Betreff
3. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach
Vorlage
0292-StR/2015
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 3. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach.


II. Begründung:

 

Zu 1)

Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat in Übereinstimmung mit § 42 ThürKO und im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes beschlossen, die Niederschriften seiner Sitzung nur noch nach den gesetzlichen Vorgaben zu fertigen. In die Niederschrift müssen den Tag der Sitzung (Beginn und Ende), der Ort, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, behandelte Gegenstände, die Beschlüsse (gesamter Wortlaut) und das Abstimmungsergebnis aufgenommen werden.

 

Damit würde es künftigen Generationen nicht mehr möglich sein, den Prozess der demokratischen Entscheidungsfindung nachzuvollziehen. Die Beschlüsse des Stadtrates sind für die Stadt Eisenach jedoch konstitutiv. Es ist demnach notwendig, auch den Weg, auf dem diese Entscheidungen gefällt wurden, evident zu halten. Gemäß § 2 der Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs (Archivsatzung) der Stadt Eisenach vom 24. April 1998 sind archivwürdig alle Unterlagen, „die aufgrund ihres rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes als Quelle für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart der Stadt Eisenach dienen". Diesen Anspruch erfüllen die schriftlichen wie audiellen Zeugnisse der Stadtratssitzung in nicht zu ersetzender Weise. Es ist deshalb unabdingbar, diese Quellen auf Dauer zu erhalten.

 

Mit der Änderung im § 24 der Geschäftsordnung, die Audiomitschnitte der Stadtratssitzungen zu erhalten, würden diese sofort kommunales Archivgut im Sinne § 4 des Thüringer Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz) vom 23. April 1992. Im Hinblick auf die archivische Nutzung dieser Quellen gilt § 17 (1) des Thüringer Archivgesetzes, wonach Archivgut „im Regelfall 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben“ werden.

 

Anders als das schriftlich ausgefertigte und durch Beschluss bestätigte Protokoll unterfallen die Audiomitschnitte nicht den Grundsätzen des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes vom 14. Dezember 2012, da es sich dabei nicht um amtliche Informationen im Sinne § 3 dieses Gesetzes handelt. Damit besteht kein Anspruch auf Informationen gemäß § 4 des Gesetzes aus diesen Quellen.

 

Zu 2)

Hierbei handelt es sich um eine erforderliche Anpassung aufgrund der Änderung des § 7 Abs. 2 S. 2 GO. Zur 8. Sitzung des Stadtrates am 17.03.2015 wurde beschlossen, dass Unterlagen 10 Tage vor der Stadtratssitzung zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach   § 40 Abs. 2 GO ist der § 7 Abs. 2 GO auch auf Ausschüsse anwendbar. Somit müssten Unterlagen weit vor Ablauf der Ladungsfrist vorliegen, was praktisch nicht umsetzbar ist und sicher auch so von den Antragstellern nicht beabsichtigt war. Durch das Einfügen von „Satz 1“ wird der Satz 2 von der Anwendbarkeit auf Ausschüsse ausgenommen. 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 2. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach

Anlage 2 – Fließtextversion