Juli 2014 ein kooperierendes Gymnasium festzulegen. Auf Antrag der Stadt Eisenach wurde diese Frist mit Schreiben des TMBWK vom 09.05.2014 auf den 31.07.2015 neu festgesetzt.

 

Das pädagogische Konzept der Oststadtschule als Grundlage des Unterrichts an der Gemeinschaftsschule, welches unter anderem die Möglichkeiten des Erwerbs aller Abschlüsse gemäß § 4 Abs. 4 S. 4 ThürSchulG (Hauptschulabschluss, qualifizierten Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, schulischer Teil der Fachhochschulreife, allg. Hochschulreife) beschreibt, sieht die Errichtung der Gemeinschaftsschule unter Führung der Klassenstufen 1 bis 10 vor. Zur Gewährleistung der gymnasialen Oberstufe ist dementsprechend ein kooperierendes Gymnasium durch den Schulträger gemäß § 6a Abs. 3 S. 4 ThürSchulG zu bestimmen. Hierfür kommen grundsätzlich das Ernst-Abbe-Gymnasium sowie das Elisabeth-Gymnasium in Betracht.

 

Mit Verweis auf die personelle Situation sieht sich das Ernst-Abbe-Gymnasium derzeit nicht in der Lage, die erforderlichen Abstimmungen zur Erarbeitung einer nach § 6a Abs. 3 S. 5 ThürSchulG geforderten Kooperationsvereinbarung zu leisten. Gleichwohl ist die Festlegung des Ernst-Abbe-Gymnasiums als ein weiteres kooperierendes Gymnasium zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

 

Das Elisabeth-Gymnasium zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 20.02.2013 (Anlage 1) einer Kooperation mit der Gemeinschaftsschule grundsätzlich aufgeschlossen. Dennoch votierte die Schulkonferenz zum damaligen Zeitpunkt aus nachfolgenden Gründen zunächst gegen eine Kooperation.

 

 

1.      Zu wenige Informationen zum konzeptionellen Ansatz der Gemeinschaftsschule sowie weiterer inhaltlicher Fragestellungen in Bezug auf die angestrebte Kooperation.

2.      Zu geringe personelle Ressourcen zur Erarbeitung der geforderten Kooperationsvereinbarung.

3.      Auftreten eines zusätzlichen Raumbedarfs durch die Kooperation mit der Gemeinschaftsschule.

 

Während des zurückliegenden Zeitraumes fanden mehrere Gesprächsrunden unter Beteiligung der beiden Schulen, dem Schulamt, der Schulverwaltung sowie dem TMBWK statt. Im Ergebnis dessen wurde

 

1.      dem Informationsdefizit zum Konzept der Gemeinschaftsschule sowie weiteren inhaltlichen Fragestellung soweit abgeholfen, dass die Arbeiten zur konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen des Kooperationsvertrages beginnen können und

 

2.      über die Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres ab dem Schuljahr 2014/2015 durch das TMBWK veranlasst, dass dem kooperierenden Gymnasium zwei zusätzliche Lehrerwochenstunden zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zuwiesen werden.

 

Darüber hinaus wurde durch die Gesprächsteilnehmer festgestellt, dass durch die Kooperation mit einer Gemeinschaftsschule grundsätzlich mit keinem räumlichen Mehrbedarf zu rechnen ist.

 

Aus den vorgenannten Gründen sowie dem gesetzlichen Erfordernis folgend, schlägt die Stadtverwaltung Eisenach vor, als kooperierendes Gymnasium für die Oststadtschule Eisenach – Staatliche Gemeinschaftsschule das Elisabeth-Gymnasium zu bestimmen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Stellungnahme des Elisabeth-Gymnasiums vom 20.02.2013