Betreff
Jugendpolitisches Strategiekonzept der Stadt Eisenach bis zum Jahr 2020 (Jugendförderplanung)
Vorlage
0356-StR/2015
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

das von der Verwaltung vorgelegte Konzept „Jugendpolitische Strategie der Stadt Eisenach im Bereich der Jugendförderung bis zum Jahr 2020 (Jugendförderplanung)“. Die Verwaltung wird beauftragt, die Punkte 7.3 und 7.4 des vorgelegten Entwurfes bis zum 31.12.2016 an die geänderten Bedingungen, insbesondere an den ggf. bis dahin gefassten Beschluss zum Kindertreff sowie unter Berücksichtigung der Bedarfe in den Ortsteilen anzupassen und für die Folgejahre 2017 -2020 fortzuschreiben.

 


II. Begründung:

 

Im Haushaltssicherungskonzept der Stadt Eisenach 2012 bis 2022  (Stadtratsbeschluss vom 26.09.2012, Nr. StR/0621/2012) wurde die Oberbürgermeisterin beauftragt, ein Zukunftskonzept zu erarbeiten, das die jugendpolitischen Ziele bis zum Jahr 2020 definiert und detailliert aufzeigt, welche Angebote (der Jugendförderung) von wem und zu welchen Kosten in der Zukunft noch gemacht werden sollen.

Unabhängig vom Auftrag aus dem Haushaltssicherungskonzept hat die Stadt Eisenach im Rahmen des § 80 SGB VIII und auf der Grundlage des § 16 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (ff. ThürKJHAG genannt) den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit in einem  Jugendförderplan auszuweisen.

Deshalb wurden mit dem vorliegenden Konzeptentwurf für eine ‚Jugendpolitische Strategie der Stadt Eisenach im Bereich der Jugendförderung bis zum Jahr 2020’ gleichzeitig Eckpunkte bis zum Jahr 2020 fixiert, die den gesetzlichen Anforderungen des ThürKJHAG an einen Jugendförderplan entsprechen.

Allerdings ergibt sich unabhängig vom den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dem Vorhandensein eines Jugendförderplanes eine Rechtspflicht zur konkreten Leistungs-erbringung und deren  Finanzierung aufgrund bestehender Verträge mit wichtigen Leistungserbringern der Jugendförderung. 

Darüber hinaus ist eine Förderung der Stadt Eisenach aus den Landesrichtlinien „Örtliche Jugendförderung“ und „Schulbezogene Jugendsozialarbeit“ (Einnahmen) daran gebunden, dass die Leistungen im Rahmen der Jugendarbeit, einschließlich der schulbezogenen Jugendsozialarbeit und der Verbandsarbeit Bestandteil eines  geltenden Jugendförderplanes sein müssen.

Bei der Erstellung und Beschlussfassung des Konzeptes ‚Jugendpolitische Strategie der Stadt Eisenach im Bereich der Jugendförderung bis zum Jahr 2020 (Jugendförderplanung)’ handelt es sich um eine grundsätzliche Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. 

Der § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie der § 5 Abs. 2, 3 und 4 a) bis d)  der Satzung des Jugendamtes der Stadt Eisenach vom 27.04.2007 sehen umfangreiche eigene Planungs- sowie Beteiligungs- und Anhörungsrechte des Jugendhilfeausschusses bei grundsätzlichen Angelegenheiten und Beschlussfassungen des Stadtrates in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe vor. Deshalb hatte sich insbesondere auch der Jugendhilfeausschuss mit dem Konzept zu befassen.

Im Rahmen von Ausschusssitzungen des Jugendhilfeausschusses ist ein solch  komplexes und langfristiges Zukunftskonzept nicht zu entwickeln. Deshalb wurde gemäß § 7 Abs. 3 der  Satzung des Jugendamtes der Stadt Eisenach und § 14 der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses ein Unterausschuss gebildet, der sich intensiv mit der Vorberatung zu einem solchen Zukunftskonzept beschäftigte. Dabei war das Jugendamt bestrebt, bereits durch die Besetzung des Unterausschusses eine frühzeitige Beteiligung der Liga der freien Wohlfahrtsverbände (Ilka Wolfram und  Martin Hahn), der Jugendverbände (Stefanie Benedix), der CDU (Maria-Anne Ziola), der SPD (Dr. Wolfgang Schenk) und DIE LINKE (Rene Manthey und als Nachfolger Markus Werner) zu sichern. 

Die Verwaltung des Jugendamtes war mit zwei beratenden Mitarbeitern im Unterausschuss vertreten.

