I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
das
von der Verwaltung vorgelegte Konzept „Jugendpolitische Strategie der Stadt
Eisenach im Bereich der Jugendförderung bis zum Jahr 2020
(Jugendförderplanung)“. Die Verwaltung wird beauftragt, die Punkte 7.3 und 7.4
des vorgelegten Entwurfes bis zum 31.12.2016 an die geänderten Bedingungen,
insbesondere an den ggf. bis dahin gefassten Beschluss zum Kindertreff sowie
unter Berücksichtigung der Bedarfe in den Ortsteilen anzupassen und für die
Folgejahre 2017 -2020 fortzuschreiben.
II. Begründung:
Im Haushaltssicherungskonzept der Stadt Eisenach 2012 bis 2022 (Stadtratsbeschluss vom 26.09.2012, Nr.
StR/0621/2012) wurde die Oberbürgermeisterin beauftragt, ein Zukunftskonzept zu
erarbeiten, das die jugendpolitischen Ziele bis zum Jahr 2020 definiert und
detailliert aufzeigt, welche Angebote (der Jugendförderung) von wem und zu
welchen Kosten in der Zukunft noch gemacht werden sollen.
Unabhängig vom Auftrag aus dem
Haushaltssicherungskonzept hat die Stadt Eisenach im Rahmen des § 80 SGB VIII
und auf der Grundlage des § 16 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-
Ausführungsgesetz (ff. ThürKJHAG genannt) den Bedarf an Einrichtungen, Diensten
und Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit
in einem Jugendförderplan auszuweisen.
Deshalb wurden mit dem vorliegenden
Konzeptentwurf für eine ‚Jugendpolitische Strategie der Stadt Eisenach im
Bereich der Jugendförderung bis zum Jahr 2020’ gleichzeitig Eckpunkte bis zum
Jahr 2020 fixiert, die den gesetzlichen Anforderungen des ThürKJHAG an einen
Jugendförderplan entsprechen.
Allerdings ergibt sich
unabhängig vom den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dem Vorhandensein
eines Jugendförderplanes eine Rechtspflicht zur konkreten Leistungs-erbringung
und deren Finanzierung aufgrund bestehender Verträge mit
wichtigen Leistungserbringern der Jugendförderung.
Darüber hinaus ist eine
Förderung der Stadt Eisenach aus den Landesrichtlinien „Örtliche
Jugendförderung“ und „Schulbezogene Jugendsozialarbeit“ (Einnahmen) daran
gebunden, dass die Leistungen im Rahmen der Jugendarbeit, einschließlich der
schulbezogenen Jugendsozialarbeit und der Verbandsarbeit Bestandteil eines geltenden Jugendförderplanes sein müssen.
Bei der Erstellung und Beschlussfassung des Konzeptes ‚Jugendpolitische
Strategie der Stadt Eisenach im Bereich der Jugendförderung bis zum Jahr 2020
(Jugendförderplanung)’ handelt es sich um eine grundsätzliche Angelegenheiten
der Kinder- und Jugendhilfe.
Der § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie der § 5 Abs. 2, 3 und 4 a) bis
d) der Satzung des Jugendamtes der Stadt
Eisenach vom 27.04.2007 sehen umfangreiche eigene Planungs- sowie Beteiligungs-
und Anhörungsrechte des Jugendhilfeausschusses bei grundsätzlichen
Angelegenheiten und Beschlussfassungen des Stadtrates in Fragen der Kinder- und
Jugendhilfe vor. Deshalb hatte sich insbesondere auch der Jugendhilfeausschuss
mit dem Konzept zu befassen.
Im Rahmen von Ausschusssitzungen des
Jugendhilfeausschusses ist ein solch
komplexes und langfristiges Zukunftskonzept nicht zu entwickeln. Deshalb
wurde gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung des
Jugendamtes der Stadt Eisenach und § 14 der Geschäftsordnung des
Jugendhilfeausschusses ein Unterausschuss gebildet, der sich intensiv mit der
Vorberatung zu einem solchen Zukunftskonzept beschäftigte. Dabei war das
Jugendamt bestrebt, bereits durch die Besetzung
des Unterausschusses eine frühzeitige Beteiligung der Liga der freien
Wohlfahrtsverbände (Ilka Wolfram und Martin Hahn), der Jugendverbände (Stefanie
Benedix), der CDU (Maria-Anne Ziola), der SPD (Dr. Wolfgang Schenk) und
DIE LINKE (Rene Manthey und als Nachfolger Markus Werner) zu sichern.
Die Verwaltung des Jugendamtes war mit zwei
beratenden Mitarbeitern im Unterausschuss vertreten.
