Betreff
Anfrage der Städträtin Frau Leischner - Bauschutt-Recycling-Anlage Stockhausen
Vorlage
AF-0084/2010
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Aus welchen Gründen hatte der Betreiber der Anlage die vorzeitigen Aufschüttungen begehrt, gab es Gründe weshalb die Aufschüttungen vorab von der Stadtverwaltung genehmigt wurden und welche Gründe sprachen nach Auffassung des Betreibers und der Stadtverwaltung gegen den Beginn der Aufschüttungen nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens?

 

Wie stellt sich sachlich gegenwärtig der Stand des Genehmigungsverfahrens dar und wann ist mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen?

 

Inwieweit hätte nach Auffassung der Stadtverwaltung die unnötige Beunruhigung der Wohnbevölkerung Stockhausens vermieden werden können, hätte die Stadtverwaltung die Aufschüttungen nicht vorab genehmigt?

 

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz das Recht, den vorzeitigen Baubeginn zu beantragen. Diese Regelung umfasst das Einrichten der Baustelle und die Errichtung von Anlagenteilen bzw. der Gesamtanlage (im vorliegenden Fall die Herstellung und Befestigung der Fahrspuren, Lagerplatz und der Wiegeeinrichtung sowie die Errichtung der Erdwälle zum Schallschutz).

 

Diese bereits ausgeführten Aufschüttungen am Betriebsstandort dienen vorrangig dem Nachbarschutz vor Lärm- und Staubimmissionen.

 

Die Darlegung des berechtigten Interesses am vorzeitigen Beginn ist grundsätzlich ein notwendiger Bestandteil des Antrages. Diese Darlegung ist im Antrag enthalten. Über den Antrag wurde bereits entschieden und er war aufgrund der Prüfergebnisse zu genehmigen. Das Verwaltungsverfahren in dieser Sache ist abgeschlossen. Diesbezüglich wurde jedoch durch Dritte ein gerichtlicher Antrag gestellt, welcher bis dato nicht entschieden ist.

 

Sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung als auch nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind keine gegenteiligen Gründe ersichtlich. Ich weise an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass das Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die im Rahmen des Verfahrens durchzuführende Behördenbeteiligung ist überwiegend abgeschlossen. Alle vorliegenden Stellungnahmen enthalten eine positive Grundaussage. Der Zeitpunkt zum Abschluss des Verfahrens kann noch nicht benannt werden.