Ungeachtet dessen mussten nach § 80 Abs. 3 SGB VIII und § 12 Abs.1 ThürKJHAG die von der Jugendförderplanung berührten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII beteiligt werden. Dazu erfolgten vom 21.07.- 21.08.2015 die Anhörungen aller 14, örtlich tätigen und anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, des Staatlichen Schulamtes Westthüringen, der Polizeiinspektion Eisenach, der Arbeitsagentur Suhl, des Jobcenters Eisenach, des Gesundheits- und Jugendamtes des Wartburgkreises, dem Audimax e.V. sowie der Koordinierungs- und Fachstelle des Bundesprogrammes ‚Demokratie leben’ und des Landesprogrammes ‚Denk bunt’. 

Ab dem 14.07.2015 stand der Entwurf allen Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses (Vertretern der Fraktionen des Stadtrates und freien Trägern) sowie allen beteiligten Ämtern der Stadtverwaltung zur Verfügung.

 

Auf die Bitte um Stellungnahmen bzw. Änderungs- oder Ergänzungswünsche erfolgten Rückmeldungen von 3 anerkannten Trägern (Diako Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, AWO Landesverband Thüringen e.V. und dem CVJM Eisenach e.V.), vom Staatlichen Schulamt Westthüringen und vom Jobcenter Eisenach. Bei den anderen Beteiligten  wurde, wie in den jeweiligen Anschreiben formuliert, davon ausgegangen, dass sie aufgrund der nicht erfolgten Rückmeldung mit dem Entwurf einverstanden sind und keine Änderungs- oder Ergänzungswünsche haben.

Die Hinweise und Änderungswünsche von Seiten der Beteiligten wurden im vorliegenden Konzept weitestgehend eingearbeitet. 

Grundsätzlich erfolgte bei allen Rückmeldungen die Zustimmung zur Darstellung des Bestandes und der Beschreibung der aktuellen und zukünftigen Bedarfe für die Jugendförderung.

Von den drei freien Trägern wurde der Punkt 7.3 (Strukturelle Maßnahmeplanung) hinterfragt. Insbesondere die ab 2016 (Deckelung der Sachkostenzuschüsse) und mit der Eingliederung der Stadt Eisenach in einen Flächenlandkreis veranschlagten Kürzungen bei Zuschussmitteln bzw. Veränderungen bei der Förderstruktur lehnt die AWO für ihr Kinder- und Jugendhaus „Eastend“ ab. In Bezug auf die anstehende Eingliederung in einen Flächenlandkreis fordert die AWO: „An dieser Stelle sollte lediglich auf die eventuell anstehende Rückkreisung verwiesen werden, aber nicht der Abbau der Finanzierung vorweggenommen werden“.  Dies steht allerdings im Widerspruch zum Planungsauftrag, nach dem aufgezeigt werden soll, „…, welche Angebote von wem und zu welchen Kosten in der Zukunft noch gemacht werden sollen“. Bezüglich des Eingliederungstermins der Stadt Eisenach in einen „übernehmenden“ Flächenlandkreis, dem damit verbundenen rechtlichen Statusverlust als örtlicher öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der sich ändernden Finanzierungsbedingungen wird z. B. mehrfach im Text darauf hingewiesen, dass dieses Konzept auf Annahmen beruht. Sollten sich für den Punkt 7.3 des Konzeptes planungsrelevante, aber momentan nicht bekannte oder aus kommunaler Sicht nicht steuerbare Änderungen bei den Förderbedingungen ergeben, muss dieser Teil des Konzeptes angepasst werden.   

Dieser Sachverhalt wurde durch die zusätzliche Einfügung im Punkt 7.3, 3. Absatz (neu) nach Satz 3 nochmals wie folgt unterstrichen:

„Sollten sich für den Punkt 7.3 des Konzeptes planungsrelevante, aber momentan nicht bekannte oder aus kommunaler Sicht nicht zu steuernde Änderungen bei den Förderbedingungen ergeben, muss der betroffene Teil des Konzeptes angepasst werden.   

Insbesondere im Rahmen der bestehenden, vertraglich vereinbarten Leistungserbringung durch freie Träger und wenn sich der Eingliederungstermin der Stadt Eisenach in einen „übernehmenden“ Flächenlandkreis zeitlich weiter verschiebt, muss der Finanzierungsbedarf ab 2018 auf der Basis von 2017, mit den entsprechenden Steigerungen (ca. 3 % der Bruttoausgaben) fortgeschrieben werden.“    

Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurden gegenüber dem Erstentwurf vom 14.07.2015 folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Das gesamte Konzept wurde hinsichtlich des Begriffes der Rückkreisung überprüft und der Begriff ersetzt durch ‚Eingliederung’ oder ‚Eingliederung in einen Flächenlandkreis. Vergleichsweise wurde der Wartburgkreis nur punktuell und beispielhaft benannt.
  2. Es wurde ein Vorwort der Oberbürgermeisterin eingefügt.
  3. Auf Seite 43 (4. Absatz) wurde auf Hinweis des Staatlichen Schulamtes der ursprüngliche Satz „Bildungssoziologisch ist es unstrittig, dass Aneignungs-, Erfahrungs- und Bildungsprozesse überwiegend außerhalb der Schule stattfinden.“ durch „Es ist unstrittig, dass Aneignungs-, Erfahrungs- und Bildungsprozesse auch außerhalb der Schule stattfinden.“ ersetzt.
  4. Auf Seite 54 (Punkt 7.2 Nr. 3) wurde in der Aufzählung externer Vernetzungspartner das ‚Staatliche Schulamt’ eingefügt.
  5. Auf Seite 55/ 56 (Punkt 7.3) wurde der 1. bis 3. Abschnitt mit dem 4. bis 6. Abschnitt ausgetauscht. Damit wurde Grundsätzliches zur strukturellen Maßnahmeplanung nach vorne gestellt und mit mehr Nachdruck darauf hingewiesen, dass gewachsene Angebote und die gut funktionierende Netzwerkarbeit zwischen örtlichen und freien Trägern im Bereich der Jugendförderung auch nach der Eingliederung in einen Flächenlandkreis fortgeführt werden müssen. Im Absatz 2 (neu) wurde bei der Aufzählung von steigenden Bedarfen die ‚zunehmende Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund’ aufgenommen.
  6. Auf Seite 58 (2. Absatz) wurde der 1. Satz „Die Förderung des Kinder- und Jugendhauses ‚Eastend’ …“ in „Die vertragliche Förderung des Kinder- und Jugendhauses ‚Eastend’ …“ geändert.
  7. Auf Seite 58 (3. Absatz) wurde der 1. Satz „Die Förderung der Jugendverbandsarbeit beim Stadtjugendring und dem Kreissportbundes (je 0,5 VZÄ Personalkosten) und die Förderung des CVJM (1,0 VZÄ Personalkosten und einem Sachkostenzuschuss in Höhe von 5 % der Personalkosten) wird unverändert fortgeführt“ in

 „Die Förderung der Jugendverbandsarbeit beim Stadtjugendring (0,5 VZÄ), die vertragliche Förderung des Kreissportbundes (0,5 VZÄ) und die vertragliche Förderung des CVJM (1,0 VZÄ Personalkosten und einem Sachkostenzuschuss in Höhe von 15 % der Personalkosten) wird unverändert fortgeführt“  geändert.

  1. Zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Konzeptentwurfes (14.07.2015) lagen noch keine aktuellen Antragszahlen der Träger von vertraglich finanzierten Leistungen für 2016 vor. Zwischenzeitlich liegen diese vor und die Stadt ist an die vertraglich vereinbarten Bedingungen gebunden.

Deshalb wurden die entsprechenden Absätze zur vertraglichen Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit in Eisenach Nord/ Nordlicht und zur vertraglichen Förderung des Kinder- und Jugendhauses „Eastend“ (Seite 58) auf der Grundlage der Antragszahlen für 2016 angepasst.

Darüber hinaus wurde zusammenfassend auf der Seite 60 (Punkt 7.4, 2. Absatz) nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Aufgrund der vertraglichen Bindungen erfolgt die Planung für 2016 bei der Personalstelle des CVJM e.V., der Kreissportjugend, dem Zuschusses für das Kinder- und Jugendhaus „Eastend“ und dem Kinder- und Jugendzentrum „Nordlicht“ auf der Basis der geprüften Antragszahlen für das Jahr 2016. Die Fortschreibungen bei diesen vertraglich gebundenen Leistungen erfolgt ab 2017 auf der Basis der Anträge 2016 mit 3 % Steigerung der Bruttoausgaben.“   

  1. Resultierend aus der vorhergehenden Nr. 7 wurden die Planzahlen in der Tabelle 3 auf Seite 62 und 63 angepasst.

 

Generell wird zur Rechtsverbindlichkeit des vorliegenden Konzeptes/ Jugendförderplanes an dieser Stelle angemerkt, dass dieses  eine fachliche und fachpolitische Willenserklärung der Gebietskörperschaft ist. Durch die Beschlussfassung entsteht eine Bindungswirkung für die Gebietskörperschaft  selbst.

Bezüglich der Finanzierung/ Förderung Dritter definiert der Gesetzgeber aus dem § 80 SGB VIII heraus und dem Vorhandensein eines solchen Konzeptes/ Jugendförderplanes keinen Rechtsanspruch. Deshalb sind aus den Aussagen über den Handlungsbedarf und der Aufnahme in die Maßnahmeplanung keine Rechtsansprüche auf Förderung Dritter ableitbar.


Anlagenverzeichnis:

Jugendpolitische Strategie der Stadt Eisenach im Bereich der Jugendförderung bis

zum Jahr 2020 (Jugendförderplanung)