Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Schenke - Kinderarmut und Bildungschancen
Vorlage
AF-0184/2016
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie hat sich der Anteil der auf Sozialhilfe laufenden Hilfe zum Unterhalt bzw. auf Sozialgeld oder ALG II angewiesenen Kinder und Jugendlichen seit 2010 entwickelt? (Bitte differenziert nach Altersgruppen)

2.      Wie viele Kinder und Jugendliche waren in den Jahren 2012 bis 2015 unmittelbar von sogenannten Zwangsumzügen wegen „unangemessenen“ Kosten der Unterkunft gemäß SGB II betroffen?

3.      Für wie viele Kinder hat die Stadt seit 2012 die Kostenbeiträge für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen übernommen?

4.      Wie ist das Verhältnis zwischen anspruchsberechtigten Kindern im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt und der tatsächlichen Inanspruchnahme im Kita – Bereich?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, also auch Kinder, erhalten nach dem SGB II Sozialgeld wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben. Die Entwicklung der Anzahl der Kinder in BG zeigt diese Tabelle bis 2014.

 

Jahresdurchschnitt

Kinder unter 18 Jahren 1)

davon

unter 3 Jahre

3 bis unter 7 Jahre

7 bis unter 15 Jahre

15 bis unter 18 Jahre 1)

1

2

3

4

5

JD 2010

1.297

291

330

508

168

JD 2011

1.405

303

391

562

149

JD 2012

1.326

280

359

541

145

JD 2013

1.355

297

351

557

149

JD 2014

1.296

246

344

553

154

 

Für 2015 liegen noch keine statistischen Jahreswerte vor. Eine eigene Berechnung ergibt

diese Durchschnittswerte für den Zeitraum von Januar-September 2015:

 

JD 2015 (Jan.-Sept)               1.248                222                 342                  545                  138

 

Ein abschließender Vergleich 2015 mit den Vorjahren ist also noch nicht möglich.

 

Zu 2:

Gemäß § 22 Abs.1, Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, vgl. § 22 Abs.1, Satz 3 SGB II. Eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen muss jedoch nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre, § 22 Abs.1, Satz 4 SGB II.

 

Unter Anwendung der Richtlinie der Stadt Eisenach zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende i.V.m. den gesetzlichen Vorgaben des § 22 SGB II gewährt das Jobcenter Eisenach den Leistungsberechtigten bzw. den Bedarfsgemeinschaften Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, sofern sie angemessen sind. Überschreiten die Kosten die Angemessenheitsgrenze, wird unter Beachtung des physischen Existenzminimums im Einzelnen geprüft, ob Gründe (z.B. Umzug verursacht Mehrausgaben, Krankheit/Behinderung, Umzug wäre unsozial, gegenwärtiger Wohnungsmarkt etc.) vorliegen, die im Einzelfall eine Kostenübernahme rechtfertigen. Liegen keine Besonderheiten des Einzelfalls vor, nach denen über dem Richtwert liegende Unterkunftskosten angemessen sind, werden die Leistungsberechtigten aufgefordert, ihre Kosten binnen von sechs Monaten zu senken. Nach Ablauf der Frist werden die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß reduziert, es sei denn dem Leistungsberechtigten war die Senkung der Unterkunftskosten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, nicht möglich oder nicht zumutbar. Praktisch heißt dies, der Leistungsberechtigte kann entscheiden ob er die Kosten durch Umzug senkt oder aus den anderen Geldleistungen ausgleicht.

Die Mitarbeiter des Jobcenters Eisenach üben ihr Ermessen im Rahmen des gesetzlichen Rahmens sehr pflichtbewusst aus. Es sind keine Fälle von Umzügen wegen unangemessener Kosten i.S.d § 22 SGB II i.V.m. der Richtlinie der Stadt Eisenach bekannt. Eine Statistik hierüber wird nicht geführt. Mir selbst ist keine Beschwerde diesbezüglich bekannt.

 

Zu 3:

In den Jahren 2012 bis 2015 wurden jeweils für die folgende Anzahl von Kindern ganzjährig oder für einen Teil des jeweiligen Kalenderjahres die Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung gem. § 90 Abs. 3 übernommen:

 

2012: 592 Kinder

2013: 611 Kinder

2014: 639 Kinder

2015: 613 Kinder

 

Zu 4:

Im vergangenen Kindergartenjahr 2014/2015 nahmen von 1749 anspruchsberechtigten Kindern von zwei Jahren bis zum Schuleintritt 1600 Kinder einen Platz in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch. Dies entspricht einer Quote von 91,48%.