Ungeachtet dessen
mussten nach § 80 Abs. 3 SGB VIII und § 12 Abs.1 ThürKJHAG die von der
Jugendförderplanung berührten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der
Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII beteiligt werden. Dazu
erfolgten vom 21.07.- 21.08.2015 die Anhörungen aller 14, örtlich tätigen und
anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, des Staatlichen
Schulamtes Westthüringen, der Polizeiinspektion Eisenach, der Arbeitsagentur
Suhl, des Jobcenters Eisenach, des Gesundheits- und Jugendamtes des
Wartburgkreises, dem Audimax e.V. sowie der Koordinierungs- und Fachstelle des
Bundesprogrammes ‚Demokratie leben’ und des Landesprogrammes ‚Denk bunt’.
Ab dem 14.07.2015
stand der Entwurf allen Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses (Vertretern der
Fraktionen des Stadtrates und freien Trägern) sowie allen beteiligten Ämtern
der Stadtverwaltung zur Verfügung.
Auf die Bitte um Stellungnahmen bzw. Änderungs-
oder Ergänzungswünsche erfolgten Rückmeldungen von 3 anerkannten Trägern (Diako
Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, AWO Landesverband Thüringen e.V. und dem CVJM
Eisenach e.V.), vom Staatlichen Schulamt Westthüringen und vom Jobcenter
Eisenach. Bei den anderen Beteiligten wurde, wie in den jeweiligen Anschreiben
formuliert, davon ausgegangen, dass sie aufgrund der nicht erfolgten
Rückmeldung mit dem Entwurf einverstanden sind und keine Änderungs- oder
Ergänzungswünsche haben.
Die Hinweise und Änderungswünsche von Seiten der
Beteiligten wurden im vorliegenden Konzept weitestgehend eingearbeitet.
Grundsätzlich erfolgte bei allen Rückmeldungen die
Zustimmung zur Darstellung des Bestandes und der Beschreibung der aktuellen und
zukünftigen Bedarfe für die Jugendförderung.
Von den drei freien Trägern wurde der Punkt 7.3 (Strukturelle Maßnahmeplanung) hinterfragt. Insbesondere die ab 2016 (Deckelung der Sachkostenzuschüsse) und mit der Eingliederung der Stadt Eisenach in einen Flächenlandkreis veranschlagten Kürzungen bei Zuschussmitteln bzw. Veränderungen bei der Förderstruktur lehnt die AWO für ihr Kinder- und Jugendhaus „Eastend“ ab. In Bezug auf die anstehende Eingliederung in einen Flächenlandkreis fordert die AWO: „An dieser Stelle sollte lediglich auf die eventuell anstehende Rückkreisung verwiesen werden, aber nicht der Abbau der Finanzierung vorweggenommen werden“. Dies steht allerdings im Widerspruch zum Planungsauftrag, nach dem aufgezeigt werden soll, „…, welche Angebote von wem und zu welchen Kosten in der Zukunft noch gemacht werden sollen“. Bezüglich des Eingliederungstermins der Stadt Eisenach in einen „übernehmenden“ Flächenlandkreis, dem damit verbundenen rechtlichen Statusverlust als örtlicher öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der sich ändernden Finanzierungsbedingungen wird z. B. mehrfach im Text darauf hingewiesen, dass dieses Konzept auf Annahmen beruht. Sollten sich für den Punkt 7.3 des Konzeptes planungsrelevante, aber momentan nicht bekannte oder aus kommunaler Sicht nicht steuerbare Änderungen bei den Förderbedingungen ergeben, muss dieser Teil des Konzeptes angepasst werden.
Dieser Sachverhalt wurde durch die zusätzliche Einfügung im Punkt 7.3, 3. Absatz (neu) nach Satz 3 nochmals wie folgt unterstrichen:
„Sollten sich für den Punkt 7.3 des Konzeptes planungsrelevante, aber momentan nicht bekannte oder aus kommunaler Sicht nicht zu steuernde Änderungen bei den Förderbedingungen ergeben, muss der betroffene Teil des Konzeptes angepasst werden.
Insbesondere im Rahmen der bestehenden,
vertraglich vereinbarten Leistungserbringung durch freie Träger und wenn sich
der Eingliederungstermin der Stadt Eisenach in einen „übernehmenden“
Flächenlandkreis zeitlich weiter verschiebt, muss der Finanzierungsbedarf ab
2018 auf der Basis von 2017, mit den entsprechenden Steigerungen (ca. 3 % der
Bruttoausgaben) fortgeschrieben werden.“
Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurden gegenüber dem
Erstentwurf vom 14.07.2015 folgende Änderungen vorgenommen:
- Das gesamte Konzept wurde hinsichtlich des Begriffes der Rückkreisung
überprüft und der Begriff ersetzt durch ‚Eingliederung’ oder ‚Eingliederung
in einen Flächenlandkreis. Vergleichsweise wurde der Wartburgkreis nur
punktuell und beispielhaft benannt.
- Es wurde ein Vorwort der Oberbürgermeisterin eingefügt.
