I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
die 3. Änderung
der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach.
II. Begründung:
Zu 1)
Der Stadtrat der Stadt Eisenach
hat in Übereinstimmung mit § 42 ThürKO und im Rahmen des
Haushaltssicherungskonzeptes beschlossen, die Niederschriften seiner Sitzung
nur noch nach den gesetzlichen Vorgaben zu fertigen. In die Niederschrift
müssen den Tag der Sitzung (Beginn und Ende), der Ort, die Namen der anwesenden
Gemeinderatsmitglieder und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates unter
Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, behandelte Gegenstände, die Beschlüsse (gesamter
Wortlaut) und das Abstimmungsergebnis
aufgenommen werden.
Damit würde es künftigen Generationen nicht mehr möglich sein, den
Prozess der demokratischen Entscheidungsfindung nachzuvollziehen. Die
Beschlüsse des Stadtrates sind für die Stadt Eisenach jedoch konstitutiv. Es
ist demnach notwendig, auch den Weg, auf dem diese Entscheidungen gefällt
wurden, evident zu halten. Gemäß § 2 der Satzung über die Benutzung des
Stadtarchivs (Archivsatzung) der Stadt Eisenach vom 24. April 1998 sind
archivwürdig alle Unterlagen, „die aufgrund ihres rechtlichen, politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes als Quelle für die
Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart der Stadt Eisenach
dienen". Diesen Anspruch erfüllen die schriftlichen wie audiellen
Zeugnisse der Stadtratssitzung in nicht zu ersetzender Weise. Es ist deshalb
unabdingbar, diese Quellen auf Dauer zu erhalten.
Mit der Änderung im § 24 der Geschäftsordnung, die Audiomitschnitte der
Stadtratssitzungen zu erhalten, würden diese sofort kommunales Archivgut im
Sinne § 4 des Thüringer Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut
(Thüringer Archivgesetz) vom 23. April 1992. Im Hinblick auf die archivische
Nutzung dieser Quellen gilt § 17 (1) des Thüringer Archivgesetzes, wonach
Archivgut „im Regelfall 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen für die
Benutzung freigegeben“ werden.
Anders als das schriftlich ausgefertigte und durch Beschluss bestätigte
Protokoll unterfallen die Audiomitschnitte nicht den Grundsätzen des Thüringer
Informationsfreiheitsgesetzes vom 14. Dezember 2012, da es sich dabei nicht um
amtliche Informationen im Sinne § 3 dieses Gesetzes handelt. Damit besteht kein
Anspruch auf Informationen gemäß § 4 des Gesetzes aus diesen Quellen.
Zu 2)
Hierbei handelt es sich um eine erforderliche Anpassung aufgrund der Änderung des § 7 Abs. 2 S. 2 GO. Zur 8. Sitzung des Stadtrates am 17.03.2015 wurde beschlossen, dass Unterlagen 10 Tage vor der Stadtratssitzung zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach § 40 Abs. 2 GO ist der § 7 Abs. 2 GO auch auf Ausschüsse anwendbar. Somit müssten Unterlagen weit vor Ablauf der Ladungsfrist vorliegen, was praktisch nicht umsetzbar ist und sicher auch so von den Antragstellern nicht beabsichtigt war. Durch das Einfügen von „Satz 1“ wird der Satz 2 von der Anwendbarkeit auf Ausschüsse ausgenommen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der 2. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach
Anlage 2 – Fließtextversion