Betreff
Umsetzung 1. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Eisenach 2012-2022, Sachstand: Dezember 2014
Vorlage
0240-BR/2015
Aktenzeichen
20 21 10
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums zur Aufstellung eines HSK nach § 53a ThürKO ist die Stadt Eisenach verpflichtet, gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde halbjährlich

 

·         zum 30.04. (bezogen auf den Konsolidierungserfolg zum 31.12. des Vorjahres auf Basis der Jahresrechnung) und

·         zum 31.10. (bezogen auf den Konsolidierungserfolg im laufenden Vollzug vom 01.01. bis 30.09.)

 

zu berichten.

 

Zudem enthält der Genehmigungsbescheid der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, vom 03.12.2014 den Hinweis, über den Erfolg der Konsolidierungsmaßnahmen erstmals zum 30.04.2015 auf Basis der Jahresrechnung konkret zu berichten.

 

Um diese Vorgaben zur Berichtspflicht fristgerecht sowie effizient und ressourcenschonend umsetzen zu können, erfolgt nunmehr der ausführliche Sachstandsbericht incl. Soll-Ist-Vergleich der monetären Auswirkungen von HSK-Maßnahmen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014:

 

In diesem Zusammenhang ist der Anlage eine aktualisierte und umfassende Berichterstattung beigefügt, welch Nr. 5 VV-Haushaltssicherung Rechnung trägt und wie folgt gegliedert ist:

 

·         Teil A – Sachstand (auf Basis der Anlage 6 der 1. Fortschreibung HSK)

·         Teil A – Anhang zu Maßnahme VwHH12

·         Teil B – Monetäre Auswirkungen (auf Basis der Anlage 7 der 1. Fortschreibung HSK)

·         Teil C – Formblatt des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Berichtspflicht

 


Anlagenverzeichnis

 

·         Teil A – Sachstand (auf Basis der Anlage 6 der 1. Fortschreibung HSK)

·         Teil A – Anhang zu Maßnahme VwHH12

·         Teil B – Monetäre Auswirkungen (auf Basis der Anlage 7 der 1. Fortschreibung HSK)

·         Teil C – Formblatt des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Berichtspflicht