- Auf Seite 43 (4. Absatz) wurde auf Hinweis des Staatlichen
Schulamtes der ursprüngliche Satz „Bildungssoziologisch ist es unstrittig,
dass Aneignungs-, Erfahrungs- und Bildungsprozesse überwiegend außerhalb
der Schule stattfinden.“ durch „Es ist unstrittig, dass Aneignungs-,
Erfahrungs- und Bildungsprozesse auch außerhalb der Schule stattfinden.“
ersetzt.
- Auf Seite 54 (Punkt 7.2 Nr. 3) wurde in der Aufzählung externer
Vernetzungspartner das ‚Staatliche Schulamt’ eingefügt.
- Auf Seite 55/ 56 (Punkt 7.3) wurde der 1. bis 3. Abschnitt mit dem
4. bis 6. Abschnitt ausgetauscht. Damit wurde Grundsätzliches zur
strukturellen Maßnahmeplanung nach vorne gestellt und mit mehr Nachdruck
darauf hingewiesen, dass gewachsene Angebote und die gut funktionierende
Netzwerkarbeit zwischen örtlichen und freien Trägern im Bereich der
Jugendförderung auch nach der Eingliederung in einen Flächenlandkreis
fortgeführt werden müssen. Im Absatz 2 (neu) wurde bei der Aufzählung von
steigenden Bedarfen die ‚zunehmende Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
mit Migrationshintergrund’ aufgenommen.
- Auf Seite 58 (2. Absatz) wurde der 1. Satz „Die Förderung des
Kinder- und Jugendhauses ‚Eastend’ …“ in „Die vertragliche
Förderung des Kinder- und Jugendhauses ‚Eastend’ …“ geändert.
- Auf Seite 58 (3. Absatz) wurde der 1. Satz „Die Förderung der
Jugendverbandsarbeit beim Stadtjugendring und dem Kreissportbundes (je 0,5
VZÄ Personalkosten) und die Förderung des CVJM (1,0 VZÄ Personalkosten und
einem Sachkostenzuschuss in Höhe von 5 % der Personalkosten) wird
unverändert fortgeführt“ in
„Die Förderung der Jugendverbandsarbeit beim
Stadtjugendring (0,5 VZÄ), die vertragliche Förderung des
Kreissportbundes (0,5 VZÄ) und die vertragliche Förderung des CVJM (1,0
VZÄ Personalkosten und einem Sachkostenzuschuss in Höhe von 15 % der
Personalkosten) wird unverändert fortgeführt“
geändert.
- Zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Konzeptentwurfes
(14.07.2015) lagen noch keine aktuellen Antragszahlen der Träger von
vertraglich finanzierten Leistungen für 2016 vor. Zwischenzeitlich liegen
diese vor und die Stadt ist an die vertraglich vereinbarten Bedingungen
gebunden.
Deshalb wurden die
entsprechenden Absätze zur vertraglichen Finanzierung der Kinder- und
Jugendarbeit in Eisenach Nord/ Nordlicht und zur vertraglichen Förderung des
Kinder- und Jugendhauses „Eastend“ (Seite 58) auf der Grundlage der
Antragszahlen für 2016 angepasst.
Darüber hinaus
wurde zusammenfassend auf der Seite 60 (Punkt 7.4, 2. Absatz) nach dem ersten
Satz folgender Satz eingefügt: „Aufgrund der vertraglichen Bindungen erfolgt
die Planung für 2016 bei der Personalstelle des CVJM e.V., der
Kreissportjugend, dem Zuschusses für das Kinder- und Jugendhaus „Eastend“ und dem
Kinder- und Jugendzentrum „Nordlicht“ auf der Basis der geprüften Antragszahlen
für das Jahr 2016. Die Fortschreibungen bei diesen vertraglich gebundenen
Leistungen erfolgt ab 2017 auf der Basis der Anträge 2016 mit 3 % Steigerung
der Bruttoausgaben.“
- Resultierend aus der vorhergehenden Nr. 7 wurden die Planzahlen in
der Tabelle 3 auf Seite 62 und 63 angepasst.
Generell wird zur Rechtsverbindlichkeit des vorliegenden Konzeptes/ Jugendförderplanes an dieser Stelle angemerkt, dass dieses eine fachliche und fachpolitische Willenserklärung der Gebietskörperschaft ist. Durch die Beschlussfassung entsteht eine Bindungswirkung für die Gebietskörperschaft selbst.
Bezüglich der Finanzierung/ Förderung
Dritter definiert der Gesetzgeber aus dem § 80 SGB VIII heraus und dem
Vorhandensein eines solchen Konzeptes/ Jugendförderplanes keinen
Rechtsanspruch. Deshalb sind aus den Aussagen über den Handlungsbedarf und der
Aufnahme in die Maßnahmeplanung keine Rechtsansprüche auf Förderung Dritter
ableitbar.
Anlagenverzeichnis:
Jugendpolitische Strategie der Stadt Eisenach im Bereich der
Jugendförderung bis
zum Jahr 2020 (Jugendförderplanung)