I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
1.
Der Stadtrat nimmt den Jahresabschluss
mit Bestätigungsvermerk sowie den Lagebericht der Wartburg-Sparkasse für das
Geschäftsjahr 2014 zur Kenntnis.
2.
Dem Verwaltungsrat der Wartburg-Sparkasse
wird für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt.
II. Begründung:
Der Verwaltungsrat der Wartburg-Sparkasse hat in seiner Sitzung am 25.06.2015 den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen versehenen Jahresabschluss zum 31.12.2014
mit einer Bilanzsumme von 1.559.308.318,16 EUR
und einem Jahresüberschuss von 1.649.119,04 EUR
einstimmig festgestellt und den Lagebericht des Vorstandes der Sparkasse gebilligt.
Dem Vorstand wurde in der Sitzung des Verwaltungsrates am 25.06.2015 gemäß § 20 Abs. 4 Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) Entlastung für das Geschäftsjahr zum 31.12.2014 erteilt.
Gemäß § 21 Satz 1 ThürSpkG ist von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss mindestens ein Viertel den Rücklagen zuzuführen und damit zur Stärkung der Substanz der Sparkasse zu verwenden. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes die teilweise oder vollständige Abführung an den Träger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke beschließen, soweit er nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt wird.
Die 1. Fortschreibung des
Haushaltssicherungskonzeptes (SR-Beschluss vom 02.12.2014) beinhaltet unter der
lfd. Nr. VwHH6 die Maßnahme Gewinnausschüttung
Wartburg-Sparkasse (WSK). Entsprechend der Maßnahmebeschreibung „verfügt
die WSK auch unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen über ein
ausreichendes Eigenkapital, so dass zukünftig Gewinnausschüttungen von jährlich
1,5 Mio. € möglich sein sollten. Die Stadt hält 22% der Anteile, so dass die
Stadt hiervon rd. 320 T€ generieren könnte“.
Um die Vorgaben des HSK umzusetzen, sollten
die Vertreter der Stadt Eisenach im Verwaltungsrat darauf hinwirken, dass –
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen – der größtmögliche Gewinn aus
dem Jahresüberschuss an die Träger (WAK und Stadt) zur Ausschüttung kommt. Der
Beschluss zur HSK-Maßnahme stellt auf eine Gewinnausschüttung erstmals in 2016
ab.
Aufgrund der bekannten defizitären
Haushaltslage und vor dem Hintergrund der Vielzahl an städtischen Projekten,
die „angeschoben“ werden sollen, aber noch nicht durch finanziert sind, wurde
eine „vorzeitige“ Umsetzung der Maßnahme forciert:
In der Verwaltungsratssitzung am 12.03.2015
wurde im Rahmen des TOP 8 „Antrag der Oberbürgermeisterin Frau Katja Wolf vom
05.01.2015“ die Thematik Ausschüttung an die Träger intensiv erörtert und die
weitere notwendige Stärkung des Eigenkapitals für erforderlich erachtet.
Grundsätzlich wurde bereits zugestimmt, keine Ausschüttung vorzusehen und den
ausgewiesenen Jahresüberschuss nach § 21 Satz 1 und 2 ThürSpkG in voller Höhe
den Rücklagen zuzuführen.
Folgender Beschluss wurde dazu in der
Verwaltungsratssitzung am 25.06.2015 gefasst:
Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag
des Vorstandes nach § 21 Satz 2 ThürSpkG den Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2014 i. H. v. 1.649.119,04 EUR in voller Höhe zur Stärkung
des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse zu verwenden und den Rücklagen
zuzuführen.
Gemäß § 20 Abs. 5 ThürSpkG beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers über die Entlastung des Verwaltungsrates.
Der Beschlussvorlage sind Kopien der Verwaltungsratsbeschlüsse sowie dazugehörige Anlagen beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Kopie des Verwaltungsratsbeschlusses vom 25.06.2015 über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 sowie Bilanz und GuV,
Anlage 2: Kopie des Verwaltungsratsbeschlusses vom 25.06.2015 über die Billigung des Lageberichtes,
Anlage 3: Kopie des Verwaltungsratsbeschlusses vom 25.06.2015 über die Verwendung des Jahresüberschusses 2014,
Anlage 4: Kopie des Verwaltungsratsbeschlusses vom 25.06.2015 über die Entlastung des Vorstandes,
Anlage 5: Kopie des Berichtes des Verwaltungsrates