Betreff
Anfrage des Stadtrates Herrn Schenke - Zukunft ARGE - Eisenach
Vorlage
AF-0082/2010
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Gibt es seitens der Verwaltung schon eine Richtungsentscheidung zugunsten einer  der vorgeschlagenen Modelle?

2.      Wenn ja, welche Konsequenzen sehen Sie für das Handeln des Stadtrates und der Stadtverwaltung?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

 

Zu 1:

Die Änderung des Grundgesetzes wird durch den Oberbürgermeister ausdrücklich begrüßt. Mit der Schaffung der “gemeinsamen Einrichtungen” (gE) als Nachfolgemodell sind diese auch weiterhin der Regelfall für die Zusammenarbeit der beiden Träger zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im SGB II. Ich beabsichtige, diese gemeinsame Einrichtung in der Zusammenarbeit mit der BA (Bundesagentur für Arbeit) weiter durchzuführen und nicht die Option zur alleinigen Wahrnehmung durch den Kommunalen Träger in Anspruch zu nehmen.

 

Mit der Absicherung der Mischverwaltung im Grundgesetz wird im Übrigen eine Kommunalisierung der Langzeitarbeitslosigkeit durch die Aufgabenübertragung auf die Länder nicht mehr ohne weiteres möglich sein, denn das Grundgesetz sieht regelhaft die Zusammenarbeit in gemeinsamen Einrichtungen zwischen Bund und Ländern bzw. Kommunen vor.

 

Zu 2:

Die Konsequenzen für das Handeln des Stadtrates bzw. der Verwaltungsspitze können noch nicht abschließend beurteilt werden, da erst nach der verbindlichen Grundgesetzänderung mit dem Erlass der entsprechenden Gesetze und Verordnungen zu rechnen ist. In der interfraktionellen Bundestagsarbeitsgruppe von CDU/CSU, FDP und SPD ist vorgesehen, dass die Trägerversammlung jetzt gesetzlich geregelt wird und festgelegte Aufgaben, wie z. B. die Abstimmung des örtlichen Arbeitsmarktes – und Integrationsprogrammes, Aufstellung der Grundsätze der Personalentwicklung und Qualifizierungsplanungen erhält. Die Bewirtschaftungsbefugnis der BA geht auf die “gE” über. Die Stellung des Geschäftsführers wird gestärkt. Das Personal bleibt bei den jeweiligen Trägern und wird kraft Gesetzes für fünf Jahre zugewiesen. Die “gE” erhält eine einheitliche Personalvertretung. Sämtliche Aufgaben im SGB II sollen in den “gE” zukünftig wahrgenommen werden, mithin auch die sozialintegrativen kommunalen Aufgaben. Die Steuerung der “gE” erfolgt ausschließlich über Zielvereinbarungen. Die BA und die Kommune schließen Zielvereinbarungen mit dem Geschäftsführer.

 

Es ist also vorauszusehen, dass die Aufgaben und die Rolle der Trägerversammlung gestärkt wird, so dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen abzuwarten sind.