II. Fragestellung
1. Wie hat sich der Anteil der auf Sozialhilfe laufenden Hilfe zum Unterhalt
bzw. auf Sozialgeld oder ALG II angewiesenen Kinder und Jugendlichen seit 2010
entwickelt? (Bitte differenziert nach Altersgruppen)
2. Wie viele Kinder und Jugendliche waren in den Jahren 2012 bis 2015
unmittelbar von sogenannten Zwangsumzügen wegen „unangemessenen“ Kosten der
Unterkunft gemäß SGB II betroffen?
3. Für wie viele Kinder hat die Stadt seit 2012 die Kostenbeiträge für die
Nutzung der Kindertageseinrichtungen übernommen?
4. Wie ist das Verhältnis zwischen anspruchsberechtigten Kindern im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt und der tatsächlichen Inanspruchnahme im Kita – Bereich?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, also auch Kinder, erhalten nach dem SGB II Sozialgeld wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben. Die Entwicklung der Anzahl der Kinder in BG zeigt diese Tabelle bis 2014.
Jahresdurchschnitt |
Kinder unter 18
Jahren 1) |
davon |
|||
unter 3 Jahre |
3 bis unter 7 Jahre |
7 bis unter 15
Jahre |
15 bis unter 18
Jahre 1) |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
JD 2010 |
1.297 |
291 |
330 |
508 |
168 |
JD 2011 |
1.405 |
303 |
391 |
562 |
149 |
JD 2012 |
1.326 |
280 |
359 |
541 |
145 |
JD 2013 |
1.355 |
297 |
351 |
557 |
149 |
JD 2014 |
1.296 |
246 |
344 |
553 |
154 |
Für 2015 liegen noch keine statistischen Jahreswerte vor. Eine eigene Berechnung ergibt
diese Durchschnittswerte für den Zeitraum von Januar-September 2015:
JD 2015 (Jan.-Sept) 1.248 222 342 545 138
Ein abschließender Vergleich 2015 mit den Vorjahren ist also noch nicht möglich.
Zu 2:
Gemäß § 22 Abs.1, Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, vgl. § 22 Abs.1, Satz 3 SGB II. Eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen muss jedoch nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre, § 22 Abs.1, Satz 4 SGB II.
Unter Anwendung der Richtlinie
der Stadt Eisenach zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei
der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung
für Arbeitsuchende i.V.m. den gesetzlichen Vorgaben des § 22 SGB II gewährt das
Jobcenter Eisenach den Leistungsberechtigten bzw. den Bedarfsgemeinschaften
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen,
sofern sie angemessen sind. Überschreiten die Kosten die Angemessenheitsgrenze,
wird unter Beachtung des physischen Existenzminimums im Einzelnen geprüft, ob Gründe (z.B. Umzug
verursacht Mehrausgaben, Krankheit/Behinderung, Umzug wäre unsozial,
gegenwärtiger Wohnungsmarkt etc.) vorliegen, die im Einzelfall eine
Kostenübernahme rechtfertigen. Liegen keine Besonderheiten des
Einzelfalls vor, nach denen über dem Richtwert liegende Unterkunftskosten
angemessen sind, werden die Leistungsberechtigten aufgefordert, ihre Kosten
binnen von sechs Monaten zu senken. Nach Ablauf der Frist werden die
Unterkunftskosten auf das angemessene Maß reduziert, es sei denn dem
Leistungsberechtigten war die Senkung der Unterkunftskosten aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hatte, nicht möglich oder nicht zumutbar. Praktisch heißt
dies, der Leistungsberechtigte kann entscheiden ob er die Kosten durch Umzug
senkt oder aus den anderen Geldleistungen ausgleicht.
Die Mitarbeiter des Jobcenters
Eisenach üben ihr Ermessen im Rahmen des gesetzlichen Rahmens sehr
pflichtbewusst aus. Es sind keine Fälle von Umzügen wegen unangemessener Kosten
i.S.d § 22 SGB II i.V.m. der Richtlinie der Stadt Eisenach bekannt. Eine
Statistik hierüber wird nicht geführt. Mir selbst ist keine Beschwerde
diesbezüglich bekannt.
Zu 3:
In den Jahren 2012 bis 2015 wurden jeweils
für die folgende Anzahl von Kindern ganzjährig oder für einen Teil des
jeweiligen Kalenderjahres die Gebühren für den Besuch einer
Kindertageseinrichtung gem. § 90 Abs. 3 übernommen:
2012: 592 Kinder
2013: 611 Kinder
2014: 639 Kinder
2015: 613 Kinder
Zu 4:
Im vergangenen Kindergartenjahr 2014/2015 nahmen von 1749 anspruchsberechtigten Kindern von zwei Jahren bis zum Schuleintritt 1600 Kinder einen Platz in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch. Dies entspricht einer Quote von 91,48%.